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Datum: 02.03.2026

Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen am 13. September 2026

Für die Kommunalwahlen in der Gemeinde Uplengen gebe ich aufgrund der Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO), folgendes bekannt:

A. Wahl des Gemeinderates

1. Zahl der zum Gemeinderat zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter
Die Zahl der für den Gemeinderat zu wählenden Ratsfrauen- und -herren beträgt 28.

2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Im Gebiet der Gemeinde Uplengen besteht ein Wahlbereich.

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von einer Partei i. S. d. Art. 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson (Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretungen müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO entsprechen. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten. Es sind amtliche Vordrucke zu verwenden.

4. Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf einem Wahlvorschlag zur Gemeinderatswahl

Auf jedem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zur Wahl zum Gemeinderat dürfen höchstens 33 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden.

5. Unterzeichnung der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson selbst unterzeichnet sein. Er muss außerdem von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (21 Abs. 9 NKWG). Von diesen Vorschriften sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG die folgenden Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge befreit:

-Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachen (CDU)

-Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

-Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen)

-BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

-Die Linke (Die Linke)

-Freie Demokratische Partei (FDP)

-Freie Wählergemeinschaft MOIN-UPLENGEN (MOIN)

Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind (§21 Abs. 9 NKWG).

6. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, Einreichungsfrist

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am Montag, 20.07.2026 – 18.00 Uhr – beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Uplengen, Alter Postweg 113, 26670 Uplengen-Remels, einzureichen. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, müssen verspätet eingehende Wahlvorschläge zurückgewiesen werden. Bei postalischer Übersendung ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeindewahlleitung maßgebend, nicht der Zeitpunkt der Absendung.

7. Wahlanzeige

Parteien, die nicht unter Punkt 5 aufgeführt sind, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie gemäß § 22 Abs. 1 NKWG bis spätestens am Montag, 15.06.2026 (90. Tag vor der Wahl) beim Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Auf die Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 23.07.2025 (Nds. MBI. S. 372) wird hingewiesen. Der Anzeige sind die in § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 NKWG genannten Unterlagen beizufügen.

B. Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

1. Allgemeines

Mit Beschluss vom 11.12.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Uplengen gemäß § 45 b Abs. 2 NKWG als Wahltag für die Direktwahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister der Gemeinde Uplengen den 13. September 2026 bestimmt, der zugleich allgemeiner Kommunalwahltag in Niedersachsen ist. Eine etwaige Stichwahl würde somit gemäß § 45 b Abs. 3 NKWG auf den zweiten Sonntag nach der Wahl, also den 27. September 2026, fallen.

2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, Einreichungsfrist

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am Montag, 20.07.2026 – 18.00 Uhr – beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Uplengen, Alter Postweg 113, 26670 Uplengen-Remels, einzureichen. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, müssen verspätet eingehende Wahlvorschläge zurückgewiesen werden. Bei postalischer Übersendung ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeindewahlleitung maßgebend, nicht der Zeitpunkt der Absendung.

Hinweis: Es wird im Zuge einer Novellierung (Änderung) des Kommunalwahlrechts voraussichtlich eine Angleichung an das Landeswahlrecht geben. Dadurch könnte sich die Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen für die Direktwahl um zwei Wochen verkürzen. Sofern die neue Frist beschlossen wird, wird diese rechtzeitig bekannt gegeben.

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von einer Partei i. S. d. Art. 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wählbaren Einzelperson (Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der § 45 d NKWG und der §§ 31 ff. NKWO entsprechen. Es sind amtliche Vordrucke zu verwenden.

4. Unterzeichnung der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson oder -bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson- von dieser Person selbst unterzeichnet sein. Er muss außerdem von mindestens 140 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften, § 45 d Abs. 3 Satz 2 NKWG). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (21 Abs. 9 NKWG).

Unterschriften sind nicht erforderlich für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber (45 d Abs. 4 NKWG).

Von diesen Vorschriften sind gemäß § 45 d Abs. 4 i. V. m. § 21 Abs. 10 NKWG die folgenden Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge befreit:

-Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachen (CDU)

-Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

-Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen)

-BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

-Die Linke (Die Linke)

-Freie Demokratische Partei (FDP)

-Freie Wählergemeinschaft MOIN-UPLENGEN (MOIN)

Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind (§45 d Abs. 3 NKWG).

5. Wahlanzeige

Parteien, die nicht unter Punkt 4 aufgeführt sind, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie gemäß § 22 Abs. 1 NKWG bis spätestens am Montag, 15.06.2026 (90. Tag vor der Wahl) beim Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Auf die Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 23.07.2025 (Nds. MBI. S. 372) wird hingewiesen. Der Anzeige sind die in § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 NKWG genannten Unterlagen beizufügen.

Uplengen, 26.02.2026

Der Gemeindewahlleiter

Heinz Trauernicht

Wahl