Inhalt

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten (ab 01.08.2025)

Aufgrund der §§ 10, 58 Abs. 1 Nr. 5 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.10.2023 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 250), der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 589) und § 22 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) vom 07.07.2021 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 470, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16.09.2021 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 886) hat der Rat der Gemeinde Uplengen in seiner Sitzung am 13.06.2024 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Inhalt der Satzung

Für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätte der Gemeinde Uplengen als öffentliche Einrichtung werden Benutzungsgebühren erhoben, soweit nicht ein gesetzlicher Anspruch auf Gebührenbefreiung gegeben ist. Die Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben.

§ 2 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der monatlichen Gebühr für den Besuch der Kindertagesstätte im jeweiligen Kindertagesstättenjahr richtet sich nach dem Einkommen der Sorgeberechtigten im Sinne von § 3. Als Einkommen im Sinne dieser Satzung gelten die positiven Einkünfte gemäß § 2 (2) Einkommensteuergesetz (EStG), wobei als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Pauschale von 1.000,00 € je Arbeitnehmer anzusetzen ist. Dabei dürfen die Werbungskosten die jeweiligen Einkünfte nicht übersteigen.

Maßgebend ist das Einkommen, das im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des jeweiligen Kindertagesstättenjahres erzielt wurde. Es ist der Gemeinde von den Sorgeberechtigten anhand des Einkommenssteuerbescheides oder anderer Unterlagen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, wird das maßgebende Jahreseinkommen aufgrund von Nachweisen für das letzte Jahr vor dem Beginn des Kindertagesstättenjahres oder für die ersten drei Monate des Jahres, in dem das Kindertagesstättenjahr beginnt oder aufgrund sonstiger Unterlagen geschätzt. Sofern kein Nachweis erfolgt, wird die Höchstgebühr erhoben.

(2) Für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätte wird die Gebühr für eine 5-stündige Betreuung nach folgender Staffelung bezogen auf das Jahreseinkommen nach Abs. 1 festgesetzt:

zu versteuerndes Jahreseinkommen                 

monatliche Gebühr

bis 22.000,00 €

120,00 €

22.000,01 € - 30.000,00 €

160,00 €

30.000,01 € - 45.000,00 €

200,00 €

45.000,01 € - 65.000,00 €

240,00 €

über 65.000,00 €

280,00 €


Die Gebühr sinkt bei niedrigeren beziehungsweise steigt bei höheren Betreuungszeiten linear. Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind des Sorgeberechtigten um 3.000 €.

(3) Veränderungen des maßgebenden Einkommens gemäß Abs. 1 von mehr als 20 % haben die Sorgeberechtigten der Gemeinde Uplengen anzuzeigen. In den Fällen ist wie folgt zu verfahren:

a) Bei einer Verringerung des maßgebenden Einkommens ist das Jahreseinkommen für das Jahr, in dem der Antrag auf Verringerung der Gebühr gestellt wird, zugrunde zu legen. Es ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu schätzen. Die Gebühr ist dann vorläufig festzusetzen. Eine endgültige Berechnung der Gebühr erfolgt nach Vorlage der für das betreffende Jahr ausgestellten Unterlagen (Einkommensteuerbescheid, Steuerkarte oder anderer Unterlagen). Die Gebühr ermäßigt sich ab dem Monat der Antragstellung.

b) Bei einer Erhöhung des maßgebenden Einkommens ist das Jahreseinkommen für das Kalenderjahr, in dem das Kindertagesstättenjahr beginnt, zugrunde zu legen. Der Nachweis erfolgt gemäß Abs. 1. Die höhere Gebühr ist dann für das ganze Kindertagesstättenjahr zu entrichten.

(4) Es werden je nach Bedarf weitere Randzeiten angeboten. Für die Inanspruchnahme einer Randzeit wird pro halber Stunde im Monat eine zusätzliche Gebühr von 15,00 € erhoben. Gleiches gilt ab der achten Betreuungsstunde für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt.                        

Die Gebühr ist auch zu zahlen, wenn die Randzeit ohne Anmeldung mindestens an 3 Tagen im Monat in Anspruch genommen wurde.

(5) Besuchen mehrere Kinder einer Familie (Sorgeberechtigten) die gemeindliche Kindertagesstätte, so sind für das 2. und jedes weitere Kind 50 % der Gebühr für das 1. Kind zu zahlen. Haben Kinder einen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung nach Bundes- oder Landesrecht, so tritt die Gebührenermäßigung erst ein, wenn für ein Kind von den Sorgeberechtigten bereits die volle Gebühr bezahlt wird.

(6) Auf Antrag kann die Gemeinde Uplengen in wirtschaftlichen Härtefällen weitere Gebührenermäßigungen gewähren. Das Einkommen und die Belastung sind nachzuweisen.

§ 3 Zahlungspflichtige

Zahlungspflichtig für die Gebühren sind die Eltern oder sonstige Sorgeberechtigte der Kinder. Daneben haften auch die Personen, die das Kind für den Besuch der Kindertagesstätte angemeldet haben.

§ 4 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen wird. Die Anmeldung gilt für das ganze Kindertagesstättenjahr (01.08. bis 31.07.). Die Abmeldung kann nur aus besonderen Gründen (z. B. Wegzug, pädagogische Gründe) erfolgen. Sie endet dann mit Ablauf des Monats, für den das Kind schriftlich abgemeldet wird.
Die Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind aus Gründen, welche die Gemeinde Uplengen nicht zu vertreten hat, der Einrichtung fernbleibt. 
Eine vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte aus zwingenden Gründen (z. B. übertragbare Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz) berechtigen nicht zur Kürzung der Gebühren.
Für die Zeiten der Schließung während der Sommerferien oder anderer Ferienzeiten, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr, werden die Gebühren in voller Höhe erhoben.


§ 5 Veranlagung und Fälligkeit

Über die Höhe der Gebühren wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Gebühren sind bis zum 15. jeden Monats an die Gemeindekasse Uplengen zu entrichten. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.


§ 6 Nebenleistungen

Für die Inanspruchnahme von Getränken und Speisen, mit Ausnahme der Mittagsverpflegung, wird ein Verpflegungsgeld in Höhe von monatlich 4,00 € erhoben. Dieser Betrag ist mit der monatlichen Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten.


§ 7 Ausschluss wegen Gebührenrückstand

Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Gebühr kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bis dahin gültige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindergärten in der Gemeinde Uplengen vom 14.12.1993 inklusive der 8. Änderung vom 01.08.2017 außer Kraft.

Uplengen, den 13.06.2024

Gemeinde Uplengen

Der Bürgermeister



30.01.2025