Friedhofsordnung
(einschl. der 1. - 5. Änderung, Stand 01. Juli 2019)
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der NGO vom 4. März 1955 (Nds. GVBl. S. 55) in der z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Uplengen, Kreis Leer, am 4.12.1974 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
- ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
§ 1 Bezeichnung und Zweck der Friedhöfe
Die Gemeinde Uplengen ist Eigentümerin der Friedhöfe in Neudorf, Neufirrel, Meinersfehn, Stapel, Oltmannsfehn, Nordgeorgsfehn, Hollen (alter und neuer Friedhof) und Südgeorgsfehn. Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in den jeweiligen Ortsteilen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Besetzung eines Wahlgrabes haben. Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Gemeindeverwaltung Uplengen.
§ 2 Aufsicht der Friedhöfe und der Friedhofsgebäude
Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und der Friedhofsgebäude obliegt der politischen Gemeinde Uplengen. Sie werden von den jeweiligen Ortsvorstehern bzw. den beauftragten Personen wahrgenommen.
§ 3 Ordnung auf den Friedhöfen
Für die Ordnung auf den einzelnen Friedhöfen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Der Friedhof ist ständig für den Besuch geöffnet.
Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile untersagen
2. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
3. Es ist nicht erlaubt:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen hiervon sind Assistenzhunde (z.B. Blindenhunde).
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne Genehmigung der Gemeinde zu befahren. Kranke und Gebrechliche dürfen auf dem Friedhof gefahren werden,
c) zu lärmen,
d) die Einfriedungen, insbesondere auch die Friedhofsumzäunung zu übersteigen und die Grabmale, Bänke und gärtnerischen Anlagen zu beschädigen oder zu beschmutzen,
e) ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,
f) ohne Genehmigung Waren aller Art (insbesondere Blumen und Kränze) und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Abraum, Papier, verwelkte Blumen, Kränze usw. außerhalb dafür bestimmter Plätze abzulegen,
h) störende Arbeiten an Sonn- Feiertagen an den Grabmalen oder an den gärtnerischen Anlagen der Gräber durchzuführen, Pflanzen können begossen werden. Das gilt auch werktags, wenn und solange eine Beerdigung stattfindet,
i) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde oder sonstige Gegenstände von den Anlagen oder Erde von den Gräbern ohne Genehmigung mitzunehmen,
j) Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen,
k) chemische Unkrautvertilgungsmittel zu verwenden.
4. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden,
Trauergestecken und im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze
verbleiben, nicht verwandt werden.
5. Das Begehen der Friedhöfe erfolgt auf eigene Gefahr, es wird kein Winterdienst
durchgeführt.
6. Der Gemeinderat kann für die Ordnung auf den Friedhöfen weitere Bestimmungen erlassen.
§ 4 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Gemeinde ausgeführt werden. Ausnahme ist die gewerbliche Pflege von Grabstätten bzw. die von der Gemeinde Uplengen in Auftrag gegebene Friedhofspflege.
- GRABSTELLEN
§ 5 Allgemeines
Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden; damit verliert der bisherige Nutzungsberechtigte dann sämtliche Rechte an der Grabstelle. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt jedoch voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
§ 6 Größe des Grabes, Beschaffenheit von Särgen und Urnen
1. Jedes Grab muss so tief sein, dass sich zwischen dem höchsten Punkt des eingestellten Sarges und dem Niveau der Erdoberfläche eine Entfernung von mindestens 0,9 m befindet. Für Urnen gelten 0,60 m.
Ist es wegen des Grundwasserstandes usw. stellenweise unmöglich, diese Entfernung einzuhalten, so muss der Grabhügel entsprechend höher und umfangreicher hergestellt werden.
2. Die Ausmaße der Gräber richten sich nach den örtlichen Verhältnissen.
3. Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalt der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
4. Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 3 entsprechend.
5. Es dürfen keine Urnen verwandt werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 7 Einteilung der Grabstätten
Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
1. a) Reihengräber
2. b) Wahlgräber
3. c) Grabstellen in Gräbergemeinschaftsanlagen als Reihengrab
4. d) Urnenerdröhrengräber als Wahlgrab
§ 8 Rechtsverhältnisse an Reihengräbern
1. Reihengräber sind Gräber, die im Beerdigungsfall nach der Reihe als Einzelgräber gegen Entrichtung der vorgesehenen Gebühr abgegeben werden, und zwar ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes.
2. Reihengräber werden für eine Ruhezeit von 30 Jahren bis zur Wiederbelegung eingerichtet.
3. Die Ruhezeit an Reihengräbern kann nicht verlängert werden. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.
4. Das Überschlagen eines Grabes zum Zwecke späterer Beisetzung ist nicht gestattet.
5. Die Rückgabe von Grabstellen ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich.
§ 9 Rechtsverhältnisse an Wahlgräbern
1. Wahlgräber sind Gräber, die aus mehreren Grabstätten zusammenhängend als Familiengrab für die Nutzungszeit überlassen werden. Auf die Bereitstellung von Wahlgräbern besteht kein Anspruch.
2. Die Nutzungszeit beträgt 40 Jahre und wird gegen Entrichtung der vorgesehenen Gebühr eingeräumt.
3. Die Ruhezeit bei Wahlgräbern entspricht der Ruhezeit bei den Reihengräbern. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung nicht zulässig.
4. a) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag zu verlängern, es sei denn, eine ordnungsgemäße Pflege ist nicht gewährleistet. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.
Erfolgt die Verlängerung nicht für die volle Nutzungszeit gem. Abs. 2, wird die anteilige Gebühr erhoben. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen: zuvor soll hierauf schriftlich hingewiesen werden.
- b) Die Rückgabe von Grabstellen ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich
In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den Beisetzungsberechtigten beigesetzt wird. Ist der Nutzungsberechtigte nicht rechtzeitig vor einer Beisetzung feststellbar, so ist die Gemeinde nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen.
6. Über die Überlassung der Nutzungsrechte an einem Wahlgrab wird eine Bestätigung erteilt.
§ 10 Übertragung der Rechte an Reihen- und Wahlgräbern
1.Das Nutzungsrecht an Reihen- und Wahlgräbern ist übertragbar, jedoch nur an Angehörige im Sinne von § 9 Abs. 5 dieser Ordnung. Hierzu sind der Gemeinde auf Anforderung schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten vorzulegen. Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tod übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht auf die Erben über. Sind keine Erben vorhanden, so geht das Nutzungsrecht auf die nach § 9 Ziffer 5 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über.
2. Soweit aufgrund bisheriger Regelung oder Übung das Nutzungsrecht an einem Grab mit Eigentum an einem Kolonat oder Wohnhaus verbunden ist, bleibt diese Regelung unberührt. Das Nutzungsrecht geht in diesem Falle auf den Erben des Kolonates bzw. des Wohnhauses über.
3. Der neue Nutzungsberechtigte hat der Gemeinde den Übergang des Nutzungsrechts unter Vorlage der schriftlichen Zustimmung etwaiger Miterben und den Übergang gem. Abs. 2 unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Eintragungsnachricht, Erbschein usw.) innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach dem Tode des bisherigen Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Der Übergang wird dem neuen Nutzungsberechtigten bescheinigt. Solange das nicht geschehen ist, sind Bestattungen im Wahlgrab nicht zulässig. Das Nutzungsrecht kann nicht verkauft werden.
§ 10a Gräbergemeinschaftsanlage
1. Die Gräbergemeinschaftsanlage ist eine Grabstätte mit einer Vielzahl von Grabstellen, die für die Bestattung von Aschen oder von Leichen vorgesehen sind. Die Einteilung ergibt sich aus dem Gestaltungsplan.
2. Es werden ausschließlich Reihengrabstellen eingerichtet.
3. Das Eigentum an der Gräbergemeinschaftsanlage verbleibt bei der Gemeinde.
4. An den Grabstellen werden Nutzungsrechte ausgegeben, die im Rahmen dieser besonderen Bestimmungen eingeschränkt sind.
5. Die Gräbergemeinschaftsanlage wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten. Die Grabstellen sind als Rasenflächen anzulegen. Jegliche Markierung der Grabstellen durch Einfassungen, Platten, Steine oder dergleichen mit Ausnahme eventueller unauffälliger Lagemarkierungen durch die Gemeinde sind nicht zugelassen.
6. Die Gräbergemeinschaftsanlage erhält ein zentrales Denkmal, auf dem der Vorname und der Name, sowie das Geburts- und Sterbedatum der Bestatteten in einheitlicher Form angebracht werden. Darüberhinausgehende Einträge sind nicht zugelassen. Die Eintragung wird von der Gemeinde veranlasst. Die Gestaltung des Denkmales (z. B. in Form einer Stele) bestimmt die Gemeinde.
7. Grabschmuck ist auf dem dafür vorgesehenen Platz vor dem Denkmal abzulegen. Das Ablegen von Grabschmuck direkt auf der Grabstelle ist mit Ausnahme des Schmuckes anlässlich der Bestattung nicht zulässig. Die erstmalige Einebnung der Grabstelle und Anlegung als Rasenfläche, sowie die Beseitigung des dortigen Grabschmucks ist von den Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Verwelkter und unansehnlich gewordener Grabschmuck beim Denkmal darf auch ohne Rücksprache von der Gemeinde entfernt werden.
§ 10b Urnenerdröhrengräber
(1) Urnenerdröhrengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre und muss bei der Beisetzung der zweiten Urne bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.
(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenstätte.
Zulässig sind bis zu zwei verrottbare Schmuckurnen oder Aschekapseln je Urnenerdröhrengrab
(3) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Wahlgräber entsprechend für Urnenerdröhrengräber.
(4) Für die Urnenerdröhrengräber gelten darüber hinaus noch folgende besondere
Gestaltungsvorschriften:
a) Urnenerdröhrengräber sind pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Gestaltung. Die
Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Für die Beisetzung sind
ausschließlich verrottbare Schmuckurnen oder Aschekapseln mit einem maximalen
Durchmesser von 24 cm und einer maximalen Höhe von 30 cm zulässig.
b) Als Grabmal werden vorinstallierte Abdeckplatten verwendet, die in das Eigentum der nutzungsberechtigten Person übergehen. Die restliche Grabanlage verbleibt im Eigentum der Gemeinde. Eine individualisierte Gestaltung der Abdeckplatte ist möglich und von der nutzungsberechtigten Person innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung durch eine Fachfirma herstellen zu lassen. Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben sowie Motive, die einer dem Friedhof würdigen Weise nicht entsprechen.
c) Das Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Pflanzschalen und ähnlichen floristischen Gebinden ist nicht zugelassen. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege der Grabstätte wird von der Gemeinde übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen.
(d) Kränze, Schalen und Gestecke, die bei der Trauerfeier verwendet werden, dürfen bis
zu sechs Wochen unmittelbar vor dem Urnenerdröhrengrab aufgestellt oder abgelegt werden.
Die rechtzeitige Entfernung obliegt den Angehörigen. Sollte das Abräumen, bzw. die rechtzeitige Entfernung nicht geschehen, ist die Gemeinde berechtigt, dies gegen Kostenerstattung vorzunehmen.
§ 11 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
1. Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten dürfen die Gräber nicht wieder belegt werden. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen.
2. In einem Grab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit einem neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Sarge beizusetzen.
3. Eine Leiche auszugraben oder ein Grab sonst zu öffnen, ist - abgesehen von der richterlichen Leichenschau - nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden statthaft.
§ 12 Urnen
1. Ascheurnen können in gewöhnlichen, unbelegten Reihengräbern oder Wahlgräbern nach den für diese Grabarten geltenden Bestimmungen beigesetzt werden. In einem gewöhnlichen Wahlgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. In einer bereits belegten Wahlgrabstelle dürfen zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein Angehöriger im Sinne dieser Ordnung war.
2. Die oberirdische Beisetzung einer Urne - etwa in fester Verbindung mit einem Denkmal - ist nicht gestattet.
§ 13 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstigen Anlagen
Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung gestattet. Die Gemeinde ist berechtigt Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmale, Einfriedungen usw. beziehen. Ohne Genehmigung oder nicht der Genehmigung entsprechend aufgestellte Grabmale und Anlagen können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden. Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird.
§ 14 Firmenbezeichnungen
Firmenbezeichnungen dürfen nur seitlich unten oder rückwärts an den Grabmalen in unauffälliger Weise angebracht werden.
§ 15 Entfernung der Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen
1. Die in § 13 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfernt werden.
2. Die Einfassungen sind vom Nutzungsberechtigten herzustellen, sie sind auf allen Seiten der Grabstätte anzulegen.
3. Nach Ablauf des Nutzungsrechts (bzw. der Ruhezeit bei Reihengräbern) oder einer vorzeitigen Rückgabe von Grabstellen sind die Grabmale, Einfriedungen usw. durch die bisherigen Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten zu entfernen. Kommen die bisherigen Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung nach, kann die Gemeinde die Abräumung auf Kosten der bisherigen Nutzungsberechtigten selbst vornehmen oder veranlassen. Entschädigungsansprüche gegen die Gemeinde sind ausgeschlossen. Darüber hinaus besteht auch keine Verpflichtung für die Gemeinde zur Aufbewahrung der abgeräumten Gegenstände.
4. Grabmale mit Denkmalswert können nach Maßgabe der Gemeinde erhalten werden.
5. Soweit die Gemeinde bisher die Grabstätten mit Platten eingefasst hat, verbleibt es bei dieser Regelung.
§ 16 Aufstellung der Grabmale
1. Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V.“. Die TA Grabmal gilt für Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
2. Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale bzw. Abstürzen von Teilen und dergleichen verursacht werden. Die Gemeinde ist zum Zwecke der Gefahrenabwehr berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
§17 Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
1. Alle Gräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde auch die Abdeckung von Gräbern mit Grabplatten und sonstigen Materialien genehmigen. Diese müssen ausreichend wasser- und luftdurchlässig sein. Selbiges gilt auch für das Verwenden von Folien, z.B. unter Kies. Auch nicht belegte Gräber sind ordnungsgemäß zu unterhalten. Unterbleibt die erstmalige Herrichtung oder wird die laufende Pflege vernachlässigt, setzt die Gemeinde zweimalig eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. der Pflege fest. Die Aufforderungen ergehen schriftlich. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine einmalige Aufforderung mit angemessener Fristsetzung durch eine öffentliche Bekanntmachung.
Ist der Mangel nach Ablauf der Frist nicht beseitigt, können die Grabstätten abgeräumt und eingeebnet werden. Die Grabstätten fallen unentgeltlich an die politische Gemeinde zurück.
2. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
3. Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Pflanzen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die Gemeinde nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung berechtigt, die Beseitigung der Beeinträchtigung durch Zurückschneiden bzw. Entfernen auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen. Entschädigungsansprüche gegen die Gemeinde sind ausgeschlossen. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Verwelkte Blumen und Sträucher sowie Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.
§ 18 Betreuung des Friedhofs
Die Betreuung des Friedhofs kann einer geeigneten Person anvertraut werden.
III. FRIEDHOFSHALLEN
§ 19
1. Die Friedhofshallen bestehen aus Andachtsraum und Leichenkammer oder nur aus Leichenkammer (einschl. Nebenräume). Soweit Trauerhallen vorhanden sind, stehen diese für Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung. Die evtl. Ausschmückung ist von den Angehörigen des Verstorbenen vorzunehmen.
2. Die Verstorbenen werden in den Leichenkammern aufgebahrt, soweit diese vorhanden sind. Bis eine Stunde vor Ablauf der Aufbahrungsfrist ist es den Angehörigen und den zu ihnen gehörenden Besuchern gestattet, den Verstorbenen zu sehen, soweit nicht die vorherige Schließung des Sarges geboten war. Die Zeiten sind mit den in § 2 angegebenen Personen zu vereinbaren.
3. Im Übrigen gilt das Niedersächsische Bestattungsgesetz vom 08.12.2005 (Nds.GVBl. S. 381).
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 20 Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige Gebührenordnung maßgebend.
§ 21 Listenführung
Es werden ein Verzeichnis der ausgegebenen Gräber und der beigesetzten Verstorbenen und zum Teil zeichnerische Unterlagen geführt.
§ 22 Aufhebung der bisherigen Ordnung
Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung werden alle bisherigen Ordnungen der ehemaligen Gemeinden aufgehoben. Auch die bereits ausgegebenen Grabstätten sind dieser Ordnung unterworfen.
§ 23 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 24 Inkrafttreten
Die Ordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Uplengen, den 4. Dez. 1974
Gemeinde Uplengen
Bürgermeister