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Windenergie

Aktueller Stand Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Windenergie“

Der Bau- und Siedlungsausschusses hat in der Sitzung am 13. September 2023 mehrheitlich empfohlen, dass die während der Beteiligungen der Öffentlichkeit und sonstigen Träger öffentlicher Belange jeweils eingegangenen Anregungen und Bedenken - wie in der Vorlage ersichtlich - abzuwägen.

Unter Berücksichtigung dieser Abwägungs- und Beschlussempfehlung wird vom Fachausschuss empfohlen, die 58. Änderung des Flächennutzungsplanes Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie der Gemeinde Uplengen vom 16.08.2023 - einschließlich der Begründung, nebst Standortpotentialstudie sowie dem Umweltbericht vom 07.08.2023 nebst Anlagen - zu beschließen.

Der Verwaltungsausschuss wird in der Sitzung am 21. September 2023 diese Empfehlung beraten und darüber beschließen, den abschließenden Feststellungsbeschluss trifft der Gemeinderat in seiner Sitzung am 26. September 2023.

Die PowerPoint-Präsentation zur Sitzung des Bau- und Entwicklungsausschusses am 13. September 2023 wird dem Protokoll beigefügt und ist zudem auf dieser Seite unter dem Punkt „Dokumente“ zu finden.

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Bauleitplanung der Gemeinde Uplengen 58. Änderung des Flächennutzungsplanes
Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde Uplengen

Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

(erneute Auslegung gem. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB)

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Uplengen hat in seiner Sitzung am 23. Juli 2019 beschlossen, gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 5 Abs. 2b BauGB einen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie mit Steuerungswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufzustellen. Die Bekanntmachung des Beschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ist am 25.Juli 2019 erfolgt.

Der räumliche Geltungsbereich der 58. Änderung des Flächennutzungsplans - sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ – umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Uplengen. Ziel des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ ist die Darstellung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Gemeindegebiet. Die in den Planentwürfen vorgesehenen Vorranggebiete befinden sich in den Bereichen Kleinoldendorf, Bühren-Spols, Kleinsander, Südgeorgsfehn, an der A 28 (nahe der Ihausener Straße), Bühren-Großsander, Meinersfehn, Oltmannsfehn und Hollriede. Mit der Darstellung der Vorranggebiete für Windenergieanlagen soll gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung von Windenergieanlagen i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im übrigen Gemeindegebiet ausgeschlossen werden.

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Uplengen hat in seiner Sitzung am 05. Juli 2022 den Entwürfen zur 58. Änderung des Flächennutzungsplans in der damaligen Fassung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Auslegung fand danach in der Zeit vom 18. Juli 2022 bis zum 02. September 2022 statt. Im Nachgang wurden die Entwürfe zur 58. Änderung des Flächennutzungsplans geändert. Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Uplengen hat in seiner Sitzung am 20. März 2023 den geänderten Entwürfen zur 58. Änderung des Flächennutzungsplans zugestimmt und die (erneute) öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die geänderten Entwürfe zur 58. Änderung des Flächennutzungsplans – sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ – liegen nebst Begründung (Teil I), Umweltbericht (Teil II der Begründung) und den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom

08. Mai 2023 bis 07. Juni 2023 (einschließlich)

gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB im Rathaus der Gemeinde Uplengen, Alter Postweg 113, 26670 Uplengen-Remels, Zimmer 11, während der Dienststunden öffentlich aus.  Die Unterlagen können während dieser Zeit eingesehen werden. Es wird um vorherige telefonische Anmeldung unter 04956 / 9117 - 74 gebeten.

Außerdem können die Entwurfsunterlagen während dieser Zeit im Internet unter

https://kombox.kdo.de/tausch/index.php/s/EiFDLcLW4d67XPd

Passwort: UplengenFNP58

und gemäß § 4 a Abs. 4 BauGB über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen

https://uvp.niedersachsen.de

eingesehen werden.

Die bei der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei Bedarf ebenfalls während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Uplengen, Alter Postweg 113, 26670 Uplengen, Zimmer 11, eingesehen werden.

Es sind umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen / Schutzgütern verfügbar:

  • Schutzgut Mensch: insbesondere Informationen zum Immissionsschutz (Schall, Schatten, Vibration), zur optisch bedrängenden Wirkung und zur Erholungsfunktion des Außenbereichs (Tourismus)
  • Schutzgut Pflanzen: insbesondere Informationen zu Biotoptypen und geschützten Landschaftsbestandteilen (Wallhecken)
  • Schutzgut Tiere: insbesondere Informationen zu Brut- und Gastvögeln, Fledermäusen und sonstiger Fauna (insbesondere avifaunistische Fachbeiträge und ein Artenschutzkonzept zum Repowering im Bereich Südgeorgsfehn)
  • Schutzgüter Boden und Fläche: insbesondere Informationen zur Auswertung des Niedersächsischen Bodeninformationssystems (NIBIS) und zur Bodenkarte des Landes Niedersachsen (BK50), zu Auswirkungen auf Moorböden sowie zum möglichen Flächenverbrauch
  • Schutzgut Wasser: insbesondere Informationen zu Oberflächengewässern und dem Schutz des Grundwasserhaushalts (insbesondere zum Wasserschutzgebiet im Bereich Kleinoldendorf)
  • Schutzgut Luft: insbesondere zu Luftverunreinigungen
  • Schutzgut Klima: insbesondere Informationen zu kleinklimatischen Veränderungen in der Umgebung von Windenergieanlagen und großräumliche Auswirkungen
  • Schutzgut Landschaft: insbesondere Informationen zu Auswirkungen auf das Landschaftsbild (insbesondere zu Moorlandschaften)
  • Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter: insbesondere Informationen zum Denkmalschutz
  • Schutzgut Biologische Vielfalt

Die Auswirkungen der Planung auf die genannten Schutzgüter werden im Umweltbericht (Teil II der Begründung) zum Entwurf der 58. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Uplengen im Rahmen der Umweltprüfung beschrieben und im Ergebnis zusammengefasst. Der Umweltbericht thematisiert des Weiteren die Wechselwirkung der Schutzgüter untereinander, kumulierende Wirkungen, die artenschutzrechtliche Prüfung, Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahmen und eine Prognose des Kompensationsbedarfs.

Weitere verfügbare umweltbezogene Informationen zu den o. g. Themen / Schutzgütern ergeben sich u. a. aus folgenden Planunterlagen und Stellungnahmen:

  • Standortpotenzialstudie für Windenergie im Gebiet der Gemeinde Uplengen, Diekmann • Mosebach & Partner, Stand Februar 2023
  • Landschaftsplan der Gemeinde Uplengen, Stand 2001
  • Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und von Fachbehörden / Trägern öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 u. § 4 Abs. 1 BauGB.
  • Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und von Fachbehörden / Trägern öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 u. § 4 Abs. 2 BauGB.

Neben den o. g. Themen / Schutzgütern werden in diesen Stellungnahmen insbesondere die raumordnungsrechtlichen Vorgaben, Flugkorridore und Auswirkungen auf Radaranlagen, im Boden verborgene Kampfmittel, Telekommunikations- und Versorgungsleitungen, (fern-)straßenrechtliche Vorgaben und der erforderliche Brandschutz thematisiert.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Uplengen, Zimmer 11, Alter Postweg 113, 26670 Uplengen, abgegeben werden. Eine bestimmte gesetzliche Schriftform ist für die Abgabe der Stellungnahmen nicht vorgesehen, so dass diese z. B. auch per Fax oder in elektronischer Form per E-Mail übermittelt werden können.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung zur o. a. Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben. Dies gilt gemäß § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB, sofern die Gemeinde Uplengen den Inhalt der nicht rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Zur 58. Änderung des Flächennutzungsplans – sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ – wird gemäß § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Mit Bezug auf das Datenschutzrecht weise ich ausdrücklich darauf hin, dass Bauleitplanverfahren öffentliche Verfahren sind und daher in der Regel über alle eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden wird. Bei der Verarbeitung der Stellungnahme beachtet die Gemeinde die Vorgaben der DSGVO und der einschlägigen Datenschutzgesetze. Soll eine Stellungnahme bei der Verarbeitung durch die Gemeinde insgesamt vertraulich behandelt werden, wird um eindeutigen Vermerk in der Stellungnahme gebeten. Soweit eine Veröffentlichung der Stellungnahmen im weiteren Verfahren - z. B. im Rahmen einer erneuten Auslegung der Planunterlagen - stattfindet, werden die in den Stellungnahmen enthaltenen personenbezogenen Daten grundsätzlich anonymisiert.

Bei Fragen zur Form oder zur Verarbeitung der Stellungnahmen erteilen die Gemeinde Auskunft: 04956/ 9117 74.

Uplengen, den 28. April 2023

Der Bürgermeister

Heinz Trauernicht


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Verwaltungsausschuss beschließt auf Empfehlung des Bau-und Entwicklungsausschusses erneute Auslegung der geänderten Entwürfe zur 58. Änderung des Flächennutzungsplanes Windenergie

Der überarbeitete Entwurf der 58. Flächennutzungsplanänderung sieht die Ausweisung zusätzlicher Sonderbauflächen für die Windenergie vor. Mit den neun Teilflächen stellt die Gemeinde 2,24 Prozent (Summe der Suchräume) der Gemeindeflächen für die Windenergienutzung zur Verfügung. Die Summe der Suchräume zuzüglich der Summe der Fläche, welche von dem Rotor überstrichen werden kann, liegt bei 3,46 Prozent der Gemeindefläche.

