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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

(einschl. der 1. - 11. Änderung, Stand 01.07.2019)

Aufgrund des § 20 der Friedhofsordnung der Gemeinde Uplengen vom 04.12.1974 in Verbindung mit §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 04. März 1955 (Nds. GVBl. 1955, S. 55) in der z. Zt. geltenden Fassung sowie der §§ 1, 2 und 5 des NKAG vom 08.02.1973 (Nds. GVBl. S. 41) in der z. Zt. gel-tenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Uplengen in seiner Sitzung am 04.12.1974 nachstehende Gebührenordnung beschlossen:

§1 Grabstätten

Für die Überlassung von Grabstätten sind folgende Gebühren zu entrichten (ohne Einfassung):

 a) für ein Reihengrab 40,-- Euro

 b) für ein Wahlgrab je Grabstätte 50,-- Euro

Bei einer vorzeitigen Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine jährliche Gebührensteigerung von  2 % berechnet.

c) für ein Grab auf dem Gemeinschaftsgräberfeld                 ab dem 01.01.2019                   1.255,-- Euro  

                                                                                               ab dem 01.01.2020                   1.270,-- Euro

                                                                                               ab dem 01.01.2021                   1.283,-- Euro

 

Hierin enthalten ist neben der Verleihung des Nutzungsrechts auch die Friedhofsunterhaltungsgebühr gemäß § 3, die bei diesen Gräbern somit dann nicht mehr zusätzlich zu erheben ist; außerdem sind die Kosten für die Pflege der Anlage und anteilige Kosten eines zentralen Denkmals (einschl. Plakette mit Beschriftung) enthalten.

 d) für ein Urnenerdröhrengrab                                            ab dem 01.07.2019                 1.415,-- Euro

                                                                                            ab dem 01.01.2020                 1.430,-- Euro

                                                                                            ab dem 01.01.2021                 1.445,-- Euro.

 

Hierin enthalten ist neben der Verleihung des Nutzungsrechts für 30 Jahre, die Friedhofsunterhaltungsgebühr gemäß § 3 sowie die Kosten für die Pflege der Anlage. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes aufgrund der Belegung des Urnenerdröhengrabes mit einer zweiten Urne, sind für die Dauer des Nutzungsrechts von 30 Jahren die Friedhofs-unterhaltungsgebühren gemäß §3 für die zweite Urne zu zahlen bzw. anteilig für die erste Urne nachzuzahlen. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

 

§2 Grabherstellung

Sofern das Graben und das Verfüllen der Gruft nicht im Wege der Nachbarschaftshilfe, durch das Bestattungsunternehmen oder Sonstige geleistet werden, sind hierfür folgende Gebühren zu entrichten:

a.)   für Personen unter 5 Jahren                                                100,-- €

b.)   für Personen über 5 Jahren                                                 150,-- €         

c.)   bei einer Urnenbestattung                                                   100,-- €

§ 3 Friedhofsunterhaltung

Für die Unterhaltung des Friedhofes wird je Grabstätte eine jährliche Gebühr

ab dem 01.01.2019 von 11,-- Euro

ab dem 01.01.2020 von 13,-- Euro

ab dem 01.01.2021 von 15,-- Euro erhoben.

Maßgebend sind die Nutzungsverhältnisse am 01. Januar jeden Jahres. Die Gemeinde kann zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes die Gebühren im 2-jährigen Abstand erheben.

Die Gebühr kann wahlweise jährlich oder für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus entrichtet werden. Bei einer Entrichtung im Voraus wird eine jährliche Gebührensteigerung von 2,0 % berechnet.

 

§ 4 Benutzung der Friedhofshallen

Für die Benutzung der Friedhofshallen einschl. Benutzung der Leichenkammern werden nachstehende Gebühren fällig:

 1. Benutzung des Andachtsraumes 50,-- Euro
2. Für die Benutzung der Leichenkammer je angefangenen Tag 20,-- Euro

§ 5 Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen, für die eine Gebühr nicht festgesetzt ist, wird das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

§ 6 Gebührenschuldner

Gebührenpflichtig sind der Antragsteller, der Nutzungsberechtigte, die Erben und derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 § 7 Fälligkeit und Einziehung der Gebühren

Die Gebühren werden durch Bescheid angefordert. Sie werden zu dem im Bescheid angegebenen Termin fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Auf Verlangen hat die Zahlung vor Inanspruchnahme der Einrichtung oder der Leistung zu erfolgen.

 § 8 Zuwiderhandlungen

Für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Gebührenordnung gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 15 ff. des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. § 3 tritt am 01. Januar 1975 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Gebührenordnungen, mit Ausnahme der noch bis zum 31.12.1974 geltenden Bestimmungen über die Zahlung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr außer Kraft.

Uplengen-Remels, den 04. Dezember 1974

Gemeinde Uplengen
Bürgermeister                                                                                      Gemeindedirektor