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Hundesteuersatzung

(inkl. 6. Änderung)

§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im Gemeindege­biet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als 3 Monate alt ist.

§ 2 Steuerpflichtiger

(1)Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb

    aufgenommen hat (Halter des Hundes). Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund

    nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum

    Anlernen hält.

(2) Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten

    diese als Halter.

(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

 

 § 3 Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt jährlich

a) für den ersten Hund                      36 €

b) für den zweiten Hund                    48 €

c) für jeden weiteren Hund                60 €

d) für jeden gefährlichen Hund        600 €

 

(2) Gefährliche Hunde nach § 3 Absatz 1 Buchstabe d) sind:

a) Hunde der Rassen bzw. Typen:
1. Bullterrier,
2. Pitbull-Terrier,
3. American Staffordshire Terrier,
4. Staffordshire Bullterrier
sowie Kreuzungen mit Hunden der Nummern 1 bis 4.

b) Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung sind insbesondere auch diejenigen Hunde,
    die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen. Dies ist der Fall, wenn der Hund

  • insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche
    Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat
    oder
  • auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft
    oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal
    gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet und die Fachbehörde die Gefährlichkeit
    nach § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG)
    festgestellt hat. In diesem Fall ist der Hund ab dem Ersten des Monats in dem die
    Gefährlichkeit festgestellt wird entsprechend § 3 Abs. 1 Buchstabe d) zu besteuern.

(3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 4) werden bei der Anrechnung der

    Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die Steuer ermäßigt wird (§ 5) gelten als

    erste Hunde.

 

§ 4 Steuerfreiheit, Steuerbefreiungen

 

(1) Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten,

    ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und

    nachweislich in der Bundesrepublik oder Westberlin versteuern.

 

(2)  Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

     1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren

        Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mittel bestritten werden.

     2. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;

     3. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzein-

        heiten gehalten werden;

     4. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen

        Zwecken gehalten werden;

     5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend unter-

         gebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;

     6. Blindenführhunden;

     7. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unent-

         behrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses

         abhängig gemacht werden.

     8. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich
         verwendet werden.

 § 5 Steuerermäßigungen

 
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

 

1. einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten

    bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegt;

2. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufs-

    mäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

 3. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufs-

    arbeit benötigt werden;

 4. Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet

    werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem

    Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;

 5. - aufgehoben -

 
§ 6 Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse,

    darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer

    auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die

    Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht-

    oder Stammbuch eingetragen sind.

 

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die

    Hälfte der Steuer nach § 3 Abs. 1 jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde.

    Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden

    und nicht älter als sechs Monate sind.

 

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

 

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende, Unter-

    kunftsräume vorhanden sind

4. in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 6 und § 6 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand,

    den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt

    werden.

5. Für die Haltung gefährlicher Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 wird keine Steuerermäßigung 

    bzw. Steuerbefreiung gewährt.

§ 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Anrechnung

 

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben, Steuerjahr ist das Kalenderjahr; in den Fällen

     der Absätze 2 und 4 wird die Steuer anteilig erhoben.

 (2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund in

     einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Beginn des

     Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.

 (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft

     wird, abhanden kommt, eingeht oder der Halter wegzieht.

(4) Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats, in dem der

     Zuzug erfolgt. Absatz 2 bleibt unberührt. Auf Antrag wird die nachweislich für diesen

     Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis zur Höhe der nach dieser Satzung für den

     Kalendemonats zu entrichtende Steuer angerechnet. Dies gilt sinngemäß, wenn jemand

     einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder

     eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt.

 

§ 9 Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird am 15.02. jeden Jahres als Jahresbetrag fällig. In den Fällen des § 8 Abs. 2 und 4 ist ein nach Satz 1 fälliger Zeitbetrag innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten.

 

§ 10 Meldepflichten

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der

    Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach

    der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach

    Ablauf des zweiten Monats.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im

    Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des

    Erwerbers anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung fort, so

    hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des

    Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner

    Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umher-

    laufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des

    Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können

    durch Beauftragte eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von

    dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich der Halter des Hundes

    auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt er die entstandenen Kosten und die

    rückständige Hundesteuer nicht, so wird nach § 11 verfahren.

 

§ 11 Versteigerung

Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann oder die der Hun­dehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft, können eingezogen der versteigert werden. Ein Überschuss des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden.


§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Nie­dersächsischen Kommunalabgabengesetzes.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungen außer Kraft.