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Satzung der Gemeinde Uplengen über die Nutzung der Freizeitanlage mit Badesee in der Ortschaft Großsander

§ 1

Die Gemeinde Uplengen stellt die Freizeitanlage Großsander mit Badesee zur öffentlichen Benutzung zur Verfügung.
Die Anlage soll der Freizeitgestaltung und Naherholung dienen.

§ 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 2.2 („Naherholungsgebiet“ in Großsander)
einschließlich der Wasserflächen.

§ 3 Erlaubte Nutzung

Die Benutzung der Freizeitanlage Großsander ist während der Badesaison von Mai - September gebührenpflichtig erlaubt.
Folgende Nutzungen werden innerhalb der Saison in der Freizeitanlage zugelassen:


1.            Baden sowie die Benutzung von aufblasbaren Badebooten und Wasserspielzeug
                innerhalb der als Badebereich ausgewiesenen Fläche. Die Badesaison am Badesee
                Großsander erstreckt sich von Mai bis September. Als Badezeit gilt der Zeitraum von Montag
                bis Sonntag jeweils von 10.00 Uhr – 18.00 Uhr. Voraussetzung ist eine beständige,
                sommerliche Wetterlage. Bei sich veränderten Wetterlagen kann die Badezeit nach
                Entscheidung der Badeaufsicht eingeschränkt werden.
                In der Badezeit wird für den Badesee durch die Gemeinde Uplengen eine Badeaufsicht  
                gestellt. Diese wird durch eine hochgezogene Flagge gekennzeichnet. Die Nutzung des Sees
                außerhalb der Badezeit und außerhalb des Badebereichs erfolgt auf eigene Gefahr.

2.            Benutzung der Spiel- und Liegewiesen.

3.            In der Badezeit sind die Umkleidekabinen, die sanitären Anlagen, die Rutsche und ggfls.
                weitere Freizeitangebote (z.B. Tretbootverleih) geöffnet.

4.            Eigenverantwortliches Surfen, Paddeln o.ä.

5.            Angeln nur mit Erlaubnisschein im ausgewiesenen Bereich

§ 4 Verhalten in der Anlage

(1)         Grundsätzlich erfolgt die Benutzung der Freizeitanlage zu jeder Jahreszeit auf eigene Gefahr.

(2)         Die Anlage darf nicht beschädigt, verunreinigt oder verändert werden.

(3)         Die Benutzer der Anlage müssen sich so verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt
              oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird oder gegen
              die guten Sitten verstößt.

(4)          Das Betreten von Eisflächen geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr. Eine Prüfung der
              Tragfähigkeit des Eises durch die Gemeinde erfolgt nicht; ebenfalls ergehen keine
              Bekanntmachungen über die Freigabe von Eisflächen.

§ 5 Verbote

In der Freizeitanlage sind alle Handlungen verboten, die zu Zerstörungen, Beschädigungen oder Veränderungen
führen. Insbesondere ist nicht zugelassen:

1.            das Zelten, Aufstellen von Wohnwagen, Grillen und Abbrennen von Lagerfeuern,

2.            das Reiten, das Fahren mit Kraftfahrzeugen, Mopeds und Mofas,

3.            das Fahren mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen auf dem See,

5.            das Wegwerfen von Abfallstoffen jeder Art,

6.            das Angeln im Badebereich sowie ohne Erlaubnisberechtigung,

7.            das Mitführen von Hunden.

§ 6 Ausnahmen

(1)           In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag von der
               Gemeinde zugelassen werden.

(2)           Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3)           Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 5 (z.B. Aufstellen von Zelten) kann eine Kaution in angemessener
               Höhe festgesetzt werden.


§ 7 Anordnungen, Kontrollen und Platzverweise

(1)          Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Naherholungsgebiet ergehenden Anordnungen
              des von der Gemeinde Uplengen beauftragten Aufsichtspersonals und der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2)          Tages- und Saisonkarten sind auf Verlangen vorzuzeigen.

(3)          Personen, die ohne gültige Eintrittskarte angetroffen werden und sich weigern, die
               Nachlösegebühr zu zahlen, werden von den dazu befugten Personen umgehend vom
               Freizeitgelände verwiesen. Sie können von der Gemeinde von der weiteren Benutzung der
               Anlage für die laufende Saison ausgeschlossen werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten des § 3 und den Verboten nach § 5 dieser Satzung
zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 10 (5) NKomVG).

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft (30.07.2022).

Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister