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Grundsätze über die Organisation der Kinderfeuerwehr

Gem. § 8a der Satzung für die Freiwillige Feuerwehren der Gemeinde Uplengen werden nachstehende Grundsätze erlassen:

§ 1 Organisation

Kinderfeuerwehren sind Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Uplengen. Sie unterstehen der Aufsicht der Ortsbrandmeisterin / des Ortsbrandmeisters der Ortsfeuerwehr, der sie zugeordnet sind.


§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Aufgaben und Zeile der Kinderfeuerwehr sind insbesondere
• Spielerische Vorbereitung auf die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr
• Erziehung der Mitglieder zur Nächstenhilfe
• Erziehung zur Gruppen- und Teamfähigkeit
• Förderung der sozialen Kompetenz

Zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben und Ziele gehören insbesondere folgende Aktivitäten:
• Spiel und Sport
• Basteln
• Informationsveranstaltungen (z.B. Besuch von Feuerwehren, Feuerwehrmuseen)
• Brandschutzerziehung
• Verkehrserziehung
• Gesundheitserziehung
• Umweltschutz

Gegen spielerisches Heranführen an Tätigkeiten, z.B. mit der Kübelspritze ist nichts einzuwenden. Auch kann beispielsweise das Erlernen von in der Feuerwehr üblichen Knoten und Stichen vermittelt werden.

Im Rahmen der Arbeit der Kinderfeuerwehr dürfen nicht durchgeführt werden:

• Handlungen, bei denen Kinder durch gesundheitsgefährdende Einflüsse (z.B. Wärme, Kälte, Nässe,
Druck, Lasten) gefährdet werden können.

• Feuerwehrtechnische Ausbildung an und mit Fahrzeugen und Geräten der Feuerwehr.


(2) Bei der Arbeit in der Kinderfeuerwehr ist die Leistungsfähigkeit des einzelnen Kindes zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten.


(3) Die Kinderfeuerwehr gestaltet ihre jugendpflegerische Arbeit nach den Richtlinien für die öffentliche Anerkennung von Trägern der Jugendarbeit – RdErl. des MK vom 01.12.1989 (Nds.MBl. S.188) in der jeweils gültigen Fassung sowie dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, dem Jugendförderungsgesetz und dem Jugendschutzgesetz.

(4) Die Kinderfeuerwehr führt ihren Dienst getrennt vom Dienst der Jugendfeuerwehr durch.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) In die Kinderfeuerwehr können Kinder aus der Gemeinde Uplengen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, auf Vorschlag der Leiterin/des Leiters der Kinderfeuerwehr nach schriftlichem Antrag der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Leiterin/der Leiter, die Zustimmung der Ortsbrandmeisterin / des Ortsbrandmeisters ist einzuholen.

(2) Die Mitgliedschaft in der Kinderfeuerwehr endet

1. durch Übertritt in die Jugendfeuerwehr ab dem 10. Lebensjahr. Gegen ein weiteres Mitwirken in der
Kinderfeuerwehr ist nichts einzuwenden.
2. mit Vollendung des 12. Lebensjahres
3. durch Austritt
4. durch Aufgabe des Wohnsitzes in der Gemeinde Uplengen
5. durch Ausschluss
6. durch Auflösung der Kinderfeuerwehr

§ 4 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied der Kinderfeuerwehr hat das Recht
• bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken
• in eigener Sache gehört zu werden

(2) Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung
• an Dienststunden und Veranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen,
• die im Rahmen dieser Grundsätze gegebenen Anordnungen zu befolgen,
• die Kameradschaft zu pflegen und zu fördern.

§ 5 Leitung der Kinderfeuerwehr

(1) Die Ortsbrandmeisterin/der Ortsbrandmeister beauftragt nach Anhörung des Ortskommandos ein Feuerwehrmitglied mit der Leitung der Kinderfeuerwehr für einen Zeitraum von 3 Jahren. Das Feuerwehrmitglied sollte über eine Ausbildung als Jugendleiterin/ Jugendleiter verfügen und persönlich und fachlich für die Arbeit mit Kindern geeignet sein. Ein qualifiziertes Führungszeugnis ist vorzulegen. Diese Aufgabe darf nicht die Jugendfeuerwehrwartin / der Jugendfeuerwehrwart übernehmen.

(2) Das mit der Leitung der Kinderfeuerwehr beauftragte Feuerwehrmitglied ist nach Maßgabe dieser Grundsätze insbesondere zuständig für
• Aufstellung eines Dienstplanes
• Planung und Durchführung der dienstlichen Veranstaltungen
• Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten Zusammenarbeit mit der Jugendfeuerwehrwartin/
dem Jugendfeuerwehrwart
• Zusammenarbeit mit der Ortsbrandmeisterin/ dem Ortsbrandmeister/ dem Ortskommando

(3) Das mit der Leitung der Kinderfeuerwehr beauftragte Feuerwehrmitglied nimmt an den Ortskommando-Sitzungen mit beratender Stimme teil.


§ 6 Sprecherin/Sprecher der Kinderfeuerwehr

Die Mitglieder der Kinderfeuerwehr können aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen, deren/dessen Aufgabe es ist, die Belange der Mitglieder der Kinderfeuerwehr gegenüber der Leitung der Kinderfeuerwehr zu vertreten.


§ 7 Bekleidung

Eine einheitliche Oberbekleidung (z.B. T-Shirt) wird begrüßt. Eine Bekleidungsordnung besteht nicht, die Dienstkleidung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr/der Freiwilligen Feuerwehr darf nicht getragen werden.


§ 8 Schlussbestimmung

Die Grundsätze über die Organisation der Kinderfeuerwehr in den Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Uplengen wurden am 26.06.2012 vom Rat beschlossen.


Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister