Inhalt

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3.10 "Zum Sportplatz/Hollener Landstraße" in Hollen
Auslegung vom 27. Oktober bis 26. November 2021

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3.10 „Zum Sportplatz/Hollener Landstraße“ in der Ortschaft Hollen mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 NBauO im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b Baugesetzbuch (BauGB)

hier:  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13b in Verbindung mit § 13a und § 13 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Uplengen hat in seiner Sitzung am 24.10.2019 beschlossen, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3.10 „Zum Sportplatz/Hollener Landstraße“ in der Ort­schaft Hollen durchzuführen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gegeben.

Des Weiteren hat der Verwaltungsausschuss am 07.10.2021 den Satzungsentwurf zur Auf­stel­lung des Bebauungsplans Nr. 3.10 „Zum Sportplatz/Hollener Landstraße“ in der Ortschaft Hollen mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 NBauO einschließlich der Entwurfsbegründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich des o.a. Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 143, 142/1 und 153 tlw., Flur 15, Gemarkung Hollen. Das Plangebiet liegt hinter dem ehemaligen Gebäude der Raiffeisen-Volksbank an der Straße „Zum Sportplatz“ in der Ortschaft Hollen. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist in dem nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt:


Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

Im Plangebiet ist ein Baugebiet mit ca. 6 Wohnbaugrundstücken vorgesehen. Diese Flächen werden als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bebauungsplan eine städtebaulich notwendige und sinnvolle Siedlungsentwicklung in einem unmittelbar an den beplanten und bebauten Innenbereich angrenzenden Außenbereichsareal initiiert, und die einbezogenen Außenbe­reichsflächen die Zulässigkeit von Wohnnutzungen mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m² begründet, erfolgt das Aufstellungsverfahren nach § 13b BauGB.

Auf die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, auf die Angabe der vorliegenden umweltbezogenen Informationen sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 wird gemäß § 13 b in Verbindung mit § 13 a und § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird abgese­hen. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB liegt der Bebauungsplanentwurf Nr. 3.10 „Zum Sportplatz/Hollener Landstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84(3) NBauO mit der Entwurfsbegründung in der Zeit vom

                                   27. Oktober 2021 bis 26. November 2021 (einschließlich)

öffentlich im Rathaus der Gemeinde Uplengen, Alter Postweg 113, 26670 Uplengen-Remels, Zimmer 10, während der Dienststunden aus. Die Unterlagen können während dieser Zeit nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter 04956/9117-48 eingesehen werden.

Dabei sind aufgrund der momentanen Corona-Situation die geltenden Vorsichtsmaß­nahmen zu beachten. Im Gebäude ist ein Mund-Nasenschutz zu tragen und die Anweisungen der Mitarbeiter/innen sind zu befolgen.

Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei Bedarf ebenfalls während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Uplengen, Alter Postweg 113, 26670 Uplengen, Zimmer 10, eingesehen werden.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Nieder­schrift bei der Gemeinde Uplengen, Alter Postweg 113, 26670 Uplengen-Remels, abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3.10 „Zum Sportplatz/Hollener Landstraße“ mit örtlichen Bau­vorschriften gemäß § 84 Abs. 3 NBauO in der Ortschaft Hollen unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 6 BauGB), sofern die Gemeinde Uplengen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Mit Verweis auf das Datenschutzgesetz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Bauleitplan­verfahren öffentliche Verfahren sind und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellung­nahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf dersel­ben eindeutig zu vermerken.

Uplengen, den 14.10.2021

Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister
Heinz Trauernicht