Inhalt

Vergaberichtlinien Bauplätze

Aktuell gelten folgende Richtlinien:

1.
Die Richtlinien sollen für alle Gebiete gelten, in denen die Gemeinde als Eigentümer selbst die Grundstücke veräußert.

Bei neuen Baugebieten, die von einem Erschließungsträger erschlossen und/oder vermarktet werden, sind die Richtlinien von den Erschließungsträgern bzw. Vermarktern vor der Ausweisung der Bauplätze anzuerkennen und umzusetzen.

2.
Die Bauplätze werden vorrangig an Bewerber/innen verkauft, die noch nicht Eigentümer eines Bauplatzes bzw. eines Wohnhauses oder einer Wohnung sind. Personen, die bereits Eigentümer eines Hauses bzw. einer Wohnung sind, können zugelassen werden, wenn dafür entsprechende Gründe vorhanden sind, die Punkte für eine Vergabe ausreichen und sie das neue Haus selbst bewohnen (s. Ziff. 5). Die jeweilige Entscheidung trifft der Verwaltungsausschuss.

3.
Ehepartner, Lebenspartner und in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare können nur gemeinsam einen Antrag stellen und kaufen.

4.
In den Baugebieten mit mindestens 10 neuen Baugrundstücken können höchstens 25 % der Bauplatzflächen für den Bau von Mietwohnungen zur Verfügung gestellt werden. Die genaue Quote und der Bereich werden vom Verwaltungsausschuss je Baugebiet im Vorfeld aufgrund der zu erwartenden Nachfrage festgelegt. Investoren, die sich zu einer Finanzierung und Schaffung von sozialem Wohnraum verpflichten, ist der Vorrang einzuräumen.

5.
Die Bauplatzkäufer verpflichten sich, das Wohnhaus mindestens fünf Jahre lang selbst zu bewohnen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des für den Bauplatz zu zahlenden Gesamtkaufpreises an die Gemeinde Uplengen zu zahlen, wobei in besonderen Härtefällen von dieser Regelung abgewichen werden kann. Die jeweilige Entscheidung trifft der Verwaltungsausschuss.

6.
Die Käufer und ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Kauffläche innerhalb von zwei bzw. drei Jahren nach Vertragsabschluss mit einem Wohngebäude zu bebauen. Die genaue Frist wird vom Verwaltungsausschuss je Baugebiet im Vorfeld aufgrund der zu erwartenden Nachfrage festgelegt.

Bei Nichteinhaltung dieser Frist sind die Käufer zur kosten- und lastenfreien Rückübertragung verpflichtet. Das gilt auch für den Fall falscher persönlicher Angaben bei der Grundstücksvergabe.

7.
Der jeweils letzte Bauplatz soll an Bürger/innen aus der Gemeinde Uplengen, die seit mindestens 12 Monaten mit Hauptwohnsitz dort gemeldet sind, vergeben werden. Als Bürger/innen gelten auch Personen, die mindestens 15 Jahre in der Gemeinde Uplengen gewohnt haben.

8.
Die Vergabe erfolgt nach einem Punktesystem, das sich an sozialen Gesichtspunkten orientiert. Der anliegende Punktekatalog ist Bestandteil dieser Richtlinien.
Die Bewerber mit der höchsten Punktzahl haben danach den ersten Zugriff auf die Baugrundstücke. Bei gleicher Punktzahl entscheidet das Los über die Reihenfolge des Zugriffs.
Die Punktzahlvergabe ist anzuwenden, wenn mehr Bewerbungen vorliegen als Bauplätze vorhanden sind. Ansonsten erfolgt die Auswahl der Bewerber/innen nach den Ziffern 2 – 7 der Richtlinien.

9.
Die Richtlinien begründen keinen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Baugrundstücken.

Uplengen, den 04.05.2021

Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister
Heinz Trauernicht


Punktekatalog für die Vergabe von Baugrundstücken

Kriterien für die Punktevergabe                                                                 Punkte

1. Wohnsitzzeiten in Uplengen (Punkte pro Bewerber), mindestens
    1 Jahr                                                                                                          2
    5 Jahre                                                                                                        4
    10 Jahre                                                                                                      6

2. Für weitere im Haushalt gemeldete Personen wie folgt:
    a) Jede unterhaltsberechtigte Person unter 18 bzw. in Ausbildung            6
    b) - Schwerbehinderung ab GdB 50, je Person                                          6
        - Schwerbehinderung ab GdB 70, je Person                                          7
    c) Eingestufter Pflegegrad, je pflegebedürftige Person
        - Pflegegrade 2 und 3                                                                             1
        - Pflegegrad 4                                                                                         2
        - Pflegegrad 5                                                                                         3

3. Bewerber ohne Grundstücks-/Hauseigentum (je Bewerbung)                    8