Die Gemeinde Uplengen kann mit diesen Teilflächen die im LROP 2022 in Bezug auf die Landesebene genannten Flächenbedarfe von 1,7 Prozent der Landesfläche (bei Rotor-In) bis 2030 erfüllen. Im Ergebnis ist zugleich festzustellen, dass die Gemeinde mit den neun Suchräumen, die im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung als Sonderbauflächen dargestellt werden, der Windenergie nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung zur Ausschlussplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB substanziell Raum schafft. Auch der für das Land Niedersachsen vorgesehene Flächenbeitragswert für das Jahr 2032 wird somit bereits heute durch die Gemeinde erreicht.

Zu betonen ist, dass sich die festgelegten Schutz bzw. Vorsorgeabstände zu Wohnbebauungen (600 m im Außenbereich und 800 m im Innenbereich) mit einem Flächennutzungsplan besser sichern lassen, als dies bei einer ungesteuerten Genehmigung im Zuge der Privilegierung der Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB der Fall wäre. In einem Genehmigungsverfahren im unbeplanten Außenbereich würde jeweils im Einzelfall und standortabhängig geprüft, welche Mindestabstände zur nächstgelegenen Bebauung einzuhalten sind. Die in dem Planentwurf vorgesehenen Abstände könnten sodann deutlich unterschritten werden.

Die finanzielle Wertschöpfung der Gemeinden in Niedersachsen beruht – neben der Gewerbesteuereinnahmen - momentan allein auf den Regelungen in § 6 EEG 2023. Betreiber von Windenergieanlagen sollen die Kommunen am Anlagenstandort und in der näheren Umgebung mit bis zu 0,2 Cent je Kilowatt Strom als einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung finanziell beteiligen. Zwar möchte das Land Niedersachsen per Gesetz regeln, dass die Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger stärker vom Ausbau der Erneuerbaren Energien profitieren, etwa in Form von Anteilen für Bürgerenergiegesellschaften oder durch direkte Beteiligung der Kommunen. Dieser Ansatz ist zur Stärkung der Akzeptanz ein richtiges Instrument. Nur ist vollkommen offen, wie eine solche Verpflichtung aussehen wird und ob diese dann auch rechtlich umsetzbar ist. Die wirtschaftliche Beteiligung von Kommunen ist grundsätzlich möglich und bedarf einer individuellen vertraglichen Vereinbarung. Die baurechtliche Absicherung durch Ausweisung

von Sondergebieten im Flächennutzungsplan würde für derartige Verhandlungen eine verlässliche Grundlage bieten können. Nachbarkommunen gehen den Weg der kommunalen Beteiligung schon lange und profitieren mittlerweile von den Einnahmen. In der Regel können neben der Zuführung zum Haushalt soziale Projekte initiiert, Vereine intensiver gefördert oder allgemein gesagt, das Gemeinwohl für alle Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden und einen spürbaren Mehrwert erfahren.

Die in den Planentwürfen vorgesehenen Vorranggebiete befinden sich in den Bereichen Kleinoldendorf, Bühren-Spols, Kleinsander, Südgeorgsfehn, an der A 28 (nahe der Ihausener Straße), Bühren- Großsander, Meinersfehn, Oltmannsfehn und Hollriede. Die überarbeiteten Planentwürfe enthalten daher einen entsprechend überarbeiteten Abwägungsvorschlag.

Die geänderten Entwürfe der 58. Änderung des Flächennutzungsplanes, der Begründung und des Umweltberichtes sowie die eingegangenen Stellungnahmen nebst den einzelnen Abwägungsvorschlägen finden Sie unter dem folgenden Link: Unterlagen Sitzung BuE vom 15. März 2023

Die Unterlagen für die erneute Auslegung werden derzeit erstellt.

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Gemeinde informierte über neue Rahmenbedingungen im Fachausschuss am 16. November 22

Die Energiewende ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die in besonderem Maße auch die kommunale Arbeit, vor allem den Bereich der kommunalen Planung berührt. Neben der Windenergie, die in den vergangenen Jahrzehnten häufig im Fokus der Planungen stand, wird aktuell das Thema Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen immer präsenter. Mittel- und langfristig soll der Energiebedarf in Deutschland durch den schnellen Ausbau klimafreundlicher erneuerbarer Energien wie Wind- und Sonnenenergie, Biomasse, Wasserkraft und Geothermie gedeckt werden. 

Um den Strombedarf bis 2030 zu mindestens 80 % aus Erneuerbaren Energien zu decken soll Windenergie von heute 56 GW auf 115 GW in 2030 ausgebaut werden; anschließend auf 157 GW im Jahr 2035 und 160 GW im Jahr 2040. Dazu werden zügig die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen. Der von Bund und Ländern angestrebte „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ soll dabei ergänzend zu den bereits erfolgten Erleichterungen gezielt weitere Hemmnisse im Zusammenhang mit der Planung und der Genehmigung von Erneuerbare-Energieanlagen sowie von Netzanbindungen identifizieren und abbauen. Die Bundesregierung hatte im April mit dem sog. „Osterpaket“ die Ausbauziele konkretisiert und die Neuausrichtung der dazu notwendigen Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen dargelegt. Bundestag und Bundesrat haben dieses Gesetzespaket am 07. und 08. Juli 2022 beschlossen. Soweit die politischen Zielvorstellungen. Die Umsetzung der Energiewende findet allerdings nicht in den gesetzgebenden Parlamenten, sondern in den 10.796Gemeinden deutschlandweit und unter Beachtung deren unterschiedlicher Rahmenbedingungen statt. Oftmals Fluch und Segen zugleich.

Steuerung der Gemeinde unter anderer Voraussetzung weiter möglich

Ab dem 01.02.2023 regelt das Baugesetzbuch, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Windenergieanlagen nicht mehr anwendbar ist. Eine Konzentrationsflächenplanung, mit dem Ergebnis einer vollständigen Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) jenseits der ausgewiesenen Flächen, ist danach nicht mehr möglich. Künftig ergibt sich die Beurteilung, ob WEA privilegiert oder als „sonstige Vorhaben“ im Außenbereich zulässig sind danach, ob ausreichend Flächen für die Windenergie bereitgestellt wurde.

Neuer Maßstab: Flächenbeitragswerte

Das Land Niedersachsen muss bis zum 31. Dezember 2027 1,7 % und bis zum 31. Dezember 2032 2,2 % seiner Landesfläche für den Ausbau der Windenergie an Land bereitstellen. Der Flächenbeitragswert kann über landesweite oder regionale Raumordnungspläne bereitgestellt werden. Für Niedersachsen wurden bisher noch keine Teilflächenziele für die einzelnen Landkreise formuliert. Vermutlich wird dies bis Anfang 2023 geschehen. Bis zur Herausgabe der regionalen Teilflächenziele können die o. g. Flächenbeitragswerte für das Land Niedersachsen als Orientierungswerte für Kommunen herangezogen werden. Es ist davon auszugehen, dass Städte einen geringeren Prozentsatz zugeordnet bekommen, als dies für Flächengemeinden - wie der Gemeinde Uplengen - der Fall sein dürfte. (Bildquelle: Fachagentur Windenergie an Land)

Bedeutung für die laufende Planung der Gemeinde Uplengen

Sollte der vorgegebene Flächenbeitragswert nicht erreicht werden, greift die Privilegierung von Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich. D. h. WEA sind als privilegierte Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig, wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Ab 01. Januar 2028 gilt dies auch, wenn die Gemeinde Uplengen zwar einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) mit Ausschlusswirkung hat, sie die Flächenbeitragswerte aber nicht erreicht. Damit können an allen zulässigen Standorten im Außenbereich Genehmigungsanträge für den Bau von WEA eingereicht werden. Für das laufende Planverfahren, welches auf eine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abzielt, gilt: ausnahmsweise darf das alte System der Ausschlussplanung weiter auf die Errichtung von WEA angewendet werden, wenn der entsprechende Flächennutzungsplan bis zum 01.02.2024 wirksam in Kraft tritt. Für diesen Plan gilt jedoch, dass die steuernde Wirkung mit Ablauf des 31.12.2027 endet, sofern das Erreichen der Flächenbeitragswerte durch die ausgewiesenen Konzentrationszonen nicht nachgewiesen werden kann.

Zwischenfazit Windkraft:

Das Windenergie-an-Land-Gesetz macht den Ländern klare Vorgaben, wie viel Fläche für die Windenergie bis Ende 2027 bzw. Ende 2032 auszuweisen ist. Flächenbereitstellung und Ausbauziele werden verknüpft, die Flächenausweisung wird vereinfacht, indem das unklare Substanzgebot abgelöst, die Planungsmethodik vereinfacht und die Planungsverfahren auf die Flächen für die Windenergie fokussiert werden. Nun liegt es an der Gemeinde Uplengen ihre derzeitige Planung den Neuregelungen rechtsicher anzupassen.

Freiflächen-Photovoltaik im Fokus

Das aktuelle Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) sieht vor, bis 2040 65 GW (Gigawatt) Strom aus Photovoltaik zu generieren. Heute werden in Niedersachsen rund 4,6 GW produziert.

Dabei soll zwar der überwiegende Teil der Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden errichtet werden (50 GW bis 2040, aktuell sind es 4,0 GW), daneben sollen aber auch 15 GW bis 2040 durch Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen (PVA) erzeugt werden (aktuell 0,7 GW auf ca. 2.000 ha), da die Dachflächen alleine nicht reichen, um genügend Photovoltaik-Anlagen zu installieren, mit denen man den Strombedarf decken kann. Das Ziel der Landesregierung erfordert daher, neben dem Ausbau der Gebäudeanlagen die Entwicklung neuer Standorte für Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen. Der weitere Ausbau sollte dabei möglichst raumverträglich erfolgen, indem er auf geeignete Räume gelenkt wird und die Planung der Standorte geordnet und unter Abwägung aller schutzwürdigen Belange erfolgt. Dabei sind vorrangig die Kommunen gefordert. Die Landesregierung gibt im LROP zwar einen Rahmen, nimmt aber keine Ausweisung von Eignungs- oder Vorrangflächen vor.

Planungsrechtliche Zulässigkeit und Erforderlichkeit der Bauleitplanung

Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen (Photovoltaik und Solarthermie) sind planungsrechtlich in der Regel nicht als privilegiert einzustufen und bedürfen daher der Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Kommunen und der Ausweisung entsprechender Flächen im Flächennutzungsplan. Das ist der entscheidende Unterschied im Vergleich zu den Windkraftanlagen. Bauplanungsrechtlich handelt es sich bei PV – Freiflächenanlagen um kein privilegiertes Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 BGB und in der Regel auch kein zulässiges „sonstiges Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Die Gemeinde über eine Ausweisung von Flächen im Flächennutzungsplan und einer Bauleitplanung im Einzelfall den Zubau steuern.

Zwischenfazit Freiflächen-Photovoltaik:

Derzeit gibt es viele Anfragen unterschiedlicher Akteure und ein großes Interesse am Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Die Gemeinde Uplengen wird im kommenden Jahr zunächst eine Potentialflächenanalyse für das gesamte Gemeindegebiet in Auftrag geben. Damit sollen im ersten Schritt diejenigen Flächen ermittelt werden, welche sich für die Errichtung von Solarparks am besten eignen. Die Auswahl der Vorhabenträger soll unter Beachtung festgelegter Kriterien für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Gemeinde Uplengen erfolgen. 

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58. Änderung des Flächennutzungsplanes

Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde Uplengen Öffentliche Auslegung

Die Entwürfe zur 58. Änderung des Flächennutzungsplans – sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ – lagen nebst Begründung (Teil I), Umweltbericht (Teil II der Begründung) und den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 18. Juli 2022 bis 02. September 2022 (einschließlich) im Rathaus der Gemeinde Uplengen, Alter Postweg 113, 26670 Uplengen-Remels, Zimmer 11, während der Dienststunden öffentlich aus. Die Unterlagen konnten während dieser Zeit eingesehen werden.

Die Abwägungsunterlagen werden zur Zeit erarbeitet  sollen Anfang 2023 im Bau- und Entwicklungsausschuss vorgestellt werden.

Die Benachrichtigung der Stellungnehmenden erfolgt danach zeitnah.

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Windenergieausbau in Uplengen mit Augenmaß

FACHAUSSCHUSS BERÄT AM 21. JUNI 2022 ÜBER NEUEN ENTWURF / VERWALTUNG FÜHRTE FACHGESPRÄCHE MIT LANDKREIS UND LANDESMINISTERIEN

Über ein Jahr ist es her, dass am 28. April 2021 im Bau- und Siedlungsausschuss über den Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich „Wind“ öffentlich beraten wurde; im Anschluss daran Stellungnahmen abgegeben werden konnten und Fragen zu den Planungen bei einem Extratermin beantwortet wurden. Die Nutzung erneuerbarer Energien liegt mittlerweile im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Bereits im Jahr 2035 soll die Stromversorgung in Deutschland nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien stammen. Die Bundesregierung hat im sog. „Osterpaket“ die Ausbauziele konkretisiert und die Neuausrichtung der dazu notwendigen Anpassung der bau- und artenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für den Sommer in Aussicht gestellt. Das Ringen um Flächenvorgaben zwischen Bund und den Ländern nimmt Fahrt auf. Inwieweit diese fundamentalen Entwicklungen auf die aktuellen Planungen der Gemeinde Einfluss nehmen werden, ist derzeit nicht voraussagbar. Fakt ist: das Grundrecht auf Planungshoheit der Gemeinden bleibt der Maßstab im förderalen Gefüge und bedeutet für die Kommunen weiterhin eine große Verantwortung vor Ort. Im Juli 2019 hatte die Kommunalpolitik mehrheitlich den Weg beschritten, die Nutzung der Windkraft in Uplengen neu zu ordnen. Notwendig war dies geworden, weil die im Flächennutzungsplan seit 1999 gewollte Ausschlusswirkung aufgrund eines Bekanntmachungsmangels de facto unwirksam ist. Und zwar rückwirkend. Diese Rechtsauffassung wurde im Januar 2021 vom Bundesverwaltungsgericht in dem Revisionsverfahren 4 CN 2.19 bestätigt. Mit deutschlandweiter Strahlkraft.

Welche Flächen liegen in der näheren Betrachtung?

Vier Suchräume hatte das Fachplanungsbüro Diekmann Mosebach und Partner aus Rastede im Zuge der Standortpotentialflächenanalyse als am konfliktärmsten ermittelt. Der planerische Rahmen wurde eng mit der Verwaltung, den Fraktionen und Gruppen im Gemeinderat abgestimmt. In mehreren Informationsveranstaltungen sind die Planungen vorgestellt worden. Die ehrenamtlichen Vertreter:innen im Gemeinderat und die Ortsvorsteher:innen nutzten zudem das Angebot nichtöffentlicher Infoabende, bei denen die rechtlich hoch komplexen Sachverhalte erklärt und damit der politische Meinungsbildungsprozess fachlich fundiert begleitet werden konnte. Letztlich sind – vorbehaltlich artenschutzrechtlicher Bewertungen – als Sonderbauflächen „Windenergie“ empfohlen und die Unterlagen zu den Flächen: „Kleinoldendorf“, „Oltmannsfehn“, „A 28“ sowie der Bestandswindpark in „Südgeorgsfehn“ öffentlich ausgelegt worden.

Schutz des Trinkwassers im Fokus der Diskussionen

Das Interesse an der Winddebatte war von Anfang groß und der Ausbau der Windenergie in Uplengen nicht unumstritten. Bei jeder öffentlichen Sitzung des Bauausschusses oder des Rates, wird zum aktuellen Stand informiert und es werden Fragen gestellt. Beispielsweise zum Schutz des Trinkwassers: In die Fläche „Kleinoldendorf“ ragt die Schutzzone IIIb des Wasserschutzgebietes Hesel-Hasselt südlich hinein. Die Firma ENOVA hat im Dezember 2021 einen Antrag für die Errichtung von drei Anlagen in diesem Bereich gestellt. Konkrete Bodenuntersuchungen und geohydrologische Gutachten zur Verträglichkeit des Bauvorhabens mit dem Trinkwasserschutz sind Bestandteile des Genehmigungsverfahrens. Der Windenergieanlagenbetreiber hat diese standortbezogen beizubringen. Der Landkreis Leer muss im Rahmen der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit diese Untersuchungen bewerten und durch entsprechende Auflagen die Einhaltung des Trinkwasserschutzes regeln und überwachen. Die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag gegenüber dem Landkreis Leer die Sicherstellung des Trinkwasserschutzes angemahnt. Forderungen aus den Ratsfraktionen und Hinweise der „Schutzgemeinschaft Kleinoldendorf“ verliehen diesem Anspruch zusätzlich Gewicht. Die Wertung des Trinkwasserschutzes und ein Ausschluss dieser Flächen bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist zwar grundsätzlich möglich, birgt allerdings ein hohes rechtliches Risiko. Im Falle einer Klage gegen den neu erstellten Plan, wäre die vorsorgliche Herausnahme der Flächen im Trinkwasserschutzgebiet umstritten, da die Baugenehmigung die Frage der Vereinbarkeit klären muss. Die angedachte Konzentrations- und Steuerungswirkung stünde auf dem Spiel und könnte einer Verspargelung des Gemeindegebietes den Weg ebnen. Erst recht, da bereits konkrete Bauanträge vorliegen.

Orientierende Kartierungen von Brut- und Gastvögeln beendet und Methodik der Auswertung mit dem Landkreis abgestimmt

Das Planungskonzept sieht vor, die artenschutzrechtlichen Belange angemessen in die Abwägung einzustellen. Eine fachliche Beurteilung soll demnach das Risiko reduzieren, dass artenschutzrechtliche Konflikte der Erzeugung von Windkraft entgegenstehen. Auf Grundlage eigener Erhebungen für alle zum damaligen Zeitpunkt herausgearbeiteten Suchräume, hat die Gemeinde die Vorkommen von Brut- und Gastvögeln im Zeitraum Juli 2020 bis Ende April 2021 dokumentieren lassen. Die Frage, ob die Flächen für die Windenergienutzung mit artenschutzrechtlichen Konflikten verbunden sind, konnte mit Hilfe dieser orientierenden Kartierungen beantwortet werden. Indem anschließend vorrangig diejenigen Bereiche mit vergleichsweise geringem Konfliktpotential für die Auswahl und Festlegung als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung weiter geprüft werden, kann die Gemeinde dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot am ehesten entsprechen. Dieser Gedanke war ausschlaggebend dafür, dass die Beauftragung dieser umfänglichen Arbeiteten von der Politik beschlossen wurde. Ende Dezember 2021 sind die Gutachten fertiggestellt worden. Nun wurden diese Fachdaten mithilfe eines Bewertungssystems in die Standortpotentialanalyse eingebunden, um den Aspekt „Avifauna“ gleichwertig zu den anderen Belangen darzustellen und in den Abwägungsprozess einfließen zu lassen. Eigens dafür hatten die Planer zusammen mit den Fachleuten der Kartierungsbüros eine Methodik erdacht, welche leicht nachvollziehbar und fachlich geeignet ist. Diese Herangehensweise ist von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreise Leer eng begleitet und Ende April 2022 als passend mitgetragen worden.

Repowerfähigkeit des Windparks in Südgeorgsfehn lange unklar

Seit 2001 besteht in Südgeorgsfehn in der Nähe zur Autobahn A 28 ein Windpark. Es sind damals Anlagen mit einer Gesamthöhe von 140 m errichtet worden, mehr gab der Bebauungsplan nicht her. Die heutigen Anlagen sind in der Regel um die 200 m hoch. Gemessen zwischen dem Boden und der senkrecht stehenden Flügelspitze. Daher musste geprüft werden, ob dort in Zukunft auch größere Anlagen stehen könnten; der Bereich neudeutsch „repowert“ werden kann. Damit meint man den Ersatz technisch veralteter, leistungs- und ertragsschwacher Windenergieanlagen durch moderne Neuanlagen. Die Repowering-Anlagen verfügen über eine wesentlich effizientere Anlagentechnik, die nach heutigem Genehmigungsstandard errichtet werden und somit oftmals gegenüber den zu ersetzenden Windenergieanlagen eine Reduzierung von Umweltbeeinträchtigungen mit sich bringen. Für ein Repowering alter WEA spricht zudem die Vorprägung der Umgebung. Da die vorhandene Infrastruktur wie Zufahrtswege, Kabel und Netzanschlüsse teilweise weiter genutzt werden kann, lassen sich zusätzliche Eingriffe reduzieren. Hinzu kommt, dass das Repowering-Potenzial in Niedersachsen möglichst umfänglich genutzt werden soll, um einen zusätzlichen Flächenverbrauch zu begrenzen. Zu beachten dabei: in den Jahren 2008 und 2010 sind vom Landkreises Leer in dem Bereich des vorhandenen Windparks Genehmigungen zum Abbau von Torf erteilt worden, mit gleichzeitiger Festlegung von Kompensationsflächen mit den Zielen Wiedervernässung und Moorregeneration. Diese Maßnahmen begünstigten allerdings die Lebensbedingungen für Vogelarten, welche sich regelmäßig nicht mit Windkraftanlagen vertragen. Torfabbau und Artenschutz galt es nun besonders intensiv unter die Lupe zu nehmen. Durch ein zusätzliches Artenschutzgutachten und dem Nachweis, dass das Rekultivierungsziel durch das Repowering nicht beeinträchtigt wird und ein Vorhabenträger mit den möglichen Einschränkungen einen Windpark dennoch wirtschaftlich betreiben kann, ließ sich der Landkreis überzeugen. Für den Bestandspark ist zumindest prognostisch die Möglichkeit eines Repowering als gegeben anzusehen. Weitere detaillierte Prüfungen sind im Genehmigungsverfahren erforderlich. Für die Gemeinde heißt dies: Die Fläche kann weiter in der Planung verbleiben.

Mit Unterstützung aus Hannover um Erweiterungsoption der Fläche „Oltmannsfehn“ gerungen

Unmittelbar an der Gemeindegrenze Richtung Wiesmoor, befindet sich der nördlich des Suchraumes gelegene Windpark im Landkreis Aurich. Im Hinblick auf die strukturelle Vorprägung der Landschaft entstand die Idee, einen Lückenschluss zwischen dem Wiesmoorer und dem potenziellen Uplengener Windpark im Bereich Oltmannsfehn anzustreben. Dadurch ließen sich vorhandene Beeinträchtigungen der Natur und des Landschaftsbildes bündeln. Eine Vergrößerung der Windparkfläche wäre zudem für die Schaffung von ausreichend Fläche zur Erzeugung von Windenergie sinnvoll. Dem allerdings steht eine Festlegung aus dem Jahr 2006 entgegen. Der Landkreis hatte in seinem Raumordnungsprogramm (RROP) ein Vorrangebiet „Natur und Landschaft“ ausgewiesen und somit anderen Nutzungen einen Riegel vorgeschoben. Das Instrument, wie dieses Planungshindernis überwunden werden könnte, nennt sich „Zielabweichungsverfahren“. Einen Antrag mit ausführlicher Begründung auf Freigabe von ca. 74 ha (braun schraffierter Bereich) legte die Verwaltung der Gemeinde beim Landkreis im April 2021 vor. Im Juni bat der Landkreis um eine eingehende Biotopkartierung, um so die Wertigkeiten im Hinblick auf die dort vorhandenen Grünlandflächen zu bekommen. Im Ergebnis fanden sich dort nun auch noch viele Bereiche, welche unter den besonderen Biotopschutz fallen. Grund dafür: Im März 2021 änderte das Land Niedersachsen den Kartierschlüssel für solche Untersuchungen. Bange Monate des Wartens bei Politik und Verwaltung. Schließlich teilte der Landkreis per Bescheid vom 26. November 2021 mit, dass er eine Fläche von ca. 20 ha (blauer Bereich) aus dem Vorranggebiet herausnehmen würde, wenn der andere Suchraum wegfiele und bergründete mit Verweis auf den Naturschutz seine Ermessensentscheidung. Damit zufriedengeben wollte die Verwaltung sich nicht. Das Spannungsfeld zwischen Ausbau der erneuerbaren Energie und dem Natur-und Artenschutz, wie es der Landkreis entworfen hatte, war nicht nachvollziehbar. Aber die Zeit drängte. Innerhalb von vier Wochen musste ein Weg entworfen werden, um zu einer anderen Lösung zu kommen. Vor Ablauf der Monatsfrist wurde daher vorsorglich eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. Parallel dazu begannen erste Gespräche in Richtung Hannover. Am 17. Januar 2022 folgte eine Videokonferenz unter Federführung des niedersächsischen Umweltministers Olaf Lies, an der auch alle für die Gemeinde zuständigen Landtagsabgeordneten und die Bundestagsabgeordnete Anja Troff-Schaffarzyk teilnahmen. Sämtliche - mit dem Thema „Windenergie“-befassten Fachämter des Umweltministeriums waren vertreten und wurden mit den Herausforderungen im Norden der Gemeinde vertraut gemacht. Zwar war kein Ergebnis in Sicht, wohl aber ein Kompromissvorschlag. Am 25. März 2022 konnten die Gespräche, dann unter zusätzlicher Beteiligung des Landkreises und des Landwirtschaftsministeriums fortgesetzt werden. Mithilfe fundierter Fachgutachten und einem Standortkonzept, welches die artenschutzrechtlichen Konflikte augenscheinlich zu lösen vermochte, versuchte die Gemeinde mit Unterstützung der beiden Staatssekretäre den gordischen Knoten zu durchschlagen. Vergeblich. Der Landkreis blieb bei seiner Auffassung, schob sogar noch Gründe nach. Verwaltungsrechtlich betrachtet hat der Landkreis sein Ermessen im Rahmen der geltenden Gesetze ausgeübt. Eine Abänderung des Zielabweichungsbescheids ist weiterhin möglich, aber vom Willen des Landkreises abhängig, seine Entscheidung zu Gunsten der Gemeinde zu überdenken. Die Gemeinde sucht weiter das Gespräch mit dem Landkreis.

Information der Kommunalen Vertreter:innen und Vorbereitung der öffentliche Ausschusssitzung

Nachdem die Knackpunkte mit großem Aufwand erörtert und erste Zwischenergebnisse erzielt werden konnten, sind die Ortsvorsteher:innen und der Gemeinderat im Rahmen einer nichtöffentlichen Informationsveranstaltung am 22. April 2022 über die Ereignisse der zurückliegenden Monate ins Bild gesetzt worden. Der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes kann nun weiter ausgearbeitet werden. Das Planungsbüro wird einen aktualisierten Planentwurf - orientiert an den derzeit gültigen Ausbauzielen des Landes Niedersachsen - erstellen, der zusammen mit der Bewertung der eingegangen Stellungnahmen im Bau-und Entwicklungsausschuss vorgestellt wird. Der Fachausschuss wird darüber beraten, ob mit diesem Planentwurf das Flächennutzungsplanänderungsverfahren fortgesetzt werden soll.

Diese öffentliche Sitzung fand am Dienstag, den 21. Juni 2022, ab 19:30 Uhr in der Sporthalle der Grundschule Hollen statt. Die Präsentation ist unter dem Punkt "Dokumente" veröffentlicht.

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Aktueller Stand Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Windenergie“

Der Vorentwurf und der Umweltbericht zur 58. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich „Windenergie“ sind in der Sitzung des Bau-und Siedlungsausschusses am 28. April 2021 beraten sowie die Auslegung der Unterlagen empfohlen worden. Der Verwaltungsausschuss ist der Empfehlung am 06. Mai 2021 gefolgt und hat die Annahme und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurde im Zeitraum 17. Mai bis 15. Juni 2021 durchgeführt.

Am 02. Juni 2021 wurden die Entwurfsunterlagen in einer öffentlichen Veranstaltung erläutert. Das Planungsbüro Diekmann Mosebach und Partner sowie Herr Rechtsanwalt Dr. Schütte beantworteten die Fragen der interessierten Öffentlichkeit.28 Personen nutzten diese Gelegenheit.

Die Auswertung der eingegangen Stellungnahmen und die Ausarbeitung eines Vorschlages für die Abwägung erfolgt derzeit. Über den weiteren Fortgang der Planungen wird der Bau- und Siedlungsausschuss beraten, sobald die Bewertungen der avifaunistischen Kartierungen sowie das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens vorliegen.

08.05.2023