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Satzung der Gemeinde Uplengen über die Errichtung und Unterhaltung von Kindertagesstätten

Aufgrund der in §§ 5, 10 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds.GVBL. Seite 309) hat der Rat der Gemeinde Uplengen in seiner Sitzung am 25.06.2020 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Uplengen unterhält in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 30 Abs. 1 NKomVG. Die Belange der Sorgeberechtigten der zu betreuenden Kinder sollen dabei berücksichtigt werden.

(2) Die Zahl der verfügbaren Plätze richtet sich nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) und der daraus folgenden aufsichtsbehördlichen Genehmigung.

(3) Die Aufgabe umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern sowie die Förderung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten. Maßgeblich für die Gestaltung der Arbeit in den Kindertagesstätten sind der gesetzliche Auftrag gem. § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und §§ 2 und 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KiTaG) sowie die jeweilige Konzeption der Kindertagesstätte.

(4) Die Nutzung der Kindertagesstätten erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung.


§ 2 Betreuungsangebote/Betreuungszeiten/Öffnungszeiten

(1) Die Gemeinde Uplengen bietet folgende Betreuungsarten an:

  1. a) Krippe und altersübergreifende Gruppen in Kindergärten:

               Betreuung von Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum vollendeten dritten Lebensjahr.

  1. b) Kindergarten:

               Betreuung von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung

(2) Der Betreuungsumfang für die Krippen und Kindergärten ist entsprechend des jeweiligen

     Angebotes der Kindertagesstätten wählbar.

(3) Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten werden bedarfsentsprechend von der Gemeinde Uplengen festgesetzt.

 

§ 3 Kindertagesstättenjahr

Das Kindertagesstättenjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres.


§ 4 Aufnahmeverfahren

(1) In den Kindertagesstätten werden Kinder aufgenommen, die gemäß § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII einen Anspruch auf einen Platz in Kindertagesstätten haben.

(2) Die Kindertagesstätten stehen vorrangig Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Uplengen haben, offen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertagesstätte.

(4) Die persönliche Situation und somit der Betreuungsbedarf des angemeldeten Kindes ist mit dem Betreuungsangebot der jeweiligen Kindertagesstätte abzustimmen und fachlich zu überprüfen.

(5) Soweit die zur Verfügung stehenden Plätze in den Kindertagesstätten nicht ausreichen, um alle vorliegenden Anträge zu berücksichtigen, erfolgt die Aufnahme des Kindes nach einem Punktesystem.

(6) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Sorgeberechtigten. Die Aufnahme ist bei der Gemeinde Uplengen schriftlich zu beantragen.


§ 5 Anmeldeverfahren 

(1) Eine Anmeldung für das jeweils kommende Kindertagesstättenjahr ist bis zum 28./29.02. des Kalenderjahres, in dem das Kindertagesstättenjahr beginnt, vorzunehmen.

(2) Anmeldungen nach der Anmeldefrist des Abs. 1 sind grundsätzlich möglich, entsprechend der Vorgabe des § 4 Abs. 4 bis 6.

(3) Beim Wechsel einer Betreuungsart hat eine Neuanmeldung zu erfolgen.


§ 6 Änderung des Betreuungsumfangs/Beendigung des Betreuungsverhältnisses 

(1) Eine Änderung des zeitlichen Betreuungsumfangs innerhalb eines Kindertagesstättenjahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (z.B. neue Arbeitsstelle). § 5 gilt entsprechend.

(2) Die Betreuung in der Kindertagesstätte endet mit Ablauf des mit dem Aufnahmebescheides bzw. Betreuungsvertrages beschiedenen Zeitraums oder durch vorzeitige Abmeldung des Kindes.

(3) Eine Abmeldung oder Verringerung des Betreuungsumfanges für die Dauer der Ferien, eines Urlaubs oder einer sonstigen vorübergehenden Abwesenheit ist nicht möglich.

(4) Eine Abmeldung eines Kindes aus der Kindertagesstätte ist zum Ende des jeweiligen Kindertagesstättenjahres möglich. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Wechsel des Wohnortes) ist eine Abmeldung mit einer 6-wöchigen Frist zum Ende des Monats möglich. Die Abmeldung ist schriftlich vorzunehmen.

Ein Anspruch auf Freihalten dieses Platzes seitens der Sorgeberechtigten besteht nicht.


§ 7 Schließzeiten

(1) Die Kindertagesstätten sind zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.

(2) Schließzeiten sind möglich und werden jeweils im Vorfeld über die Leitung der Kindertagesstätte in der jeweiligen Einrichtung bekanntgegeben (z.B. Ferienzeiten, Teilnahme der pädagogischen MitarbeiterInnen an Fort-,Weiterbildungs- und Planungstagen, Personalversammlungen etc.).

(3) Schließzeiten sind aus unabwendbaren Gründen möglich. Hierzu zählen insbesondere die Schließung der Kindertagesstätte bei Vorliegen einer übertragbaren Krankheit nach dem Bundesseuchengesetz usw. Die Gemeinde Uplengen wird Schließtage aus den genannten Gründen rechtzeitig ankündigen, sofern dieses möglich und notwendig ist.


§ 8 Gebühr

Für den Besuch in der gemeindlichen Kindertagesstätte wird von den Sorgeberechtigten eine öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten in der Gemeinde Uplengen.

§ 9 Gesundheitsvorsorge

(1) Vor Beginn der Betreuung des Kindes in der Kindertagesstätte ist der Leitung der Einrichtung schriftlich nachzuweisen, dass eine Belehrung in Bezug auf das derzeitige gültige Infektionsschutzgesetz stattgefunden hat.

(2) Ein Nachweis über eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz muss vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für die gesetzlich vorgeschriebene Masernimpfung.

§ 10 Erkrankungen/Fehltage/Pflichten der Sorgeberechtigten

(1) Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder vom Besuch der Kindertagesstätte fernzuhalten, wenn bei ihnen in der Familie ansteckende Krankheiten auftreten. § 9 findet entsprechende Anwendung. Die Genesung ist entsprechend nachzuweisen.

(2) Bei Erkrankung eines Kindes ist die Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu benachrichtigen. In allen anderen Fällen soll der Einrichtungsleitung innerhalb von drei Tagen der Grund für das Fernbleiben mitgeteilt werden.

(3) Bei Erkrankung eines Kindes in der Kindertagesstätte werden die Sorgeberechtigten benachrichtigt. Sie sind verpflichtet, das Kind unverzüglich von der Einrichtung abzuholen.

(4) Chronische Erkrankungen sind gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte anzugeben.

(5) Die Sorgeberechtigten haben die Kinder rechtzeitig zu den festgelegten Öffnungszeiten zu bringen und abzuholen.


§ 11 Ausschluss

Die Gemeinde Uplengen ist nach vorheriger Ankündigung berechtigt, ein Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte auszuschließen, wenn

a) das Kind innerhalb eines Vierteljahres überwiegend die Kindertagesstätte nicht besucht, wenn die Gründe nicht in der Person des Kindes liegen
b) ein Kind besonderer Hilfe bedarf, die die Kindertagesstätte trotz erheblicher Bemühungen nicht leisten kann
c) das Vertrauensverhältnis zwischen den pädagogischen Fachkräften und den Sorgeberechtigten so erheblich gestört ist, dass eine weitere Betreuung des Kindes auch nach Hinzuziehung einer neutralen Beratungsstelle (z.B. Kreisjugendamt) nicht mehr möglich ist
d) die Sorgeberechtigten wiederholt gegen die in der Satzung aufgeführten Pflichten verstoßen.

§ 12 Aufsichtspflicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Kindertagesstätte beginnt mit der Übergabe des Kindes an die pädagogischen Fachkräfte und endet mit der Übergabe des Kindes an die Abholberechtigten. Die Aufsichtspflicht beschränkt sich ausschließlich auf die vereinbarte Betreuungszeit.

(2) Die Kinder müssen von den Sorgeberechtigten oder von einer von ihnen schriftlich benannten abholberechtigten Person abgeholt werden.

§ 13 Versicherungsschutz und Haftung

(1) Die Gemeinde Uplengen hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Kinder den Unfallversicherungsschutz sicherzustellen.

(2) Für den Verlust und /oder Beschädigung von Kleidung oder sonstiger mitgebrachter Gegenstände haftet die Gemeinde Uplengen nicht.


§ 14 Inkrafttreten 

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Uplengen über die Errichtung und Unterhaltung von Kindergärten vom 16.08.1994 außer Kraft.

 

Uplengen, den 25.06.2020
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister