Hinweisgeber Schutzgesetz
Personen, die die Gemeinde Uplengen auf Verstöße hinweisen, werden durch die EU-Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie“) und
das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen des Bundes (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) sowie das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG) vor Benachteiligungen geschützt.
In den Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen unter anderem:
Straftaten (beispielsweise Korruption, Diebstahl, Betrug und ähnliches), Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts, des Strahlenschutzes und der kerntechnischen Sicherheit, Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit
der (elektronischen) Kommunikation und zur Sicherheit in der Informationstechnik, Verstöße gegen Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
Externe Meldestelle
Zur Umsetzung der Richtlinie und der Gesetze hat die Gemeinde Uplengen eine externe Meldestelle eingerichtet, bei der Verstöße gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften gemeldet werden können. Die Meldestelle steht Beschäftigten der Gemeinde Uplengen offen.
Darüber hinaus kann die Meldestelle von Personen genutzt werden, die in anderer Weise mit der Gemeinde Uplengen in Verbindung stehen.
Verfahrensablauf
Meldestelle des Bundes: http://www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle
Wenn Sie die externe Meldestelle per E-Mail kontaktieren, besteht die Möglichkeit, dass Sie sich ein privates E-Mail-Postfach unter einem fiktiven Namen einrichten, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person zulässt.
Bitte beachten Sie, dass eventuelle Rückfragen der Meldestelle hierbei erschwert sein können. Bei der Übermittlung von Informationen oder Hinweisen per unverschlüsselter E-Mail handelt es sich um einen Übertragungsweg, bei dem eine Einsichtnahme durch unbefugte Dritte nicht
ausgeschlossen werden kann. Bei einer unverschlüsselten E-Mail ist der Vertraulichkeitsschutz in einem geringeren Maße gewährleistet.
Die Meldestelle wahrt die Vertraulichkeit der Identität
• der hinweisgebenden Person,
• der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und
• der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
Die Identität dieser Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der
Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
Ausnahmen sind in § 9 HinSchG geregelt.
Gleichwohl kann eine vollständige Anonymität nicht gewährleistet werden. Möglicherweise enthält Ihr Hinweis Informationen, die nur einem kleinen Personenkreis zugänglich sind oder auf andere Weise Rückschlüsse auf Sie als hinweisgebende Person zulassen.
Anonyme Hinweise werden jedoch bearbeitet und es wird nicht aktiv versucht, die Identität zu ermitteln.
Die Meldestelle überprüft Ihren Hinweis auf Plausibilität und ergreift angemessene FolgeMaßnahmen. Innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung erhalten Sie Nachricht über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese FolgeMaßnahmen,
soweit interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden (vgl. hierzu § 17 Abs. 2 HinSchG).
Im Rahmen des Meldeverfahrens werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet.Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c EU-DSGVO in Verbindung mit § 10 HinSchG.