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Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeindebücherei

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeindebücherei der Gemeinde Uplengen (inkl. 3. Änderung vom 18.10.2010)

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeindebücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Uplengen.
(2) Jedermann ist berechtigt, die Bücherei im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.

§ 2 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bücherei werden durch Aushang bekannt gemacht.

§ 3 Benutzer

Personen ab dem 6. Lebensjahr sind berechtigt, die Gemeindebücherei zu nutzen. Sie haben bei der erstmaligen Ausleihe ihren Namen, Vornamen, Adresse und Geburtsdatum anzugeben. Änderungen des Namens oder der Anschrift sind der Bücherei unverzüglich mitzuteilen. Die Daten werden auf einer Karteikarte notiert oder per EDV erfasst. Die Benutzer erklären sich mit ihrer Unterschrift auf dem Leseausweis damit einverstanden, dass die personenbezoge¬nen Daten zum Zwecke der Ausleihe gespeichert werden dürfen.


§ 4 Ausleihe, Leihfrist

(1) Die Benutzer können Medien aller Art (Bücher, Kassetten, Zeitschriften und CDs) jeweils für drei Wochen ausleihen.
(2) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag und unter Vorlage der Medien verlängert werden.

§ 5 Ausleihbeschränkungen

Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bücherei benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Benutzung ausgeschlossen werden


§ 6 Gebühren

Die Benutzung der Bücherei ist grundsätzlich unentgeltlich. Für folgende Leistungen der Bücherei bzw. Versäumnisse der Benutzer werden nachfolgende Gebühren erhoben:

1. Versäumnisgebühr für das Überschreiten der Leihfrist pro Buch/Kassette und Woche (Bücher, Zeitschriften, Kassetten) 0,25 Euro. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu entrichten.
2. Einarbeitung eines Ersatzexemplars eines beschädigten oder in Verlust geratenen Mediums 2,50 Euro
3. Abholung von nicht zurückgegebenen Medien durch Boten, je Botengang 25,00 Euro
4. CD-Ausleihe
a) pro Woche 0,50 Euro
b) Überschreiten der Leihfrist pro angefangene Woche 1,00 Euro
c) Ersatzbeschaffung (bei Beschädigung) von CD- u. Kassettenleerhüllen pro Einheit 0,75 Euro
5. Ausstellung eines Büchereiausweises bzw. Neuausstellung bei Verlust für Personen ab 18 Jahren 5,00 Euro
6. Ausstellung eines Ersatzausweises für Kinder/Jugendliche im Alter bis 17 Jahren 1,50 Euro
7.Jahresgebühr für Personen ab 18 Jahren 5,00 Euro

§ 7 Behandlung der Medien, Haftung

(1) Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist der Benutzer schadensersatzpflichtig.
(2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Bei entliehenen Medien haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
(3) Verlust oder Beschädigung sind der Bücherei anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

§ 8 Schadenersatz

(1) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bücherei nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert.

§ 9 Verhalten in der Bücherei, Hausrecht

(1) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bücherei nicht beeinträchtigt werden.
(2) Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bücherei nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bücherei nicht mitgebracht werden.
(3) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer übernimmt die Bücherei keine Haftung.
(4) Das Hausrecht nimmt die Leiterin oder der Leiter der Bücherei wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Büchereipersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.


§ 10 Ausschluss von der Benutzung

Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister