Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
(einschl. der 1. Änderung i. d. F. vom 01.01.1983)
Aufgrund des § 132 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl. I. S. 341) i. V. m. § 6 und § 109 der Nieders. Gemeindeordnung vom 4.3.1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 126) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Uplengen in seiner Sitzung am 4. Juli 1974 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 - BGBl. I. S. 341 - (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:
- Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wege
a) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite
b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite - Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis zu 8 m Breite.
- Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Ziffer 2 BBauG) bis zu 21 m Breite.
- Für Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziffer 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Ziffer 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Summe der nach Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen. - Für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziffer 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Ziffer 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Summe der nach Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen. - Für Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete bis zu 10 v. H. der nach Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen innerhalb eines Abrechnungsgebietes.
(2) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl.
Für die Geschoßflächenzahl ist der Bebauungsplan und in den Fällen des § 34 BBauG sowie in den Fällen, in denen kein Bebauungsplan besteht, § 24 Abs. 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. In den Fällen des § 33 BBauG ist die zulässige Geschoßfläche entsprechend dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Bei Grundstücken, für die eine sonstige Nutzung im Sinne von § 131 Abs. 3 BBauG ohne Bebauung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, wird als zulässige Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Vervielfachung der Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.
Ist aufgrund einer Ausnahme oder einer Befreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen.
(3) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 gehören insbesondere die Kosten für:
a) den Erwerb von Grundflächen,
b) die Freilegung der Grundflächen,
c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschl. des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e) die Radfahrwege,
f) die Bürgersteige,
g) die Beleuchtungseinrichtungen,
h) die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
i) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
j) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
k) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
l) Im Falle des Abs. 1 Ziffer 5 die erstmalige Herrichtung des Kinderspielplatzes.
(4) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(5) Für Plätze, Wege, Parkflächen und Grünanlagen gelten Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(6) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfaßt auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(7) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für die Fahrbahn des erforderlichen Wendehammers eine Gesamtbreite bis zur doppelten zulässigen Fahrbahnbreite beitragsfähig.
§ 3 Art der Ermittlungen des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschließungs- aufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln.
(3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3), für Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 4b) und für Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 5b) werden entsprechend den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet; im Falle des § 5 Abs. 2 ist nach dieser Vorschrift zu verfahren. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Parkflächen oder Grünanlagen als selbständige Erschließungsanlagen abgerechnet werden.
(4) Von den Kosten für die Herstellung solcher Einrichtungen, die sowohl der Ent-wässerung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind 30 % dem Erschließungsaufwand zuzurechnen, wenn die Entwässerung im Mischsystem, dagegen 50 %, wenn sie im Trennsystem erfolgt. Beitragsfähig sind jedoch höchstens die Kosten eines Regenwasserkanals mit einem Durchmesser von 40 cm in einer Verlegungstiefe von 1,50 m zur Zeit der Herstellung der Kanalisation.
§ 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die durch die einzelne Erschließungsanlage, die bestimmten Abschnitte einer Erschließungsanlage oder die zusammengefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt, soweit keine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist.
(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der Erschließungsaufwand im Verhältnis verteilt, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschoßflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Für die Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche gilt § 2 Abs. 2 entsprechend; die danach ermittelte Geschoßfläche ist in Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten sowie bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, mit 2 zu vervielfachen.
(3) Als Grundstücksfläche im Sinne dieser Vorschrift gilt:
- Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht;
- Bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht;
- Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele,
b) bei Grundstücken, die nicht oder nur mit einer Zuwegung an die Erschlie-ßungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der der Erschließungs-anlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele.
(4) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135° (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden. Bei Eckabschrägungen und -abrundungen ist der Schnittpunkt der geraden Verlänge-rung der Straßengrenzen maßgebend. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Drittel zugrunde gelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen und
- nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder
- für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.
Die Regelung gilt für weitere Erschließungsanlagen entsprechend, wenn Grundstücke durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden.
(5) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen und von diesen erschlossen werden, gilt Abs. 4 entsprechend, bis zu einem geringsten Abstand zwischen den Erschließungsanlagen von 50 m.
(6) Die Vergünstigungsregelungen nach Abs. 4 und 5 gelten nicht in Gewerbegebieten, Industriegebieten und Kerngebieten.
(7) Hat der Beitragsschuldner oder sein Rechtsvorgänger Grundflächen unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswert zur Herstellung der Erschließungsanlagen an die Gemeinde abgetreten und sind solche Abtretungen bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes berücksichtigt worden, so wird der Unterschiedsbetrag als Vorleistung auf den Erschließungsbeitrag angerechnet.
§ 6 Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
- den Grunderwerb,
- die Freilegung,
- die Fahrbahn,
- die Radfahrwege,
- die Bürgersteige,
- die Parkflächen,
- die Grünanlagen,
- die Beleuchtungsanlagen,
- die Entwässerungsanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.
§ 7 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig herstellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
- Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche -decke neuzeitlicher Bauweise,
- Straßenentwässerung und Beleuchtung,
- Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Bürgersteige und Radfahrwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise aufweisen, soweit die Gemeinde nicht beschließt, dass bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige verzichtet wird und die Gehwege in einfacher Form angelegt werden.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen in ortsüblicher Weise gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Kinderspielplätze sind endgültig hergestellt, wenn sie mit Spielgeräten ausgestattet sind.
(5) Die Gemeinde stellt die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlage, des be¬stimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage oder der zusammengefassten Erschließungsanlage fest.
§ 8 Vorausleistungen
Im Falle des § 133 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes werden Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben.
§ 9 Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbaugesetzes bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft
Gemeinde Uplengen
Bürgermeister