Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Uplengen
Nach § 69 NKomVG in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 13.10.2021 (Nds. GVBL. S.700), gibt der Rat der Gemeinde Uplengen sich die folgende Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss und die Ratsausschüsse:
Geschäftsordnung
§ 1 Einberufung des Rates
1.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister lädt die Ratsmitglieder schriftlich über das Ratsinformationssystem, per Brief, E-Mail oder Telefax unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift, Telefaxverbindung oder E-Mail-Adressen umgehend der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage. In Eilfällen kann sie bis auf 24 Stunden abgekürzt werden; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.
2.
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind entsprechend der Hauptsatzung bekannt zu machen, sofern der Rat nicht zu einer nichtöffentlichen Sitzung einberufen wird. Außerdem wird die Tagesordnung im Internet unter www.uplengen.de veröffentlicht.
3.
Bei Einladungen zu einer Ratssitzung mit verkürzter Ladungsfrist ist die Ratssitzung unverzüglich durch Aushang im Bekanntmachungskasten beim Rathaus in Remels und auf der Homepage der Gemeinde Uplengen bekannt zu machen.
4.
Die Einberufung zu einer nichtöffentlichen Sitzung erfolgt, wenn die Tagesordnung lediglich Punkte enthält, die nach § 64 NKomVG oder nach dieser Geschäftsordnung in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind oder bei denen ein entsprechender Ratsbeschluss über die nichtöffentliche Beratung im Einzelfall bereits vorliegt.
5.
Der Rat ist einzuberufen, sooft die Geschäftslage es erfordert. Die/der Bürgermeister/in hat den Rat unverzüglich einzuberufen,
a) wenn es ein Drittel der Ratsmitglieder oder der Verwaltungsausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt oder
b) wenn die letzte Ratssitzung länger als 3 Monate zurückliegt und ein Ratsmitglied die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
6.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen teil. Bei Verhinderung tritt an ihre/seine Stelle die allgemeine Vertreterin / der allgemeine Vertreter.
§ 2 Öffentlichkeit
1.
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderates beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.
2.
Die Öffentlichkeit ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn im Einzelfall Geheimhaltung besonders vorgeschrieben ist oder bei Personal- und Grundstücksangelegenheiten sowie für Darlehen-, Bürgschafts- und Abgabenangelegenheiten, soweit sie einzelne Personen betreffen.
3.
Die in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind von allen Anwesenden vertraulich zu behandeln. Ein Verstoß kann geahndet werden (§ 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 NKomVG).
4.
Aufzeichnungen auf Tonträger sind ausschließlich zum Zwecke der Protokollierung zulässig. Die Aufzeichnungen sind zu löschen, sobald das Protokoll vom Rat genehmigt wurde.
5.
Der Rat kann beschließen, geladene Sachverständige oder anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 41 NKomVG von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder. Eine Diskussion mit Einwohnerinnen und Einwohnern findet nicht statt.
§ 3 Einwohnerfragestunde
Zu Beginn und am Ende der öffentlichen Sitzung bekommen Einwohnerinnen und Einwohner jeweils bis zu 20 Minuten die Möglichkeit, Anfragen zu Punkten der Tagesordnung und zu anderen Gemeindeangelegenheiten zu stellen. Jede/r Einwohner/in darf pro Fragestunde jeweils nur eine Frage und eine Zusatzfrage mündlich oder schriftlich stellen. Die Zusatzfrage muss sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen. Die Fragestellung soll kurz und präzise sein.
2.
Fragen sind nur zulässig, wenn
- sie sich auf Angelegenheiten der Gemeinde Uplengen beziehen,
- deren Beantwortung nicht gesetzliche Vorschriften verletzt,
- sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden können,
- sie nicht beleidigenden Inhaltes sind,
- sie nicht bereits in früheren Einwohnerfragestunden beantwortet worden sind,
- sie nicht ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen.
Stellungnahmen und Meinungsbekundungen sind unzulässig, soweit sie nicht zur kurzen Erläuterung des Hintergrunds einer Frage erforderlich sind. Der/Die Vorsitzende ist berechtigt, der anfragenden Einwohnerin oder dem anfragenden Einwohner das Wort zu entziehen, wenn sie/er den Eindruck hat, dass gegen die vorstehenden Grundsätze verstoßen wird. Ein subjektives Recht auf eine Antwort oder Auskunft ist mit dem Fragerecht nicht verbunden. Darüber hinaus kann der Rat im Einzelfall beschließen, dass eine gestellte Frage nicht behandelt wird.
3.
Anfragen zu anderen Gemeindeangelegenheiten sind mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin bei der Gemeinde Uplengen schriftlich einzureichen. Sie werden den Fraktionsvorsitzenden/Gruppenvorsitzenden/ fraktionslosen Ratsmitgliedern so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt. Anfragen zu Punkten der Tagesordnung können am Sitzungstermin vor Beginn der Sitzung schriftlich eingereicht oder am Sitzungstermin ohne vorherige Einreichung mündlich gestellt werden. Die Fragen werden in der Einwohnerfragestunde aufgerufen. Je Fraktion, Gruppe und fraktionslosem Ratsmitglied sowie der Verwaltung ist eine kurze Stellungnahme möglich. Die Redezeit ist auf drei Minuten pro Fraktion/Gruppe/fraktionslosem Ratsmitglied/Verwaltung begrenzt. Sofern Zusatzfragen gestellt werden, kann je Fraktion, Gruppe oder von fraktionslosen Ratsmitgliedern eine weitere kurze Stellungnahme abgegeben werden. Diese sollte eine Minute nicht überschreiten.
Eine Diskussion oder Aussprache findet nicht statt. Die Einwohnerfragestunde wird von der Ratsvorsitzenden oder vom Ratsvorsitzenden geleitet.
4.
Zuhörer/innen sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen die Beratungen nicht stören, insbesondere keine Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben. Bei Zuwiderhandlungen können Zuhörer/innen von dem oder der Ratsvorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.
§ 4 Tagesordnung
1.
Die/der Bürgermeister/in stellt die Tagesordnung im Benehmen mit der/dem Ratsvorsitzenden auf. Die oder der Ratsvorsitzende kann verlangen, dass die Tagesordnung um einen Beratungsgegenstand ergänzt wird. Wird die Tagesordnung von der/dem Ratsvorsitzenden aufgestellt, so ist das Benehmen mit der allgemeinen Vertreterin/ dem allgemeinen Vertreter herzustellen; diese/r kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Ein Antrag zur Tagesordnung von Ratsmitgliedern ist zu berücksichtigen, wenn er spätestens 2 Wochen vor der Sitzung schriftlich bei der/beim Bürgermeister/in eingeht und die Einladung zur Sitzung noch nicht erfolgt ist. Im Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller kann der Beratungsgegenstand zur Vorbereitung vorher für die Tagesordnung eines Ratsausschusses oder des Verwaltungsausschusses vorgesehen werden.
2.
Jeder Beratungspunkt ist deutlich zu kennzeichnen. Ein Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" ist nicht zulässig.
3.
Dringlichkeitsanträge müssen vor Eintritt in die Tagesordnung eingebracht sein. Der Rat beschließt im Rahmen der Feststellung der Tagesordnung über die Dringlichkeit des Antrages. Eine Aussprache über die Dringlichkeit darf sich nicht mit dem Inhalt des Antrages, sondern nur mit der Prüfung der Dringlichkeit befassen.
Der Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Dringlichkeit vorliegt und vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder anerkannt wird.
Veränderungen in der Reihenfolge sind mit Zustimmung aller anwesenden Ratsmitglieder möglich.
4.
Bei Erweiterungen der Tagesordnung um einen Gegenstand, der vom Verwaltungsausschuss noch nicht vorbereitet ist, soll die Sitzung des Rates für eine Sitzung des Verwaltungsausschusses unterbrochen werden. Die Ladungsfrist entfällt in diesem Falle. Abs. 3 gilt entsprechend.
Ohne Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss ist nur eine Beratung - nicht Beschlussfassung - im Rat zulässig.
5.
Jedes Ratsmitglied hat das Recht, im Rat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne dass es der Unterstützung durch andere Ratsmitglieder bedarf.
§ 5 Sitzungsablauf
Ratssitzungen laufen regelmäßig wie folgt ab:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der anwesenden Ratsmitglieder,
b) Feststellung der Beschlussfähigkeit,
c) Feststellung der Tagesordnung,
d) Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung,
e) Anfragen der Einwohnerinnen und Einwohner zu den Punkten der Tagesordnung und Beantwortung der zuvor eingereichten schriftlichen Anfragen zu anderen Gemeindeangelegenheiten
f) Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen,
g) Bericht der/des Bürgermeisters/in über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde (zugleich für den Verwaltungsausschuss)
h) Behandlung der Tagesordnungspunkte
i) Anfragen der Ratsmitglieder
j) Anfragen der Einwohnerinnen und Einwohner zu den Tagesordnungspunkten und Beantwortung der zuvor eingereichten schriftlichen Anfragen zu anderen Gemeindeangelegenheiten
k) Nichtöffentliche Sitzung
l) Schließung der Sitzung
§ 6 Sitzungsleitung
1.
Die/der Ratsvorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Bei Verhinderung vertritt sie/ihn der/ die stellvertretende(n) Ratsvorsitzende(n) in der Reihenfolge der Benennung. Ist/sind diese verhindert, so übernimmt das älteste hierzu bereite Ratsmitglied die Sitzungsleitung. Die Sitzungen sind von der/dem Ratsvorsitzenden unparteiisch zu leiten.
2.
Die/der Ratsvorsitzende eröffnet über jeden Punkt der Tagesordnung die Aussprache. Liegt keine Wortmeldung mehr vor, so erklärt sie/er die Aussprache für abgeschlossen und eröffnet die Abstimmung oder die Wahl.
3.
Will die/der Ratsvorsitzende selbst zur Sache sprechen, so gibt sie/er den Vorsitz solange an ihren/seinen Vertreter/in ab.
§ 7 Beratung und Redeordnung
1.
Ratsmitglieder und andere an der Sitzung einschließlich der Einwohnerfragestunde teilnehmende Personen dürfen nur sprechen, wenn die Ratsvorsitzende/der Ratsvorsitzende ihnen das Wort erteilt hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.
2.
Die /der Ratsvorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, bei gleichzeitiger Meldung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Redezeit jeder Ratsfrau und jedes Ratsherren beträgt für jede Wortmeldung bis zu 5 Minuten, soweit der Rat keine Ausnahme zulässt. Die Redezeit für abschließende Stellungnahmen von Fraktionsvorsitzenden / Vorsitzenden einer Gruppe beträgt bis zu 8 Minuten. Zur Klarstellung tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse ist der/dem Bürgermeister/in auch außer der Reihe das Wort zu erteilen.
3.
Zur Geschäftsordnung ist das Wort jederzeit zu erteilen. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf sie beziehen und nicht über fünf Minuten dauern.
4.
Jedes Ratsmitglied darf grundsätzlich zu einem Beratungsgegenstand nur einmal sprechen; ausgenommen sind:
a) Das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung
b) Die Richtigstellung offenbarer Missverständnisse
c) Anfragen zur Klärung von Zweifelsfragen
d) Anträge und Einwendungen zur Geschäftsordnung
e) Wortmeldungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß Abs. 5.
f) Abschließende Stellungnahmen von Fraktionsvorsitzenden / Vorsitzenden einer Gruppe
Die/der Ratsvorsitzende kann im Einzelfall zulassen, dass ein Ratsmitglied mehr als einmal zu einer Sache sprechen darf. Bei Widerspruch entscheidet der Rat.
5.
Die/der Bürgermeister/in ist auf ihr/sein Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören.
6.
Ausschussanträge sind von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder einer Berichterstatterin/einem Berichterstatter vorzutragen.
7.
Persönliche Bemerkungen, mit denen gegen die Person der Rednerin/des Redners gerichtete Angriffe zurückgewiesen werden oder eigene persönliche Ausführungen berichtigt werden, sind nach Schluss der Aussprache gestattet. Ausführungen zur Sache dürfen diese Bemerkungen nicht mehr enthalten.
§ 8 Änderungsanträge
1.
Zu jedem Punkt der Tagesordnung können bis zur Schlussabstimmung schriftlich oder mündlich Änderungsanträge gestellt werden. Wird ein Änderungsantrag angenommen, so gilt der veränderte Antrag als neue Beratungsgrundlage.
2.
Über den Änderungsantrag, der inhaltlich am weitesten vom Beschlussvorschlag abweicht, ist zuerst abzustimmen. Über die Reihenfolge entscheidet der/die Ratsvorsitzende.
§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung
1.
Während der Beratung sind folgende Anträge zur Geschäftsordnung zulässig:
a) auf Vertagung der Beratung,
b) auf Unterbrechung der Sitzung,
c) auf Schluss der Aussprache und Abstimmung,
d) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit
e) auf Absetzung von der Tagesordnung und Überweisung an einen Ausschuss zur Vorbereitung einer Beschlussfassung
f) auf Nichtbefassung
Die Anträge können zurückgenommen werden.
2.
Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung erteilt die/der Ratsvorsitzende zuerst der/dem Antragsteller/in das Wort zur Begründung und gibt dann je einem Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen sowie den nicht einer Fraktion oder Gruppe angehörenden Ratsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme und lässt dann über den Antrag abstimmen.
§ 10 Abstimmung
1.
Nach Schluss der Aussprache und persönlichen Bemerkungen eröffnet die/der Ratsvorsitzende die Abstimmung. Vor der Abstimmung wiederholt die/der Ratsvorsitzende den Antrag oder verweist auf die Vorlage, aus der der Antrag ersichtlich ist. Während des Abstimmungsverfahrens sind weitere Anträge unzulässig.
2.
Die/Der Ratsvorsitzende formuliert die Abstimmungsfrage so, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann.
3.
Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Verfahrensangelegenheiten diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf "ja" oder "nein" lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4.
Grundsätzlich wird offen durch Handaufhebung abgestimmt. Auf Verlangen von mindestens ein Drittel der anwesenden Ratsmitglieder ist offen unter Namensnennung oder geheim mit Stimmzetteln abzustimmen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung ist vorrangig vor einem Antrag mit namentlicher Abstimmung zu behandeln. Mit der Stimmenzählung beauftragt die/der Ratsvorsitzende die/den Protokollführer/in und bei geheimer Abstimmung zusätzlich das anwesende älteste Ratsmitglied.
5.
Wird vor einer Abstimmung oder Wahl die Beschlussfähigkeit bezweifelt, so hat die/der Ratsvorsitzende sie festzustellen. Ist sie nicht mehr herzustellen, so hebt die/der Ratsvorsitzende die Sitzung auf.
§ 11 Wahlen
1.
Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handzeichen gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.
2.
Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die/der Ratsvorsitzende zu ziehen hat.
3.
Mit der Stimmenzählung beauftragt die/der Ratsvorsitzende die/den Protokollführer/in und das älteste anwesende Ratsmitglied.
§ 12 Anfragen
1.
Jedes Ratsmitglied ist zu Anfragen über Gemeindeangelegenheiten an die/den Bürgermeister/in berechtigt. Je nach ihrem Gegenstand sind sie in öffentlicher oder nichtöffentlicher Ratssitzung zu beantworten.
2.
Anfragen müssen spätestens 3 Tage vor der Ratssitzung schriftlich bei der/dem Bürgermeister/in eingereicht werden. Zur Aussprache werden sie nur auf Ratsbeschluss gestellt. Kann eine Anfrage aus bestimmten Gründen noch nicht beantwortet werden, muss dies in der folgenden Ratssitzung geschehen.
§ 13 Protokoll
1.
Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen ist in einem Protokoll festzuhalten. Jedes Ratsmitglied kann außer bei geheimer Abstimmung verlangen, dass festgehalten wird, wie es gestimmt hat. Ein Wortprotokoll ist ausgeschlossen. Zitate von Ratsmitgliedern werden auf Antrag im Protokoll aufgenommen.
2.
Das Protokoll ist von der/vom Ratsvorsitzenden, der/dem Bürgermeister/in und der/dem von diesem bestimmten Protokollführer/in zu unterschreiben. Es soll innerhalb von 2 Wochen übersandt werden.
3.
Bei der Beschlussfassung über die Genehmigung des Protokolls ist eine erneute Beratung oder eine sachliche Änderung der in der Niederschrift enthaltenen Beschlüsse unzulässig.
§ 14 Sitzungsordnung
1.
Die/der Ratsvorsitzende sorgt für Ordnung in den Sitzungen und achtet darauf, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird. Sie/er übt das Hausrecht aus.
2.
Jede Rednerin/jeder Redner hat sich bei seinen Ausführungen streng an die Sache zu halten. Die/der Ratsvorsitzende kann Redner/Rednerinnen, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen oder sich mehrfach wiederholen, zur Sache rufen. Ist eine Rednerin/ein Redner dreimal bei demselben Tagesordnungspunkt zur Sache gerufen worden, so kann ihr/ihm die/der Ratsvorsitzende das Wort entziehen, wenn sie/er beim zweiten Mal auf diese Folge hingewiesen wurde. Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf es ihr/ihm bis zum Beginn des Abstimmungsverfahrens nicht wieder erteilt werden.
3.
Verhält sich ein Ratsmitglied ordnungswidrig, so ruft ihn die/der Ratsvorsitzende zur Ordnung. Die/der Ratsvorsitzende kann ein Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. Der Ausschluss wegen ordnungswidrigem Verhalten ist zulässig, wenn die/der Ratsvorsitzende ein Ratsmitglied in derselben Sitzung zum zweiten Mal wegen ordnungswidrigen Verhaltens gerügt hat und bei der ersten Rüge auf die Folge des Ausschlusses von der Sitzung hingewiesen hat. Auf Antrag der/des Ausgeschlossenen stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war.
4.
Der Rat kann ein Ratsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen schuldig gemacht hat, mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit, höchstens auf 6 Monate, von der Mitarbeit im Rat und seinen Ausschüssen ausschließen. Das Ratsmitglied kann als Zuhörer teilnehmen.
5.
Die/der Ratsvorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder nach dreimaligem Aufruf schließen, wenn die nötige Ruhe und Ordnung nicht herzustellen ist.
§ 15 Fraktionen und Gruppen
1.
Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens 2 Ratsmitgliedern, die aufgrund des gleichen Wahlvorschlags in den Rat gewählt sind.
2.
Gruppen sind Zusammenschlüsse von mindestens 2 Ratsmitgliedern, die aufgrund von verschiedenen Wahlvorschlägen in den Rat gewählt sind.
3.
Auch Fraktionen können sich zu einer Gruppe zusammenschließen. Die Gruppe hat anstelle der beteiligten Fraktionen sämtliche kommunalverfassungsrechtlichen Rechte (z. B. nach §§ 71 und 75 Abs. 1 NKomVG). Sofern die beteiligten Fraktionen nichts anderes erklären, behält die Fraktion jedoch ihren bisherigen Status, was auch für die Entschädigung gilt (u. a. § 55 Abs. 1 NKomVG).
4.
Fraktionen und Gruppen haben ihre Bildung, Umbildung und Auflösung sowie ihre Mitglieder und die Ausgestaltung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 dieser Geschäftsordnung sofort der/dem Bürgermeister/in schriftlich anzuzeigen und dabei ihre Vorsitzende / ihren Vorsitzenden anzugeben. Die/Der Bürgermeister/in unterrichtet unverzüglich den Rat.
§ 16 Ausschüsse des Rates
1.
Für die Ausschüsse gelten die §§ 72 und 73 NKomVG und besondere Rechtsvorschriften für sondergesetzliche Ausschüsse. Im Übrigen gelten die Vorschriften für den Rat und die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit folgender Ausnahme: In der Einwohnerfragestunde dürfen nur Fragen zu den Punkten der Tagesordnung gestellt werden.
2.
Die Ausschüsse des Rates tagen öffentlich, sofern gemäß § 2 dieser Geschäftsordnung die Öffentlichkeit nicht auszuschließen ist.
Hat der Rat oder der Verwaltungsausschuss beschlossen, dass eine Angelegenheit im beratenden Ausschuss nichtöffentlich zu behandeln ist, so sind die Ausschüsse daran gebunden.
3.
Ist ein Ausschussmitglied verhindert, an einer Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, so hat es unverzüglich seine Vertreterin/seinen Vertreter zu benachrichtigen und ihr/ihm die Sitzungsunterlagen auszuhändigen. Ist auch die Vertreterin/der Vertreter verhindert, ist jedes Mitglied der entsprechenden Fraktion oder Gruppe zur Stellvertretung berechtigt. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied in einem Ausschuss vertreten, kann von ihr eine zweite Vertreterin/ein zweiter Vertreter bestimmt werden.
4.
Die Einladungen zu Ausschusssitzungen nebst Vorlagen zu den Tagesordnungspunkten und die Niederschriften über die Sitzungen werden allen Ratsmitgliedern und den nicht dem Rat angehörende/n Ortsvorstehern/innen über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
5.
Ausschusssitzungen sollen sich nicht mit Sitzungen anderer Ausschüsse sowie des Verwaltungsausschusses überschneiden.
6.
Anträge und Stellungnahmen der Ausschüsse werden dem Verwaltungsausschuss vorgelegt. Dieser wirkt darauf hin, dass die Tätigkeit der Ausschüsse aufeinander abgestimmt und nach Möglichkeit ein einheitlicher Beschlussvorschlag erarbeitet wird.
§ 17 Verwaltungsausschuss
1.
Für das Verfahren des Verwaltungsausschusses gilt § 78 NKomVG. Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung gelten im Übrigen sinngemäß auch für den Verwaltungsausschuss.
2.
Die regelmäßige Ladungsfrist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 dieser Geschäftsordnung) beträgt für den Verwaltungsausschuss drei Tage.
3.
§ 16 Abs. 3 (mit Ausnahme von Satz 2) und Abs. 4 Satz 1 dieser Geschäftsordnung gelten für den Verwaltungsausschuss entsprechend. Wechselseitige Vertretungen der für den Verwaltungsausschuss benannten Vertreterinnen/Vertreter innerhalb der gleichen Fraktion oder Gruppe sind zulässig.
4.
Die Protokolle des Verwaltungsausschusses sind allen Ratsmitgliedern und den nicht dem Rat angehörende/n Ortsvorstehern/innen zuzustellen, den Beigeordneten spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses, sofern die Genehmigung in der Sitzung erfolgen soll.
Auf die Amtsverschwiegenheit nach § 40 NKomVG wird hingewiesen.
§ 18 Geltung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung tritt ab dem 01.06.2022 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Geschäftsordnung vom 08.11.2011 aufgehoben.
Uplengen-Remels, den 19.05.2022
Bürgermeister