Parkgebührenordnung
Verordnung der Gemeinde Uplengen über die Parkgebühren der Freizeitanlage Großsander (Parkgebührenordnung)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Uplengen in seiner Sitzung am 25. Februar 2025 folgende Parkgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
(1) Für das Parken auf den Parkflächen der Freizeitanlage Großsander werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht beginnt jährlich am 01.04. und endet am 30.09. Sie gilt während der Betriebszeiten der Parkautomaten. Die Betriebszeit beginnt täglich um 10:00 Uhr und endet um 22:00 Uhr.
(3) Die Zahlung der Parkgebühren erfolgt an den Parkautomaten bar (Münzen ohne Wechselgeldfunktion) oder kontaktlos mit allen gängigen Debit- und Kreditkarten sowie mobilen Endgeräten.
§ 2
Höhe der Parkgebühren
(1) Die Parkgebühr bis zu 2 Stunden Parkdauer beträgt 2,00 Euro (Kurzzeitparker)
(2) Die Parkgebühr ab 2 Stunden Parkdauer beträgt 5,00 Euro (Tagesticket)
(3) Die Gebühr der Jahreskarte beträgt 30,00 Euro (Jahrestarif)
(4) Wird kein Parkticket gelöst, ist die Gebühr für ein Tagesticket sowie eine Nachlösegebühr in Höhe von 20,00 Euro zu zahlen.
§ 3
Gebührenschuldner/-in
(1) Gebührenschuldner/-in ist, wer eine Parkfläche bestimmungsgemäß in Anspruch nimmt.
(2) Radfahrende und zu Fuß Gehende sind von der Gebührenpflicht befreit.
(3) Das Parken mit gültigem Behindertenparkausweis ist kostenfrei.
(4) Angelnde sind während der Ausübung des Angelsportes von der Gebührenpflicht befreit. In den Fahrzeugen ist eine Kopie der Angelerlaubnis sichtbar anzubringen.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Uplengen, den 26.02.2025
Gemeinde Uplengen Heinz Trauernicht
Bürgermeister