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Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- & Auslagenentschädigung

Aufgrund der §§10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06.11.2024 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2024 Nr. 91) hat der Rat der Gemeinde Uplengen in seiner Sitzung am 25.02.2025 folgende Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Uplengen beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Tätigkeit als Ratsmitglied und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall und Auslagen besteht im Rahmen der Höchstbeträge nach dieser Satzung. Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder und sonst. ehrenamtlich tätige Personen werden nur im Rahmen dieser Satzung gezahlt.

(2)  Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für einen vollen Monat im Voraus gezahlt, auch dann, wenn der Empfänger das Amt nur für einen Teil des Monats inne hat. Führt der Empfänger einer Aufwandsentschädigung seine Dienstgeschäfte ununterbrochen - den Erholungsurlaub nicht eingerechnet – länger als 3 Monate nicht, so ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung für die über 3 Monate hinausgehende Zeit auf die Hälfte.
Vom gleichen Zeitpunkt an erhält der die Geschäfte führende Vertretende unter Anrechnung einer evtl. an ihn zu zahlenden Aufwandsentschädigung 75 % der Aufwandsentschädigung des Vertretenen. Ruht das Mandat, so wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

(3) Für eine Fahrtkostenentschädigung, die als monatlicher Durchschnittssatz gezahlt wird,
gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

§ 2 Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) für Ratsmitglieder

(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 45,00 € und eine zusätzliche Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Ratssitzungen, Ausschusssitzungen, Fraktions- bzw. Gruppensitzungen und Arbeitsgruppen mit Beteiligung der Verwaltung von 25,00 € je Sitzung. Ausschussvorsitzende erhalten in Ausübung dieser Funktion eine doppeltes Sitzungsgeld. Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen von 25,00 € je Sitzung, sofern sie geladen und keine Ratsmitglieder sind.

Bei zwei aufeinander folgende Sitzungen wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Dauert eine Sitzung länger als 6 Stunden, so kann auf besonderen Ratsbeschluss höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen gleichwertiger Art, die an einem Tag stattfinden, dürfen nicht mehr als 2 Sitzungsgelder gezahlt werden. Eine Sitzung, die über 24.00 Uhr hinausgeht, zählt als Sitzung des Tages an dem sie begonnen wurde. Das Sitzungsgeld wird auch für die Teilnahme an Abnahmen, Besichtigungen und Empfängen gezahlt, sofern diese länger als 2 Stunden dauern und der Bürgermeister dazu schriftlich eingeladen hat.

(2) Die Aufwandsentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Fahrtkosten nach § 5 dieser Satzung, unbeschadet der Regelung über die Reisekosten in § 9.

§ 3 Zusätzliche Aufwandsentschädigungen für die Vertreterinnen und Vertreter des Bürgermeisters, die Fraktionsvorsitzenden und die Beigeordneten.

Außer den Beträgen aus § 2 dieser Satzung werden monatlich folgende zusätzlichen Aufwandsentschädigungen nebeneinander gewährt:

a) an Vertreterinnen und Vertreter des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin

150,00 €

b) Je Fraktion an Fraktionsvorsitzende,
zuzüglich eines Betrages von 7,50 € je Fraktionsmitglied

60,00 €

c) an Beigeordnete

90,00 €

d) an den Ratsvorsitzenden / die Ratsvorsitzende

60,00 €

§ 4 Sitzungsgeld für sonstige Mitglieder in Ratsausschüssen

Nicht dem Rat angehörende Mitglieder von Ratsausschüssen erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 €. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 dieser Satzung gelten entsprechend. Mit dem Sitzungsgeld sind auch die Fahrtkosten innerhalb der Gemeinde abgegolten.

§ 5 Fahrtkosten

Für Fahrten innerhalb der Gemeinde werden als monatliche Durchschnittssätze gezahlt:

1. an Vertreterinnen / Vertreter des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin 

60,00 €

2. an alle Ratsmitglieder

a) bis 3 km Entfernung (Luftlinie Wohnung Rathaus/Remels)

15,00 €

b) mehr als 3 km bis 7 km

20,00 €

c) mehr als 7 km

30,00 €


§ 6 Verdienstausfall

(1) Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall haben
a) Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Personen, soweit sie keine Aufwandsentschädigung erhalten,
b) Ratsfrauen und Ratsherren neben ihrer Aufwandsentschädigung.

Die in § 8 angegebenen Funktionsträger der Feuerwehren haben auch neben ihrer Aufwandsentschädigung bei Übungen, Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung im Rahmen dieser Satzung.

(2) Ersetzt wird nur der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit der in § 6 Abs. 1 genannten Personen im Rahmen der in dieser Satzung festgelegten Höchstbeträge. Als regelmäßige Arbeitszeit gilt ein Zeitraum von montags bis freitags von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und sonnabends von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr, es sei denn, der/die Anspruchsteller/in ist nachweisbar im Schicht- oder einem vergleichbaren Dienst tätig. Im Einzelfall kann der Nachweis durch die ausdrückliche Versicherung erbracht werden, dass der Verdienstausfall in der geltend gemachten Höhe tatsächlich infolge der Inanspruchnahme eingetreten ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss.
Soweit ein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes für Zeiten der Mandatsausübung besteht, geht dieser Anspruch der Zahlung des Verdienstausfalles vor.

(3) Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zur Höhe von 35,00 € je Stunde ersetzt, höchstens jedoch 280,00 € täglich. Verdienstausfall wird bei Arbeitnehmern auf Anforderung durch den Arbeitgeber an diesen gezahlt.

(4) Selbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zu Höhe von 35,00 € je Stunde gewährt, höchstens jedoch 280,00 € täglich. Die Nachweisführung bzw. die Glaubhaftmachung über den entgangenen Arbeitsverdienst bzw. Einkommensverlust fällt dem jeweiligen Ratsmitglied zu.

(5) Ratsmitglieder, die einen Haushalt mit mindestens zwei weiteren Personen (davon mindestens ein Kind unter 14 Jahren, eine ältere Person über 67 Jahre oder eine anerkannt pflegebedürftige Person) führen und eine Hilfskraft in Anspruch nehmen, um ihre Mandatstätigkeit wahrnehmen zu können, kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden, wenn die Übernahme der Betreuung durch einen Familienangehörigen nicht möglich ist. Ein Nachweis über den tatsächlich entstandenen Nachteil durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ist vorzulegen. Der Nachteilsausgleich wird als Pauschalstundensatz gewährt und die Anzahl der zu entschädigenden Stunden auf 8 Stunden je Tag begrenzt. Je Stunde wird ein Pauschalstundensatz von höchstens 13,00 € gezahlt.

§ 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6)  Ratsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach § 6 Abs. 3 bis 5 dieser Satzung geltend machen können, denen aber im sonstigen beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, wird ein Pauschalstundensatz von 13,00 € je Stunde, höchstens 104,00 € täglich gewährt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 

§ 7 Auslagen

(1) Für die Gemeinde ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen, soweit dies durch das Gesetz oder diese Satzung nicht ausgeschlossen ist.

(2) Die Erstattung von Auslagen wird auf höchstens 15,00 € im Monat begrenzt.


§ 8 Ehrenbeamte und sonstig ehrenamtlich Tätige

Unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen und des Verdienstausfalles – soweit nicht durch diese Satzung Ausnahmen vorgesehen sind – erhalten folgende Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige eine monatliche Aufwandsentschädigung:

1) Ortsvorstehende von Ortschaften bis 300 Einwohnerinnen und Einwohnern 

60,00 €

2) Ortsvorstehende von Ortschaften von 301 bis 500 Einwohnerinnen und Einwohnern  

75,00 €

3) Ortsvorstehende von Ortschaften von 501 bis 700 Einwohnerinnen und Einwohnern  

97,00 €

4) Ortsvorstehende von Ortschaften von 701 bis 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern  

114,00 €

5) Ortsvorstehende von Ortschaften von 1001 bis 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern  

137,00 €

6) Ortsvorstehende von Ortschaften mit über 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern 

177,00 €

7) Zusätzlich erhalten Ortsvorstehende in einer Ortschaft mit

- einem Dorfgemeinschaftshaus nach der Benutzungs- und Gebührensatzung der Dorfgemeinschaftshäuser

40,00 €

- einer gemeindeeigenen Friedhofskapelle bzw. Leichenhalle 

20,00 €

- einem gemeindeeigenen Friedhof 

40,00 €

8) Zusätzlich erhalten Ortsvorstehende

-pro kostenpflichtiger Buchung des Dorfgemeinschaftshauses

-pro Beerdigung auf dem Friedhof der Ortschaft

-pro Nutzung der Leichenhalle der Ortschaft (auch mehrtägig)

10,00 €

30,00 €

10,00 €

9) Gemeindebrandmeister/in

300,00 €

10) stellv. Gemeindebrandmeister/in

150,00 €

11) Gemeindesicherheitsbeauftragte/r 

20,00 €

12) Ortsbrandmeister/in Schwerpunkt

150,00 €

13) Ortsbrandmeister/in Stützpunkt 

100,00 €

14) Ortsbrandmeister/in Grundausstattung 

75,00 €

15) stellv. Ortsbrandmeister/in Schwerpunkt 

75,00 €

16) stellv. Ortsbrandmeister/in Stützpunkt 

50,00 €

17) stellv. Ortsbrandmeister/in Grundausstattung

35,00 €

18) Gerätewart/in für überörtliche Einsatzgeräte 

70,00 €

19) stellv. Gerätewart/in für überörtliche Einsatzgeräte

35,00 €

20) Gerätewart/in Schwerpunkt je Fahrzeug

40,00 €

21) Gerätewart/in Stützpunkt je Fahrzeug

40,00 €

22) Gerätewart/in Grundausstattung je Fahrzeug

40,00 €

23) Gemeindejugendfeuerwehrwart/in

35,00 €

24) stellv. Gemeindejugendfeuerwehrwart/in

20,00 €

25) Jugendfeuerwehrwart/in

35,00 €

26) stellv. Jugendfeuerwehrwart/in

20,00 €

27) Kinderfeuerwehrwart/in

35,00 €

28) stellv. Kinderfeuerwehrwart/in

20,00 €

29) Atemschutzgerätewart/in

70,00 €

30) Atemschutzbeauftragte/r Stützpunkt

15,00 €

31) Brandschutzerzieher/in

20,00 €

32) Assistent/in der Wehrführung Grundausstattung

35,00 €

33) Assistent/in der Wehrführung Stützpunktfeuerwehr

45,00 €

34) Assistent/in der Wehrführung Schwerpunktfeuerwehr

55,00 €

35) Gemeindeausbilder/in

25,00 €

36) Gleichstellungsbeauftragte 

320,00 €

37) Plattdeutschbeauftragte/r

30,00 €

38) Seniorenbeauftragte/r

30,00 €


Diese Aufwandsentschädigungen werden monatlich gezahlt.

Bei der Zahlung der Aufwandsentschädigung zu 1) bis 6) gilt als Stichtag für die Einwohnerzahl der 1. Januar des Jahres, für das die Aufwandsentschädigung gewährt wird.

Die Aufwandsentschädigung zu 8) wird anhand der von den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern zu übermittelnden Auflistung am Jahresende nachträglich gezahlt.

Sofern für eine Ortschaft eine stellvertretende Ortsvorsteherin oder ein stellvertretender Ortsvorsteher bestimmt wird, erhält diese Person je nach Größe der Ortschaft die Hälfte der unter 1) bis 6) genannten Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers wird dann um 1/3 gekürzt. Die Beträge werden auf volle € bzw. 50 Cent aufgerundet.

§ 9 Reisekosten

Für vom Bürgermeister / von der Bürgermeisterin oder dem allgemeinen Vertreter / der allgemeinen Vertreterin angeordnete Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Personen Reisekosten nach den für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.

§ 10

Die Höhe der Aufwandsentschädigung des Hauptverwaltungsbeamten / der Hauptverwaltungsbeamtin und des allgemeinen Vertreters / der allgemeinen Vertreterin richtet sich nach den in der Kommunalbesoldungs-VO vom 29.11.2013 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Höchstbeträgen.

§ 11

Diese Satzung tritt am 1. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Gemeinde Uplengen über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen außer Kraft.

Uplengen, den 25. Februar 2025
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister