Kinder- und Jugendordnung
Folgende Kurzbezeichnungen bzw. Abkürzungen stehen innerhalb dieser Kinder- Jugendordnung und haben Gültigkeit sowohl für die männliche wie auch die weibliche Person
- JFM - Jugendfeuerwehrmitglied
- JL - für Jugendleiter oder Jugendleiterin
- JFW - für Jugendfeuerwehrwart oder Jugendfeuerwehrwartin
- stv. JFW - für stv. Jugendfeuerwehrwart oder stv. Jugendfeuerwehrwartin
- GJFW - für Gemeindejugendfeuerwehrwart oder Gemeindejugendfeuerwehrwartin
- stv. GJFW - für stv. Gemeindejugendfeuerwehrwart oder stv. Gemeindejugendfeuerwehrwartin
- KJFW - für Kreis-Jugendfeuerwehrwart oder Kreis- Jugendfeuerwehrwartin
- OrtsBM - für Ortsbrandmeister oder Ortsbrandmeisterin
- GemBM - für Gemeindebrandmeister oder Gemeindebrandmeisterin
§ 1 Organisation
(1) Die Kinder- und Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Uplengen und untersteht in feuerwehrtechnischen Belangen der fachlichen Aufsicht des oder der GemBM, der oder die sich dazu des oder der GJFW - im Verhinderungsfalle des oder der stv. GJFW - bedient. Der oder die GJFW, im Verhinderungsfalle der oder die stv. GJFW ist Mitglied des Gemeindekommandos.
(2) Die Kinder- und Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Uplengen setzt sich aus den Kinder- und Jugendfeuerwehren der Ortsfeuerwehren
- Uplengen-Mitte,
- Uplengen-Nord und
- Uplengen-Süd
zusammen.
Die Kinder- und Jugendfeuerwehr der Ortsfeuerwehr ist eine Abteilung der Ortsfeuerwehr.
(3) In feuerwehrtechnischen Belangen untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht des oder der OrtsBM, die oder der sich dazu des oder der JFW - im Verhinderungsfall des oder der stv. JFW - bedient. Der oder die JFW ist Mitglied des Ortskommandos.
(4) In feuerwehrtechnischen Belangen untersteht die Kinderfeuerwehr der fachlichen Aufsicht des oder der OrtsBM, die oder der sich dazu des oder der KFW - im Verhinderungsfall des oder der stv. KFW - bedient. Der oder die KFW ist Mitglied des Ortskommandos.
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Die Einführung in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr und die Vorbereitung auf die Aufgaben eines aktiven Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr
(2) Die Erziehung der Kinder- und Jugendlichen zur praktischen Nächstenhilfe
(3) Die spielerische Vermittlung des richtigen Verhaltens in Gefahrensituationen (Kinderfeuerwehr)
(4) Die theoretische und praktische Ausbildung für den Brandschutz und Hilfeleistung unter Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des oder der einzelnen Kindern- und Jugendlichen;
Zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele für die Kinderfeuerwehr gehören insbesondere folgende Aktivitäten:
- Spiel, Sport und Basteln
- Informationsveranstaltungen (z.B. Besuch von Feuerwehren)
- Brandschutzerziehung (eine Zusammenarbeit mit den Brandschutzerziehern empfohlen)
- Verkehrserziehung, Gesundheitserziehung, Umweltschutz
- Spielerisches Heranführen an feuerwehrtechnische Tätigkeiten
(5) Die Pflege und Förderung des Gemeinschaftslebens unter den Kindern- und Jugendlichen, insbesondere Erziehung zur Hilfsbereitschaft, demokratischem Bewusstsein, Beteiligung an demokratischen Prozessen, Friedensbereitschaft, Gesundheitserziehung, Bereitschaft zum Engagement für Natur- und Umweltschutz
(6) Die Gestaltung der Kinder- und Jugendarbeit in jugendpflegerischer, kultureller und sportlicher Hinsicht auf nationaler und internationaler Ebene
(7) Die Kinder- und Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Arbeit nach den Grundsätzen für Anerkennung der Förderungswürdigkeit von Jugendgemeinschaften in der je gültigen Fassung sowie den Richtlinien für die öffentliche Anerkennung von Trägern der Jugendarbeit und der Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit im Sinne des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG), des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG), des Jugendförderungsgesetzes (JFG) und des Bildungsprogramms der Deutschen Jugendfeuerwehr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Kinder aus der Gemeinde im Alter von 6 bis 12 Jahren können Mitglieder der Kinderfeuerwehr sein. Für die Aufnahme in die Kinderfeuerwehr ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich
(2) Jugendliche aus der Gemeinde im Alter von 10 bis 18 Jahren können Mitglieder der Jugendfeuerwehr sein. Für die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Ortskommando. Die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr ist zu beachten.
(3) Darüber hinaus können Mitglieder, die die allgemeine Jugendarbeit fördern oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, über die in § 3 (2) genannte Altersgrenze hinaus tätig werden.
(4) Die Mitgliedschaft in der Kinderfeuerwehr endet außer durch den Tod durch
a) Austritt (schriftlich durch Erziehungsberechtigten).
b) Wohnsitzwechsel (Wohnsitz ist die Gemeinde).
c) Ausschluss (durch das Ortskommando). Dieses ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen, vorher ist mit dem Mitglied ein Gespräch zu führen.
d) Auflösung der Kinderfeuerwehr.
e) Übertritt in die Jugendfeuerwehr ab dem 10. Lebensjahr (gegen weiteres Mitwirken in der Kinderfeuerwehr ist nichts einzuwenden).
f) mit Vollendung des 12. Lebensjahres.
(5) Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr endet außer durch den Tod durch
a) Austritt (schriftlich mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten, soweit die/der Jugendliche noch nicht volljährig ist).
b) Wohnsitzwechsel (Wohnsitz ist die Gemeinde).
c) Ausschluss (durch das Ortskommando im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrausschuss); dieses ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen, vorher ist mit dem Mitglied ein Gespräch zu führen.
d) Auflösung der Jugendfeuerwehr
e) Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, wenn eine Übernahme als aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr nicht erfolgt und eine betreuende Mitgliedschaft entsprechend Abs. 3 nicht besteht. Die Übernahme sollte auf der Mitgliederversammlung erfolgen.
f) Übernahme als aktives Mitglied, die bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgen kann. Diese Übernahme bedarf einer besonderen Begründung (z.B. Verordnung über die Mindeststärke) durch den oder die OrtsBM und kann nur in Absprache mit dem Jugendfeuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem betroffenen Jugendlichen und schriftlichen Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten erfolgen. Nach der Übernahme ist es jedoch auch möglich, neben der Tätigkeit in der aktiven Abteilung zusätzlich noch in der JF mitzuwirken.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Kinderfeuerwehr-Mitglied hat das Recht
a) bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken.
b) in eigener Sache gehört zu werden.
(2) Jedes KF-Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung,
a) an Dienststunden und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen.
b) die im Rahmen dieser Kinder- und Jugendordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen.
c) die Kameradschaft zu pflegen und zu fördern.
(3) Jedes Jugendfeuerwehr-Mitglied hat das Recht
a) bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken
b) in eigener Sache gehört zu werden
c) die Organe zu wählen.
a) Jedes JF-Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung
a) an Dienststunden und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen
b) die im Rahmen dieser Kinder- und Jugendordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen
c) die Kameradschaft zu pflegen und zu fördern.
§ 5 Organe
(1) Organe der Gemeinde-Jugendfeuerwehr sind
a) der Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss
b) der oder die GJFW.
(2) Organe der Jugendfeuerwehr sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Jugendfeuerwehrausschuss und
c) der oder die JFW.
(3) Organ der Kinderfeuerwehr ist der die KFW
§ 6 Gemeinde- Jugendfeuerwehrausschuss
(1) Der Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus
a) dem oder der GJFW
b) dem oder der stv. GJFW
c) den KFW
d) den JFW
e) dem oder der GemBM mit beratender Stimme.
f) Bei Bedarf kann der Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss Fachbereiche einrichten.
(2) Der Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben
a) Koordinierung der Kinder- und Jugendfeuerwehrarbeit im Gemeindebereich;
b) Zusammenarbeit mit anderen Kinder- und Jugendvereinigungen im Gemeindebereich
c) Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten und
d) Vorbereitung und Durchführung der gemeinsamen Veranstaltungen.
§ 7 Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/Gemeinde-Jugendfeuerwehrwartin
(1) Der oder die GJFW und der oder die stv. GJFW müssen aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde sein und mindestens 18 Jahre alt sein. Sie sollen die Befähigung zum oder zur JL und zum Gruppenführer oder zur Gruppenführerin, den Einstiegslehrgang und Sonderlehrgang für Führungskräfte der Jugendfeuerwehr an der Landesfeuerwehrschule haben.
(2) Der oder die GJFW und der oder die stv. GJFW werden vom Gemeinde- Jugendfeuerwehrausschuss gewählt und von dem oder der GemBM nach Anhörung des Gemeindekommandos für die Dauer von drei Jahren bestellt.
(3) Der oder die GJFW, im Verhinderungsfalle der oder die stv. GJFW leitet die Kinder- und Jugendfeuerwehr der Gemeinde nach Maßgabe dieser Kinder- und Jugendordnung, den Richtlinien des Niedersächsischen Ministers des Innern (MI), der Deutschen Jugendfeuerwehr, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e.V. sowie den Richtlinien und Angeboten für die Arbeit in den Niedersächsischen Jugendfeuerwehren.
(4) Der oder die GJFW, im Verhinderungsfall der oder die stv. GJFW haben folgende Aufgaben:
a) Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten
b) Einberufung und Leitung der Sitzungen des Gemeinde- Jugendfeuerwehrausschusses
c) Vertretung der Kinder- und Jugendfeuerwehr nach innen und außen
d) Mitarbeit in der Kreis-Jugendfeuerwehr
e) Erledigung der laufenden Kassengeschäfte sofern kein separater Fachbereich eingerichtet ist.
5) Der oder die GJFW und seine oder ihre stv. GJFW können für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion ein Funktionsabzeichen tragen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich von dem oder der JFW im Einvernehmen mit dem oder der OrtsBM und im Einvernehmen mit dem oder der KFW mit 14 Tagen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Der oder die GJFW ist einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der JFW geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Teilnahme der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie weiterer Gäste ist erwünscht und wird angestrebt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der JFM anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist unzulässig. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(5) Der oder die JFW sowie der oder die stv. JFW und der oder die KFW sowie der oder die stv. KFW haben je eine Stimme, der oder die GJFW hat beratende Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des oder der JFW und des oder der stv. JFW (Vorschlag zur Bestellung durch den oder die OrtsBM), der Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses und der Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen
b) Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen
c) Genehmigung des Jahres- und des Kassenberichtes
d) Entlastung des Jugendfeuerwehrausschusses; Einzelentlastung ist auf Antrag möglich
e) Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge
f) Verabschiedung des Dienstplanes
g) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
§ 9 Jugendfeuerwehrausschuss
(1) Der Jugendfeuerwehrausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt (außer dem oder der JFW und dem oder der stv. JFW, die auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden). Der Jugendfeuerwehrausschuss wird von dem oder der JFW nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr einberufen.
(2) Die Arbeit der Jugendfeuerwehr wird durch den Jugendfeuerwehrausschuss koordiniert. Er setzt sich zusammen aus
a) dem oder der JFW
b) dem oder der stv. JFW
c) dem oder der KFW
d) dem oder der stv. KFW
e) dem Jugendsprecher oder der Jugendsprecherin
f) dem Schriftwart oder der Schriftwartin
g) dem Kassenwart oder der Kassenwartin
h) dem oder der GJFW mit beratender Stimme.
(3) Der Jugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Aufstellung des Dienstplanes im Einvernehmen mit dem oder der OrtsBM
c) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Einvernehmen mit dem Ortskommando
d) Aufstellung des Jahres- und des Kassenberichtes
(4) Aufgabe des Jugendsprechers oder der Jugendsprecherin ist es, die Belange der Jugendfeuerwehr gegenüber dem oder der JFW und ggf. dem oder der OrtsBM zu vertreten.
§ 10 Sprecherin/Sprecher der Kinderfeuerwehr
Die Mitglieder der Kinderfeuerwehr können aus der ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen, deren/dessen Aufgabe es ist, die Belange der Mitglieder der Kinderfeuerwehr gegenüber der Leitung der Kinderfeuerwehr zu vertreten.
§ 11 Kinderfeuerwehrwartin/Kinderfeuerwehrwart
(1) Der oder die OrtsBM beauftragt nach Anhörung des Ortskommandos eine Feuerwehrmitglied mit der Leitung der Kinderfeuerwehr für einen Zeitraum von drei Jahren, sowie ein weiteres Feuerwehrmitglied mit der Stellvertreterfunktion. Das Feuerwehrmitglied sollte über eine Ausbildung als Jugendleiterin/Jugendleiter verfügen und persönlich und fachlich für die Arbeit mit Kindern geeignet sein.
(2) Der oder die KFW, im Verhinderungsfall der oder die stv. KFW haben folgende Aufgaben:
a) Leitung der Kinder- und Jugendfeuerwehr
b) Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten
c) Zusammenarbeit mit dem Jugendfeuerwehrausschuss
d) Zusammenarbeit mit dem oder der OrtsBM und dem Ortskommando
e) Erledigung bzw. Überwachung des Schriftverkehrs und der Kassengeschäfte
f) Mitarbeit im Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss
g) Mitarbeit und Teilnahme bei Gemeinde- und Kreisveranstaltungen
§ 12 Jugendfeuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwart
(1) Der oder die JFW und der oder die stv. JFW müssen aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde und mindestens 18 Jahre alt sein. Sie sollten die Befähigung zum oder zur JL und zum Gruppenführer oder zur Gruppenführerin, den Einstiegslehrgang und sollten den Sonderlehrgang für Führungskräfte der Jugendfeuerwehr an der Landesfeuerwehrschule besucht haben. Der Erwerb zur Befähigung zum Gruppenführer sowie der erfolgreich besuchte Sonderlehrgang für Führungskräfte der Jugendfeuerwehr soll innerhalb eines Jahres nach Bestellung zum oder zur JFW erfolgen.
(2) Der oder die JFW, im Verhinderungsfall der oder die stv. JFW, leiten die Kinder- und Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Kinder- und Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe. Sie werden von dem oder der OrtsBM auf Vorschlag der Mitgliederversammlung der Kinder- und Jugendfeuerwehr nach Anhörung der Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Bestellung als vorläufig ausgesprochen.
(3) Der oder die JFW, im Verhinderungsfall der oder die stv. JFW haben folgende Aufgaben:
a) Leitung der Kinder- und Jugendfeuerwehr
b) Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten
c) Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen
d) Zusammenarbeit mit dem Jugendfeuerwehrausschuss
e) Zusammenarbeit mit dem oder der OrtsBM und dem Ortskommando
f) Erledigung bzw. Überwachung des Schriftverkehrs und der Kassengeschäfte
g) Mitarbeit im Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss
h) Mitarbeit und Teilnahme bei Gemeinde- und Kreisveranstaltungen
4) Der oder die JFW und seine oder ihre stv. JFW können für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion ein Funktionsabzeichen tragen.
§ 13 Jugendforum (JuFo)
(1) Das Jugendforum ist eine nach demokratischen Grundsätzen besetzte Vertretung junger Menschen in der Gemeinde-Kinder- und Jugendfeuerwehr, die die besonderen Interessen der Jugendarbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen vertritt.
(2) Jede Kinder- und Jugendfeuerwehr (KJF) der Gemeinde hat ein bis zwei gewählte Mitglieder ihrer KJF zu entsenden - diese sollten die und/oder der Jugendsprecher/in aus der JF sein.
(3) Das JuFo tagt mindestens einmal im Jahr. Die Wahl der Gemeinde- Jugendsprecherin/ des Gemeinde-Jugendsprechers erfolgt für ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Der/die Jugendsprecher/in vertreten die Gemeinde-Jugendfeuerwehren im Jugendforum soweit gegeben, auf Kreis- und Bezirksebene.
(4) Die Gemeinde-Jugendsprecherin/ der Gemeinde-Jugendsprecher vertritt das Gemeinde-Jugendforum auf Kreisebene.
(5) Das Jugendforum wird von dem/der Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in oder stv. Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart/in geleitet und koordiniert. Er/sie sollte möglichst beratende Funktion einnehmen.
(6) Das Jugendforum ist zu Angelegenheiten der Orts- bzw. Gemeindeebene, die Kinder- und Jugendarbeit mit Kinder- und Jugendfeuerwehrmitgliedern betreffend, zu hören.
(7) Die Organe der Gemeinde-Kinder- und Jugendfeuerwehr können dem Jugendforum bestimmte Angelegenheiten, welche die Aufgaben und Arbeiten mit JFM betreffen, zur Beratung übertragen.
(8) Das JuFo arbeitet nach den Vorgaben dieser Kinder- und Jugendordnung, die für den Gemeinde-Jugendfeuerwehrausschuss gelten, soweit es Ladungen, Niederschriften und Abstimmungen etc. angeht.
(9) Die Tagungen des JuFo sind nicht öffentlich.
(10) Das Jugendforum kann nach einer sich selbst gegebenen Geschäftsordnung arbeiten, die von dem/von der GJFW zu genehmigen ist.
§ 14 Schriftgut
(1) Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten für die Kinderfeuerwehr ist Aufgabe des oder der KFW.
(2) Das Mitgliederverzeichnis muss außer den Personalangaben der Mitglieder das Eintrittsdatum in die Kinderfeuerwehr und das Datum der Übernahme in die Jugendfeuerwehr bzw. des Ausscheidens aus der Kinderfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen.
(3) Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des oder der JFW, die sich hierzu des Schriftwartes oder der Schriftwartin bedienen können.
(4) Das Mitgliederverzeichnis muss außer den Personalangaben der Mitglieder das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr und das Datum der Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr bzw. des Ausscheidens aus der Kinder- und Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen.
§ 15 Stärke, Bekleidung, Ausrüstung
(1) Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr sollte mindestens 12 Mitglieder betragen, zumindest aber Gruppenstärke haben. Unterschreiten der Gruppenstärke führt nicht zur Auflösung der Kinder- und Jugendfeuerwehr.
(2) Für die Mitglieder der Kinderfeuerwehr besteht keine Bekleidungsordnung. Eine einheitliche Oberbekleidung (z.B. T-Shirt) wird begrüßt. Dienstkleidung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr/ der Freiwilligen Feuerwehr darf nicht getragen werden.
(3) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung, sowie der Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr, die Bekleidung und Ausrüstung gestellt. Schuhe sind selbst zu beschaffen. Beim Ausscheiden aus der Kinder- oder Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke an die Kinder- und Jugendfeuerwehr zurückzugeben.
§ 15 Soziale Sicherung
(1) Die Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst über die Gemeinde bei der Feuerwehrunfallkasse Niedersachsen versichert.
(2) Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist insbesondere die körperliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Kindes und Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten.
(3) Sachschäden, die im Dienst der Kinder- und Jugendfeuerwehr entstehen, werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt, wie im aktiven Feuerwehrdienst.
§ 16 Schlussbestimmung, Inkrafttreten
Diese Jugendordnung wurde als Organisationsrichtlinie am 11.12.2025 vom Rat der Gemeinde Uplengen beschlossen. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Uplengen vom 14.03.1995 außer Kraft.
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister
[Text]