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Benutzungs- und Gebührensatzung der Dorfgemeinschaftshäuser

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Gemeinschaftshäuser in der Gemeinde Uplengen (einschl. Satzung zur Euro-Glättung und 5. u. 6. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung die Gemeinschaftshäuser in der Gemeinde Uplengen vom 17.06.2008 u. 25.06.2020)

§ 1

Die Gemeinschaftshäuser in der Gemeinde Uplengen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Uplengen. Sie dienen der Kommunikation und stehen für Familienfeiern kleineren Umfangs und sonstigen Veranstaltungen zur Verfügung.


§ 2

Zur Benutzung der Gemeinschaftshäuser sind berechtigt:

1. die Gemeinde Uplengen,
2. Einwohner der Gemeinde Uplengen,
3. Religionsgemeinschaften, Organisationen und Vereine


§ 3

(1) Die Benutzer sind verpflichtet, die Räume der Gemeinschaftshäuser, das Mobiliar, das Geschirr und sonstige Geräte pfleglich zu behandeln. Die vom Benutzer bei einer Veranstaltung verursachten Schäden sind zu ersetzen. Die Benutzer haften für die bei einer Veranstaltung eintretenden Personenschäden und halten die Gemeinde Uplengen von allen evtl. Ansprüchen Dritter, die sich aus der Benutzung der Gemeinschaftshäuser ergeben, frei. Sie haben ferner die in den Gebäuden aushängenden Hausordnungen und die Weisungen des Aufsichtsperso-nals zu beachten. Die Benutzer haben die Reinigung selbst vorzunehmen oder die entstehen-den Kosten zu tragen.

(2) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Benutzung der Gemeinschaftshäuser nicht gestört wird. Er hat die Gemeinde von evtl. Ansprüchen der Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte (GEMA) freizustellen.

(3) Veranstaltungen müssen grundsätzlich nachts um 2.00 Uhr beendet sein. In der Nacht von Freitag auf Sonnabend oder Sonnabend auf Sonntag kann die Schlusszeit bis um 3.00 Uhr hinausgeschoben werden.


§ 4 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen und ihren Einrichtungen werden Gebühren gemäß § 5 dieser Satzung erhoben.

(2) Maßstab für die Gebührenbemessung ist der Umfang der Inanspruchnahme. Weiterhin werden die Ausstattung und die Größe der bereitgestellten Räumlichkeiten dabei berücksichtigt.

(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit Benutzung der Gemeinschaftsanlage und ihren Einrichtungen.


§ 5 Gebührentarif

(1) Die Benutzung der Gemeinschaftshäuser ist gebührenpflichtig. Für die Benutzung der Räume ist je Veranstaltung folgende Gebühr zu entrichten:

 

Gemeinschaftshäuser                                                                Gebühr

a) Stapel und Nordgeorgsfehn (Mittelende Nord 6)                   90,00 €
b) Großsander, Neudorf, Meinersfehn und Selverde                 80,00 €
c) Hollen, Spols und Neufirrel                                                    70,00 €
d) Bühren, Großoldendorf, Jübberde, Klein-Remels,
    Nordgeorgsfehn (Mittelende Nord 52) und
    Südgeorgsfehn                                                                      60,00 €

Für die Benutzung von zwei Räumen in den Gemeinschaftshäusern in Großoldendorf, Jübberde, Südgeorgsfehn, Neufirrel und Selverde erhöht sich die Gebühr um jeweils 20,00 €.
Für Veranstaltungen bis zu drei Stunden Dauer ist jeweils die Hälfte der vorgenannten Gebühr zu zahlen. Bei Veranstaltungen anlässlich von Beerdigungen (Teetafel, Einsargung usw.) wird pauschal eine Gebühr von 40,00 € erhoben.
Werden Buchungen durch Personen vorgenommen, deren Erstwohnsitz außerhalb der Gemeinde Uplengen liegt, verdoppelt sich die jeweils fällige Gebühr.

(2) Auf Antrag kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 NKAG.

(3) Die Benutzung durch die Gemeinde Uplengen ist gebührenfrei. Die Benutzung durch den jeweiligen Ortsbürgerverein ist gebührenfrei, soweit die Veranstaltung die dörfliche Gemeinschaft fördert und kein Eintrittsgeld erhoben wird. Dies gilt auch für sonstige Veranstaltungen, die die dörfliche Gemeinschaft fördern.


§ 6 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag die Gemeinschaftsanlage und deren Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder dieser Personen als Gesamtschuldner.


§ 7 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebühren sind nach der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten fällig und zu entrichten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.


§ 8

Die Gemeinde Uplengen ist berechtigt, die Benutzung der Gemeinschaftshäuser zu untersagen, wenn die Benutzungs- und Hausordnungen nicht eingehalten werden.


§ 9

Diese Satzung tritt am 01.07.2008 in Kraft.


Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister