Inhalt

Abwasserbeseitigungssatzung-dezentral

Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen durch die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Uplengen und über die dafür zu erhebenden Gebühren

(Abwasserbeseitigungssatzung)
(einschl. der 1., 2., 3., 4., 5. 6. und 7. Änderung, Stand 01.01.2007)

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 229) in Verbindung mit §§ 148 und 149 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 28.10.1982 (Nds. GVBl. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel IV des Niedersächsischen Haushaltsanpassungsgesetzes vom 20.12.1982 (Nds. GVBl. S. 526) und § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 08.02.1973 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281) hat der Rat der Gemeinde Uplengen am 29.06.1987 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Uplengen betreibt die dezentrale Beseitigung des in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abwassers aus Grundstücksabwasseranlagen nach Maßgabe dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Fäkalschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, soweit die Gemeinde abwasserbeseitigungspflichtig ist.

(2) Die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm (dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage).

(3) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ergänzung oder Betrieb der öffentlichen dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage überhaupt oder in bestimmter Weise oder auf den Anschluss an sie besteht nicht.


§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

(2) Grundstücksabwasseranlagen im Sinne dieser Satzung sind alle Einrichtungen auf dem Grundstück zur Abwasserbeseitigung (abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen), die nicht direkt an die öffentliche zentrale Kanalisationsanlage (Schmutz- und Regenwasserkanalisation) angeschlossen sind.

(3) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (das ist auch Fäkalschlamm aus den Kleinkläranlagen oder Abwasser aus den abflusslosen Sammelgruben).

(4) Zur öffentlichen dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm außerhalb des zu entwässernden Grundstückes.

(5) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer des Grundstückes. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil verpflichtet.


§ 3 Anschlusszwang

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage entwässern zu lassen, sobald auf seinem Grundstück Abwasser auf Dauer anfällt und wenn ein Anschluss an die öffentliche zentrale Kanalisationsanlage nicht möglich ist.

(2) Dauernder Anfall von Abwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäu-den für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist.


§ 4 Benutzungszwang

Wenn und soweit ein Grundstück durch die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage entwässert wird, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Abwasser - sofern nicht eine Benutzungsbeschränkung nach § 8 gilt - der öffentlichen dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage zuzuführen.


§ 5 Entwässerungsunterlagen

Für die Durchführung der Abwasserbeseitigung kann die Gemeinde folgende Unterlagen vom Verpflichteten verlangen:

a) Art und Bemessung der Grundstücksabwasseranlage,

b) Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücksabwasseranlage,

c) einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben:

- Straße und Hausnummer
- vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück
- Lage der Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Sammelgrube
- Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten
- Anfahr- und Entleerungsmöglichkeiten für das Entsorgungsfahrzeug


§ 6 Überwachung der Grundstücksabwasseranlagen

(1) Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung der Grundstücksabwasseranlagen oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu diesen Anlagen, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücks-abwasseranlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

II. Besondere Vorschriften für die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage

§ 7 Entleerungsmöglichkeit

Die Grundstücksabwasseranlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Grundstücksabwasseranlage ohne weiteres entleert werden kann.


§ 8 Einbringungsverbot

In die Grundstücksabwasseranlage dürfen solche Stoffe nicht eingeleitet werden, die

- den Betrieb der öffentlichen dezentralen Kanalisationsanlage stören oder dort zu Ablagerungen führen,
- giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden,
- Bau- und Werkstoffe in verstärktem Maße angreifen sowie
- die Abwasserreinigung oder die Schlammbeseitigung erschweren.


Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe:

- Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier und ähnliches (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden)
- Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrate, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Immulsionen
- Jauche, Gülle, Mist, Silage, Sickersaft
- Benzin, Heizöl, Schmieröle, tierische und pflanzliche Öle
- Säuren und Laugen (zulässiger ph-Bereich 6,5 - 10,0), chlorierte Kohlenwasserstof-fe, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure, und Stickstoff-Wasserstoffsäure sowie deren Salze, Karbide, die Acetylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe.

Falls Stoffe dieser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei die im Arbeitsblatt A 115 der abwassertechnischen Vereinigung genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden, gilt das Einleitungsverbot nicht.

Die Einleitung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen, dessen Inhaltsstoffe durch die öffentliche zentrale Kanalisationsanlage nicht abgebaut oder in anderer Weise zurückgehalten werden können, ist nicht gestattet.


§ 9 Grubenentleerung

(1) Die Grundstücksabwasseranlagen werden von der Gemeinde regelmäßig entleert.

(2) Im einzelnen gilt für die Entleerungs- oder Entschlammungshäufigkeit:

a.) Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf geleert

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig - mindestens eine Woche vorher - bei der Gemeinde die Notwendigkeit der Entleerung bzw. Entschlammung anzuzeigen

b.) Absetzgruben, auch in der Form von Mehrkammerabsetzgruben, werden einmal jährlich entschlammt

c.) Mehrkammerausfaulgruben nach DIN 4261, Teil 1, werden mindestens einmal in 2 Jahren entschlammt


d.) Kleinkläranlagen nach DIN 4261, Teil 2 mit Abwasserbelüftung werden mindestens einmal in 2 Jahren entschlammt

Sofern jedoch ein Wartungsvertrag mit einem entsprechendem Fachbetrieb vorliegt und im Rahmen der jährlichen Wartung eine Schlammspiegelmessung durchgeführt wird, erfolgt die Entschlammung nur noch im Bedarfsfall auf der Grundlage des Ergebnisses der Schlammspiegelmessung, das der Gemeinde vorzulegen ist.

(3) Die Gemeinde gibt die Termine nach Abs. 2 selbst oder durch Dritte bekannt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die eine Entleerung oder Entschlammung zum festgesetzten Termin ermöglichen.

§ 10 Anzeigepflicht

(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 3 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dieses unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

(2) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe im Sinne von § 8 in die Grundstücksab-wasseranlage, so ist die Gemeinde sofort fernmündlich und anschließend unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel an der Grundstücksabwasseranlage unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.


§ 11 Befreiungen

(1) Die Gemeinde kann von Bestimmungen in §§ 3 ff. dieser Satzung - soweit sie keine Ausnahme vorsehen - Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zugelassen werden.


§ 12 Haftung

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Nutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die Grundstücksabwasseranlage abgeleitet werden.

(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksabwasseranlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen oder ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(3) Wer unter Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung den Verlust der Halbierung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

 

III. Gebühren

§ 13 Benutzungsgebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gemeinde Uplengen erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Die Benutzungsgebühr wird nach der Menge des eingesammelten Abwassers bzw. Fäkalschlammes (gerundet auf 0,5 cbm) bemessen.

Die Benutzungsgebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung im Rahmen einer turnusmäßigen Entsorgung (Sammelentsorgung) 52,00€ je cbm angelieferten Abwassers bzw. Fäkalschlammes.

Für die Abwasserbeseitigung im Rahmen einer kurzfristigen Entsorgung (Notentsorgung) ist eine zusätzliche Gebühr von 50,00€ je Entsorgung zu entrichten.

Etwaige durch beauftragte Entsorgungsunternehmen in Rechnung gestellte Mehrkosten z.B. Starverschmutzungszuschlag, vergebliche Anfahrt nach Terminabsprache, können dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.


§ 14 Wechsel der Gebührenpflicht

Mit dem Wechsel des Verpflichteten geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisherige Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Verpflichteten.


§ 15 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem ersten des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage folgt.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Vormonats, in dem die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.


§ 16 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2) Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. Die Fälligkeit kann den übrigen Gemeindeabgaben angepasst werden.

(3) aufgehoben

(4)aufgehoben

§ 17 Auskunftspflicht und Zugangsrecht

(1) Die Grundstückseigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstückes haben alle für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Feststellung und zur Überprüfung der Bemessungsgrundlagen ungehindert Zugang zu den Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlage müssen dem Beauftragten zugänglich sein.


IV. Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Zwangsmittel und Ersatzvornahme

(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach § 70 Nieders. Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 02.06.1982 (Nds. GVBl. S. 139) in Verbindung mit den §§ 42, 43 und 45 des Nieders. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 17.11.1981 (Nds. GVBl. S. 347), geändert durch § 80 Abs. 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 02.06.1982 (Nds. GVBl. S. 139), ein Zwangsgeld bis zu 50.000 € angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.

(2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.

(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.


§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 der NGO in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 3 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigungs-anlage anschließen lässt;

2. § 4 für das bei ihm anfallende Abwasser nicht die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigungs-anlage benutzt;

3. § 6 Abs. 1 Beauftragten der Gemeinde keinen ungehinderten Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksabwasseranlage gewährt;

4. § 6 Abs. 2 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;

5. § 8 schädliche Abwässer der öffentlichen dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage zuleitet;

6. § 9 Abs. 2 die Anzeige der notwendigen Grubenentleerung unterlässt;

7. § 9 Abs. 3 die Entleerung behindert;

8. § 10 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt,

1. wer die Meldepflicht nach § 14 nicht erfüllt,

2. wer entgegen § 17 Abs. 1 die für die Gebührenberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

3. wer entgegen § 17 Abs. 2 nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten können, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

Die Ordnungswidrigkeiten können gem. § 18 Abs. 3 NKAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.


V. Schlussvorschriften

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.

Gemeinde Uplengen
Bürgermeister