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Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- & Auslagenentschädigung

Aufgrund der §§10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2.03.2017 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 48) hat der Rat der Gemeinde Uplengen in seiner Sitzung am 8. März 2018 folgende Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Uplengen beschlossen: (inkl. Änderung vom 25. Juni 2020):

§ 1 Allgemeines

(1) Die Tätigkeit als Ratsmitglied und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall und Auslagen besteht im Rahmen der Höchstbeträge nach dieser Satzung. Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder und sonst. ehrenamtlich tätige Personen werden nur im Rahmen dieser Satzung gezahlt.

(2)  Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für einen vollen Monat im voraus gezahlt, auch dann, wenn der Empfänger das Amt nur für einen Teil des Monats inne hat. Führt der Empfänger einer Aufwandsentschädigung seine Dienstgeschäfte ununterbrochen - den Erholungsurlaub nicht eingerechnet – länger als 3 Monate nicht, so ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung für die über 3 Monate hinausgehende Zeit auf die Hälfte.
Vom gleichen Zeitpunkt an erhält der die Geschäfte führende Vertreter unter Anrechnung einer evtl. an ihn zu zahlenden Aufwandsentschädigung 75 % der Aufwandsentschädigung des Vertretenden. Ruht das Mandat, so wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

(3) Für eine Fahrtkostenentschädigung, die als monatlicher Durchschnittssatz gezahlt wird,
gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

§ 2 Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) für Ratsmitglieder

(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 30 Euro und eine zusätzliche Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktions- bzw. Gruppensitzungen von 20 Euro je Sitzung. Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen von 20 Euro je Sitzung, sofern sie geladen und keine Ratsmitglieder sind.

Bei zwei aufeinander folgende Sitzungen wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Dauert eine Sitzung länger als 6 Stunden, so kann auf besonderen Ratsbeschluss höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen gleichwertiger Art, die an einem Tag stattfinden, dürfen nicht mehr als 2 Sitzungsgelder gezahlt werden. Eine Sitzung, die über 24.00 Uhr hinausgeht, zählt als Sitzung des Tages an dem sie begonnen wurde. Das Sitzungsgeld wird auch für die Teilnahme an Abnahmen, Besichtigungen und Empfängen gezahlt, sofern diese länger als 2 Stunden dauern und der Bürgermeister dazu schriftlich eingeladen hat.

(2) Die Aufwandsentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Fahrtkosten nach § 5 dieser Satzung, unbeschadet der Regelung über die Reisekosten in § 9.

§ 3 Zusätzliche Aufwandsentschädigungen für die Vertreter des Bürgermeisters, die Fraktionsvorsitzenden und die Beigeordneten.

(1) Außer den Beträgen aus § 2 dieser Satzung werden monatlich folgende zusätzlich folgende Aufwandsentschädigungen nebeneinander gewährt:

a) an den 1. Vertreter des Bürgermeisters
120,00 Euro
b) an den 2. Vertreter des Bürgermeisters  85,00 Euro
c) an Fraktionsvorsitzende
zuzüglich eines Betrages von 5 Euro je Fraktionsmitglied
40,00 Euro
d) an Beigeordnete 30,00 Euro
e) an den Ratsvorsitzenden 30,00 Euro

 

§ 4 Sitzungsgeld für sonstige Mitglieder in Ratsausschüssen

Nicht dem Rat angehörende Mitglieder von Ratsausschüssen erhalten eine Aufwands-entschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 20 Euro. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 dieser Satzung gelten entsprechend. Mit dem Sitzungsgeld sind auch die Fahrtkosten innerhalb der Gemeinde abgegolten.

§ 5 Fahrtkosten

Für Fahrten innerhalb der Gemeinde werden als monatliche Durchschnittssätze gezahlt:

1. an den 1. Vertreter des Bürgermeisters 60,00 Euro
2. an den 2. Vertreter des Bürgermeisters 30,00 Euro
3. an alle Ratsmitglieder  
a) bis 3 km Entfernung ( Luftlinie Wohnung Rathaus/Remels ) 12,00 Euro
b) mehr als 3 km bis 6 km 17,50 Euro
c) mehr als 6 km bis 7 km 23,00 Euro
d) mehr als 7 km 28,50 Euro


§ 6 Verdienstausfall

(1) Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall haben
a) Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Personen, soweit sie keine Aufwandsentschädigung erhalten,
b) Ratsfrauen und Ratsherren neben ihrer Aufwandsentschädigung.

Die in § 8 angegebenen Funktionsträger der Feuerwehren haben auch neben ihrer Aufwandsentschädigung bei Übungen, Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung im Rahmen dieser Satzung.

(2) Ersetzt wird nur der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit der in § 6 Abs. 1 genannten Personen im Rahmen der in dieser Satzung festgelegten Höchstbeträge. Als regelmäßige Arbeitszeit gilt ein Zeitraum von montags bis freitags von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und sonnabends von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr, es sei denn, der/die Anspruchsteller/in ist nachweisbar im Schicht- oder einem vergleichbaren Dienst tätig. Im Einzelfall kann der Nachweis durch die ausdrückliche Versicherung erbracht werden, dass der Verdienstausfall in der geltend gemachten Höhe tatsächlich infolge der Inanspruchnahme eingetreten ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss.
Soweit ein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes für Zeiten der Mandatsaus-übung besteht, geht dieser Anspruch der Zahlung des Verdienstausfalles vor.

(3) Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zur Höhe von 30,00 € je Stunde ersetzt, höchstens jedoch 240,00 € täglich. Verdienstausfall wird bei Arbeitnehmern auf Anforderung durch den Arbeitgeber an diesen gezahlt.

(4) Selbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zu Höhe von 30,00 € je Stunde gewährt, höchstens jedoch 240,00 € täglich. Die Nachweisführung bzw. die Glaubhaftmachung über den entgangenen Arbeitsverdienst bzw. Einkommensverlust fällt dem jeweiligen Ratsmitglied zu.

(5) Ratsmitglieder, die einen Haushalt mit mindestens zwei weiteren Personen (davon mindestens ein Kind unter 14 Jahren, eine ältere Person über 67 Jahre oder eine anerkannt pflegebedürftige Person) führen und eine Hilfskraft in Anspruch nehmen, um ihre Mandatstätigkeit wahrnehmen zu können, kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden, wenn die Übernahme der Betreuung durch einen Familienangehörigen nicht möglich ist. Ein Nachweis über den tatsächlich entstandenen Nachteil durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ist vorzulegen. Der Nachteilsausgleich wird als Pauschalstundensatz gewährt und die Anzahl der zu entschädigenden Stunden auf 8 Stunden je Tag begrenzt. Je Stunde wird ein Pauschalstundensatz von höchstens 12,50 € gezahlt.

§ 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6)  Ratsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach § 6 Abs. 3 bis 5 dieser Satzung geltend machen können, denen aber im sonstigen beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, wird ein Pauschalstundensatz von 12.50 € je Stunde, höchstens 100,00 € täglich gewährt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 

§ 7 Auslagen

(1) Für die Gemeinde ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen, soweit dies durch das Gesetz oder diese Satzung nicht ausgeschlossen ist.

(2) Die Erstattung von Auslagen wird auf höchstens 15,00 Euro im Monat begrenzt.


§ 8 Ehrenbeamte und sonstig ehrenamtlich Tätige

Unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen und des Verdienstausfalles – soweit nicht durch diese Satzung Ausnahmen vorgesehen sind – erhalten folgende Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige eine monatliche Aufwandsentschädigung:

1) Ortsvorsteher von Ortschaften bis 300 Einwohner  60,00 Euro
2) Ortsvorsteher von Ortschaften von 301 bis 500 E.  75,00 Euro
3) Ortsvorsteher von Ortschaften von 501 bis 700 E.  97,00 Euro
4) Ortsvorsteher von Ortschaften von 701 bis 1000 E.  114,00 Euro
5) Ortsvorsteher von Ortschaften von 1001 bis 2000 E..  137,00 Euro
6) Ortsvorsteher von Ortschaften über 2001 Einwohner  177,00 Euro
7) Zusätzlich erhalten Ortsvorsteher in einer Ortschaft mit  
einem Dorfgemeinschaftshaus  35,00 Euro
einer Friedhofskapelle bzw. Leichenhalle  12,00 Euro
einem Friedhof  35,00 Euro
8) Gemeindebrandmeister  150,00 Euro
9) stellv. Gemeindebrandmeister 75,00 Euro
10) Gemeindesicherheitsbeauftragter  20,00 Euro
11) Ortsbrandmeister Schwerpunkt 100,00 Euro
12) Ortsbrandmeister Stützpunkt  75,00 Euro
l13) Ortsbrandmeister Grundausstattung  50,00 Euro
14) stellv. Ortsbrandmeister Schwerpunkt  55,00 Euro
15) stellv. Ortsbrandmeister Stützpunkt  40,00 Euro
16) stellv. Ortsbrandmeister Grundausstattung 25,00 Euro
17) Gerätewart für überörtliche Einsatzgeräte  35,00 Euro
18) Gerätewart Schwerpunkt  30,00 Euro
19) Gerätewart Stützpunkt 30,00 Euro
20) Gerätewart Grundausstattung 30,00 Euro
21) Gemeindejugendfeuerwehrwart  35,00 Euro
22) stellv. Gemeindejugendfeuerwehrwart  20,00 Euro
23) Jugendfeuerwehrwart 25,00 Euro
24) stellv. Jugendfeuerwehrwart 15,00 Euro
25) Kinderfeuerwehrwart 25,00 Euro
26) stellv. Kinderfeuerwehrwart 15,00 Euro
27) Gemeinde-Atemschutzgerätewart 50,00 Euro
28) Brandschutzerzieher 20,00 Euro
29) Gleichstellungsbeauftragte  290,00 Euro


Diese Aufwandsentschädigungen werden monatlich gezahlt.

Bei der Zahlung der Aufwandsentschädigung zu 1) bis 6) gilt als Stichtag für die Einwohnerzahl der 1. Januar des Jahres, für das die Aufwandsentschädigung gewährt wird.

Sofern für eine Ortschaft eine stellvertretende Ortsvorsteherin oder ein stellvertretender Ortsvorsteher bestimmt wird, erhält diese Person je nach Größe der Ortschaft die Hälfte der unter 1) bis 6) genannten Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers wird dann um 1/3 gekürzt. Die Beträge werden auf volle € bzw. 50 Cent aufgerundet.

 

§ 9 Reisekosten

Für vom Bürgermeister oder dessen allgemeinen Vertreter angeordnete Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Personen Reisekosten nach den für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.

§ 10

(1) Die Höhe der Aufwandsentschädigung des Hauptverwaltungsbeamten richtet sich nach den in der Kommunalbesoldungs-VO vom 29.11.2013 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Höchstbeträgen.

(2) Die Aufwandsentschädigung des allgemeinen Vertreters des Hauptverwaltungsbeamten beträgt zwei Drittel der Aufwandsentschädigung des Vertretenden.

§ 11

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Gemeinde Uplengen über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen außer Kraft.

Uplengen, den 8. März 2018
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister