Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindergärten in der Gemeinde Uplengen
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindergärten in der Gemeinde Uplengen (inklusive 2. bis 8. Änderung):
§ 1 Inhalt der Satzung
Für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätte der Gemeinde als öffentliche Einrichtung werden Benut-zungsgebühren erhoben. Die Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben.
§ 2 Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der monatlichen Gebühr für den Besuch des Kindergartens im jeweiligen Kindergartenjahr richtet sich nach dem Einkommen der Sorgeberechtigten im Sinne von § 3. Als Einkommen im Sinne dieser Satzung gelten die positiven Einkünfte gemäß § 2 (2) Einkommensteuergesetz, wobei als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Pauschale von 1.000,00 € je Arbeitnehmer anzusetzen ist. Dabei dürfen die Werbungskosten die jeweiligen Einkünfte nicht übersteigen.
Maßgebend ist das Einkommen, das im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des jeweiligen Kinder-gartenjahres erzielt wurde. Es ist der Gemeinde von den Sorgeberechtigten anhand des Einkommenssteuerbescheides, der Steuerkarte oder anderer Unterlagen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, wird das maßgebende Jahreseinkommen aufgrund von Nachweisen für das letzte Jahr vor dem Beginn des Kindergartenjahres oder für die ersten drei Monate des Jahres, in dem das Kindergartenjahr beginnt, oder aufgrund sonstiger Unterlagen geschätzt. Sofern kein Nachweis erfolgt, wird die Höchstgebühr erhoben.
(2) Die Gebühren werden nach folgender Staffelung bezogen auf das Jahreseinkommen nach Abs. 1 festgesetzt:
a) für die Kinder, die den Kindergarten besuchen
1. bei einer täglichen Betreuungszeit von 4 Stunden werktags (außer samstags):
ab 01.08.2017 | vormittags | nachmittags |
bis 20.000 € | 70,00 € | 65,00 € |
20.001 € - 25.000 € | 85,00 € | 78,00 € |
25.001 € - 30.000 € | 99,00 € | 92,00 € |
30.001 € - 40.000 € | 112,00 € | 106,00 € |
40.001 € - 50.000 € | 126,00 € | 121,00 € |
über 50.000 € | 140,00 € | 135,00 € |
2. bei einer täglichen Betreuungszeit von 7,5 Stunden werktags (außer samstags):
bis 20.000 € | 131,50 € |
20.001 € - 25.000 € | 160,00 € |
25.001 € - 30.000 € | 186,00 € |
30.001 € - 40.000 € | 210,00 € |
40.001 € - 50.000 € | 236,00 € |
über 50.000 € | 262,50 € |
3. bei einer Betreuungszeit je Woche bis zu 9 Stunden:
ab 01.08.2017 | vormittags | nachmittags |
bis 20.000 € | 34,00 € | 31,00 € |
20.001 € - 25.000 € | 40,00 € | 37,00 € |
25.001 € - 30.000 € | 46,50 € | 43,50 € |
30.001 € - 40.000 € | 52,50 € | 49,50 € |
40.001 € - 50.000 € | 59,00 € | 55,00 € |
über 50.000 € | 65,00 € | 62,00 € |
b) für Kinder, die die Krippe besuchen, bei einer täglichen Betreuungszeit von 4 Stunden werktags (außer samstags):
ab 01.08.2017 | vormittags | nachmittags |
bis 20.000 € | 76,00 € | 70,00 € |
20.001 € - 25.000 € | 92,00 € | 86,00 € |
25.001 € - 30.000 € | 106,00 € | 101,00 € |
30.001 € - 40.000 € | 122,00 € | 117,00 € |
40.001 € - 50.000 € | 138,00 € | 132,00 € |
über 50.000 € | 153,00 € | 146,00 € |
Die in den vorstehenden Tabellen aufgeführten Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind des Sorgeberechtigten um 2.000 €.
(3) Veränderungen des maßgebenden Einkommens gemäß Abs. 1 von mehr als 20 % haben die Sorgeberechtigten der Gemeinde Uplengen anzuzeigen. In den Fällen ist wie folgt zu verfahren:
a) Bei einer Verringerung des maßgebenden Einkommens ist das Jahreseinkommen für das Jahr, in dem der Antrag auf Verringerung der Gebühr gestellt wird, zugrunde zu legen. Es ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu schätzen. Die Gebühr ist dann vorläufig festzusetzen. Eine endgültige Berechnung der Gebühr erfolgt nach Vorlage der für das betreffende Jahr ausgestellten Unterlagen (Einkommensteuerbescheid, Steuerkarte oder anderer Unterlagen). Die Gebühr ermäßigt sich ab dem Monat der Antragstellung.
b) Bei einer Erhöhung des maßgebenden Einkommens ist das Jahreseinkommen für das Kalender-jahr, in dem das Kindergartenjahr beginnt, zugrunde zu legen. Der Nachweis erfolgt gemäß Abs. 1. Die höhere Gebühr ist dann für das ganze Kindergartenjahr zu entrichten.
(4) Es werden je nach Bedarf weitere Betreuungs- und Sonderöffnungszeiten angeboten. Bei Inanspruchnahme dieser Zeiten wird je angefangene halbe Stunde für die Kinder, die den Kindergarten besuchen, ein Betrag von monatlich 9,00 € und für die Kinder, die die Krippe besuchen, ein Betrag von monatlich 10,00 € erhoben. Sofern die Betreuungszeit für einzelne Gruppen erhöht wird, ist für die über 4 bzw. 7,5 Stunden hinausgehende Zeit ebenfalls die Gebühr für die Sonderöffnungszeit zu zahlen. Dies gilt nicht für die Nachmittagsgruppen. Die Anmeldung für die Sonderöffnungszeiten hat im Voraus zu erfolgen und gilt für mindestens 3 Monate. Danach kann sie mit einer Frist von einem Monat abgesagt werden. Die Gebühr ist auch zu zahlen, wenn die Sonderöffnungszeiten ohne Anmeldung mindestens an 3 Tagen im Monat in Anspruch genommen werden.
(5) Besuchen mehrere Kinder einer Familie (Sorgeberechtigten) den gemeindlichen Kindergarten, so sind für das 2. und jedes weitere Kind 50 % der Gebühr für das 1. Kind zu zahlen. Haben Kinder einen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung nach Bundes- oder Landesrecht, so tritt die Gebührenermäßigung erst ein, wenn für ein Kind von den Sorgeberechtigten bereits die volle Gebühr bezahlt wird.
(6) Auf Antrag kann die Gemeinde Uplengen in wirtschaftlichen Härtefällen weitere Gebührenermäßi-gungen gewähren. Das Einkommen und die Belastung sind nachzuweisen.
§ 3 Zahlungspflichtige
Zahlungspflichtig für die Gebühren sind die Eltern oder sonstige Sorgeberechtigte der Kinder. Daneben haften auch die Personen, die das Kind für den Besuch des Kindergartens angemeldet haben.
§ 4 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in den Kindergarten aufgenommen wird. Die Anmeldung gilt für das ganze Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07.). Die Abmeldung kann nur aus besonderen Gründen (z. B. Wegzug, pädagogische Gründe) erfolgen. Sie endet dann mit Ablauf des Monats, für den das Kind schriftlich abgemeldet wird.
Die Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind aus Gründen, welche die Gemeinde Uplengen nicht zu vertreten hat, der Einrichtung fernbleibt.
Eine vorübergehende Schließung des Kindergartens aus zwingenden Gründen (z. B. übertragbare Krank-heiten nach dem Bundesseuchengesetz) berechtigen nicht zur Kürzung der Gebühren.
Für die Zeiten der Schließung während der Sommerferien oder andere Ferienzeiten, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr, werden die Gebühren in voller Höhe erhoben.
§ 5 Veranlagung und Fälligkeit
Über die Höhe der Gebühren wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Gebühren sind bis zum 15. jeden Monats an die Gemeindekasse Uplengen zu entrichten. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 6 Nebenleistungen
Für die Inanspruchnahme von Getränken und Speisen wird ein Verpflegungsgeld in Höhe von monatlich 3,20 € erhoben. Dieser Betrag ist mit der monatlichen Gebühr an die Gemeindekasse zu zahlen.
§ 7 Ausschluss wegen Gebührenrückstand
Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Gebühr kann das Kind vom weiteren Besuch der Kinder-tagesstätte ausgeschlossen werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.
Uplengen, den 27.07.2017
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister