Benutzungsgebührensatzung der Freizeitanlage Großsander
Satzung der Gemeinde Uplengen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Freizeitanlage Großsander (inkl. 3. Änderung)
§ 1 Allgemeines
Die Benutzung der Freizeitanlage Großsander ist gebührenpflichtig.
§ 2 Gebührenpflicht
Die Pflicht zur Zahlung entsteht, sobald das Gelände außerhalb der öffentlichen Verkehrsanlagen und der Zufahrt zum Versorgungsgelände betreten wird. Die Gebühren sind sofort fällig. Eintrittskarten werden mit Hilfe von aufgestellten Münzautomaten im Eingangsbereich oder in anderer Weise verkauft. Auf dem Gelände wird auf die Gebührenpflicht mit mehreren Hinweisschildern hingewiesen.
§ 3 Zeitraum
Gebührenpflichtig ist der Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 30. September jeden Jahres (Saison).
§ 4 Gebührenhöhe
(1) Für die Benutzung der Freizeitanlage Großsander können Tageseinzelkarten (pro Kalendertag), Monatseinzelkarten (für die Dauer eines Monats ab Erwerb), Saisoneinzelkarten (für eine Saison), Familiensaisonkarten (für eine Saison, für Eltern einschließlich deren Kinder bis 17 Jahren), Saisoneinzelkarten für Personen ab einem Lebensalter von 60 Jahren (für eine Saison), Saisoneinzelkarten für Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 (für eine Saison) erworben werden.
Die jeweilige Gebühr beträgt:
Tageskarten | 2,00 € |
Monatskarten |
10,00 € |
Saisonkarten Familiensaisonkarte Saisoneinzelkarten für Personen ab einem Lebens- |
20,00 € 50,00 €
|
(2) Für Kleinkinder bis zum 3. Lebensjahr ist der Eintritt frei.
§ 5 Kontrollen, Nachlösegebühr
(1) Die Kontrolle erfolgt durch von der Gemeindeverwaltung dazu befugte Mitarbeiter.
(2) Tages-, Saison- und Monatskarten sind auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Personen, die ohne gültigen Eintrittsnachweis auf dem gebührenpflichtigen Gelände angetroffen werden, zahlen neben dem Benutzungsentgelt eine einmalige Nachlösegebühr von 10,00 € pro Person. Diese Gebühr ist sofort fällig.
§ 6 Verweisung
Personen, die ohne gültige Eintrittskarte angetroffen werden und sich weigern, die Nachlösegebühr zu zahlen, werden von den dazu befugten Personen umgehend vom Freizeitgelände verwiesen. Sie können von der Gemeinde von der weiteren Benutzung der Anlage für die laufende Saison ausgeschlossen werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 30.04.2023 in Kraft.
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister