Abwasserbeseitigungsabgabensatzung
Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Uplengen
- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung -
(einschl. der 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7. 8. und 9. Änderung, Stand 01.01.2012)
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der §§ 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Uplengen in seiner Sitzung am 14.12.1992 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I
§ 1 Allgemeines
Abschnitt II - Abwasserbeitrag
§ 2 Grundsatz
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Beitragsmaßstab und Beitragssatz
§ 5 Beitragspflichtige
§ 6 Entstehung der Beitragspflicht
§ 7 Vorausleistung
§ 8 Veranlagung und Fälligkeit
Abschnitt III - Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
§ 9 Entstehen der Beitragspflicht
§ 10 Veranlagung und Fälligkeit
Abschnitt IV - Vereinbarungen/Ablösung
§ 11 Vereinbarungen
§ 12 Ablösung
Abschnitt V - Abwassergebühr
§ 13 Grundsatz
§ 14 Gebührenmaßstab
§ 15 Gebührensätze
§ 16 Zusatzgebühren
§ 17 Gebührenpflichtige
§ 18 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 19 Erhebungszeitraum
§ 20 Veranlagung und Fälligkeit
Abschnitt VI - Gemeinsame Vorschriften
§ 21 Auskunftspflicht
§ 22 Anzeigepflicht
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Inkrafttreten/Außerkrafttreten/Übergangsregelung
Abschnitt I
§ 1 Allgemeines
Die Gemeinde betreibt Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als eine jeweils einheitliche öffentliche Einrichtung zur Schmutz- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe der "Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalisation)".
Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die jeweilige zentrale öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeiträge) und
b) die Kosten für Grundstücksanschlüsse nach Einheitssätzen und
c) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlagen (Abwassergebühren)
Abschnitt II - Abwasserbeitrag
§ 2 Grundsatz
(1) Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile. Dabei wird unterschieden nach Anschlüssen an die Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung.
(2) Der Abwasserbeitrag deckt nicht die Kosten für die Grundstücksanschlüsse (Anschlußleitung vom Hauptsammler bis zur Grundstücksgrenze).
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen;
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen der Ziffer (1) nicht erfüllt sind.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
§ 4 Beitragsmaßstab und Beitragssatz
I.
Der Abwasserbeitrag wird für die Schmutzwasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag berechnet.
(1) Als beitragspflichtige Fläche gilt
a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Straße und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an die Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit der Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen,
d) bei Grundstücken, die über die sich nach den Absätzen a) - c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Straße bzw. im Falle von Absatz c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,
e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder, Camping- und Sportplätze - nicht aber Friedhöfe), 75 % der Grundstücksfläche,
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,15. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen,
g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,15. Gebäude und Gebäudeteile, die nicht angeschlossen sind (z. B. Viehställe, Tennen, Maschinenschuppen) werden bei der Ermittlung der Grundfläche nicht berücksichtigt. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen.
(2) Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen Entwässerungsanlage beträgt für die nach Ziffer (1) ermittelte Fläche für die Schmutzwasserbeseitigung 2,40 €/qm.
(3) Für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss wird ein Zuschlag auf den nach Ziffer (2) ermittelten Beitrag in Höhe von 50 % je Vollgeschoss erhoben.
Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 2,80 m und bei allen in anderer Weise genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Ziffer (3) gilt
a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt ist sondern nur eine Baumassenzahl angegeben ist, die durch 2,8 geteilte Baumassenzahl auf ganze Zahlen abgerundet,
c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
d) die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach den Absätzen a) und b) überschritten wird,
e) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse bzw. die Baumassenzahl nicht bestimmt ist,
aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
bb) bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude behandelt,
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb eines Bebauungsplangebietes tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt.
(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 2a und 4 sowie § 7 BauGB-Maßnahmengesetz und § 35 (6) Baugesetzbuch liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind;
b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
II.
Der Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag berechnet.
(1) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die beitragspflichtige Fläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.
(2) Die beitragspflichtige Fläche ist nach I. Ziffer (1) zu ermitteln.
(3) Als Grundflächenzahl nach Ziffer (1) gelten
a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,
b) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte:
Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete 0,2
Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete 0,4
Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i. S. von § 11 BauNVO 0,8
Kerngebiete 1,0
c) für Sportplätze und selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke 1,0
d) für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei Friedhofsgrundstücken
und Schwimmbädern 0,2
e) Die Gebietseinordnung gemäß Absatz b) richtet sich für Grundstücke,
aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im
Bebauungsplan,
bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB),
nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.
(4) Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen Entwässerungsanlage beträgt für die Niederschlagswasserbeseitigung 1,50 €/qm anrechenbare Fläche.
III.
Die Beitragssätze für die Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen Abwasseranlagen werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in einer besonderen Satzung festgelegt.
§ 5 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über. Die etwaige persönliche Haftung des Rechtsvorgängers bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses.
(2) Im Fall des § 3 Ziff. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
§ 7 Vorausleistung
Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.
§ 8 Veranlagung und Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.
Abschnitt III - Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
§ 9 Entstehen des Erstattungsanspruches
(1) Die Aufwendungen für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse im Zuge der Verlegung der Haupt-leitung sind der Gemeinde nach Einheitssätzen zu erstatten. Dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend.
Die Einheitssätze betragen je m Anschlußleitung, gemessen von der Straßenmitte bis zur Grundstücksgrenze
a) für den Schmutzwasserkanal 92,-- €
b) für den Regenwasserkanal 51,-- €
Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Anschlußleitungen, so wird der Erstattungsanspruch für jede Anschlußleitung berechnet.
Wird eine gemeinsame Hausanschlußleitung auf der Grundstücksgrenze von zwei Grundstücken verlegt, sind die Kosten je zur Hälfte zu erstatten.
(2) Der Aufwand für die nachträgliche Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Anschlußleitung sind in der tatsächlichen Höhe zu ersetzen.
(3) § 5 "Beitragspflichtige" gilt entsprechend.
(4) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme.
§ 10 Veranlagung und Fälligkeit
Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
Abschnitt IV - Vereinbarungen/Ablösung
§ 11 Vereinbarungen
Unberührt von den Abschnitten II und III bleiben Vereinbarungen, nach denen der Anschlußnehmer oder die Gemeinde zusätzliche Aufwendungen zu tragen haben, die durch die besondere Lage des Grundstückes oder durch Menge und Beschaffenheit der einzuleitenden Abwässer oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erforderlich werden.
§ 12 Ablösung
In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Abösungsbetrages ist nach Maßgabe der Abschnitte II und III zu ermitteln. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
Abschnitt V - Abwassergebühr
§ 13 Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage wird eine Abwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.
§ 14 Gebührenmaßstab
(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten
a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge.
(3) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(4) Die Wassermengen nach Ziffer (2) b) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb des folgenden Monats anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Meßeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt, soweit sie im Kalenderjahr 5 cbm übersteigen. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres spätestens innerhalb von einem Monat bei der Gemeinde einzureichen. Für den Nachweis gilt Ziffer (4) S. 2 bis 4 sinngemäß. Die Gemeinde kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
§ 15 Gebührensätze
(1) Für die Benutzung der Abwasseranlage wird für jedes Grundstück (§ 3 Ziff. 3) eine jährliche Mindestgebühr auf der Grundlage von 5 cbm erhoben. Die Mindestgebühr wird auf die sich für die Abwassermenge nach § 14 ergebende Gebühr in voller Höhe angerechnet.
(2) Die Abwassergebühr beträgt ab dem 01.01.2024 2,90 €/cbm
§ 16 Zusatzgebühren
(1) Bei Grundstücken, von denen aufgrund gewerblicher und/oder industrieller Nutzung überdurchschnittlich verschmutztes Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, wird eine Zusatzgebühr erhoben.
(2) Als überdurchschnittlich verschmutzt gilt Abwasser, dessen Verschmutzung - gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf des Rohabwassers - um mehr als 20 % über dem Verschmutzungsgrad von häuslichem Abwasser liegt, bei dem von einem chemischen Sauerstoffbedarf von 900 mg 02/l ausgegangen wird.
(3) Der Verschmutzungsgrad wird aus dem Mittelwert von fünf Messungen an Ort und Stelle im Laufe eines Veranlagungsjahres ermittelt.
(4) Die Zusatzgebühr beträgt für jede volle 10 % des erhöhten Verschmutzungsgrades 4 % der Gebühr nach § 15 (2).
(5) Für nicht überdachte, befestigte Außenanlagen, die an die zentrale Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sind, ist eine Zusatzgebühr zu zahlen. Sie richtet sich nach der durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge von 850 l/qm. Die angeschlossene Grundfläche wird mit der durchschnittlichen Niederschlagsmenge und der Gebühr nach § 15 (2) multipliziert. Dabei wird die errechnete Gesamtniederschlagsmenge auf volle cbm abgerundet.
§ 17 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisherige Verpflichtete die Mitteilung hierüber (§ 22 Ziffer (1)) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Verpflichteten.
§ 18 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist oder der öffentlichen Entwässerungsanlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluß beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet. Entsteht oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die Mindestgebühr nach § 15 Ziffer (1) für jeden angefangenen Monat der Gebührenpflicht mit 1/12 berechnet.
§ 19 Erhebungszeitraum
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Im Einzelfall kann die Gemeinde bei Abwassergroßeinleitern eine monatliche Abrechnung vornehmen.
(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 14 Ziffer (2) a)), gilt die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Erhebungszeitraum.
§ 20 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von der Gemeinde durch Bescheid nach der Abwassermenge des Vorjahres festgesetzt. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Nachforderungen aufgrund der endgültigen Abrechnung werden mit der 1. Abschlagszahlung fällig.
(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrundegelegt, die in vergleichbaren Fällen anfallen.
(3) Der Wasserversorgungsverband Moormerland-Uplengen, Hesel ist verpflichtet, der Gemeinde Uplengen gegen Kostenerstattung die Frischwasserverbrauchsmengen der an die Schmutzwasser-kanalisation angeschlossenen Gebäude als Berechnungsgrundlage für die jährliche Abwassergebühr mitzuteilen.
Abschnitt IV - Gemeinsame Vorschriften
§ 21 Auskunftspflicht
(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
(2) Die Gemeinde kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Ziff. (1) zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
§ 22 Anzeigepflicht
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
(3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 % der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon der Gemeinde unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 14 Ziff. 4, §§ 21 und 22 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG.
§ 24 Inkrafttreten/Außerkrafttreten/Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die "Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Gemeinde Uplengen (Entwässerungsabgabensatzung)" vom 31. März 1978 in der zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Baumaßnahmen, bei denen die Herstellung des Hausanschlusses (§ 6) bis zum 31.12.1992 erfolgt ist, werden nach der Satzung vom 31. März 1978 in der z. Zt. geltenden Fassung abgerechnet.
Gemeinde Uplengen
Bürgermeister