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Hauptsatzung der Gemeinde Uplengen


Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der Fassung vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Gemeinde Uplengen in seiner Sitzung am 18.10.2012 folgende Hauptsatzung beschlossen (aktuelle Fassung, zuletzt geändert am 19.05.2022):

§ 1
Name, Wappen, Flagge, Siegel

(1) Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Uplengen“.

(2) Sie hat folgendes Wappen: „In Silber geteilt durch einen blauen Wellenbalken, oben ein rotbewehrter, rotbezungter schwarzer Adler, unten ein rotes offenes Tor mit schwarzen Torflügeln, beseitet von zwei roten , sechszackigen, auf der Spitze stehenden Sternen.“

(3) Die schwarzweiße Gemeindeflagge enthält das Wappen der Gemeinde.

(4) Das Dienstsiegel enthält das Gemeindewappen und die Umschrift „Gemeinde Uplengen – Landkreis Leer“

§ 2
Wertgrenzen für Ratsaufgaben

(1) Über Rechtsgeschäfte im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG entscheidet der Rat, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes 50.000,-- Euro übersteigt.

(2) Der Rat beschließt über Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, Ortsvorstehern oder dem Bürgermeister im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, es sei denn, dass es sich um Verträge einer förmlichen Ausschreibung oder um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert 3.000,-- Euro nicht übersteigt.

§ 3
Ortschaften, Ortsvorsteher

(1) Als Teile der Gemeinde bestehen folgende Ortschaften: Bühren, Großoldendorf, Großsander, Hollen, Jübberde, Kleinoldendorf, Klein-Remels, Kleinsander, Meinersfehn, Neudorf, Neufirrel, Nordgeorgsfehn, Oltmannsfehn, Poghausen, Remels, Selverde, Spols, Stapel und Südgeorgsfehn. Sie führen diese Namen neben dem Namen der Gemeinde als Ortschaftsbezeichnungen.

(2) Für die vorgenannten Ortschaften werden Ortsvorsteher bestimmt. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vermittlung zwischen Bevölkerung und der Gemeindeverwaltung.
b) Überwachung aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, für die die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist und an denen ihr die Verkehrssicherungspflicht obliegt. Die Überwachung umfasst die laufende Kontrolle der Straßen auf ihren verkehrssicheren Zustand (einschl. Schneeräumung und Streudienst). Die Ortsvorsteher dürfen zu diesem Zweck im notwendigen Umfang Arbeitskräfte und nach Genehmigung der Verwaltung Fahrzeuge einsetzen. Das gleiche gilt für Schaugräben.
c) Anordnung von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung akuter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Mitteilung sonstiger Gefahren an die Verwaltung.
d) Überwachung von Lieferungen und Leistungen für Einrichtungen der Ortschaft (z.B. Baumaterialien) und die Erteilung der Richtigkeitsbescheinigungen,
e) Überwachung von bebauten und unbebauten Grundstücken der Gemeinde und Verwaltung der Gemeindefriedhöfe, Friedhofskapellen und Dorfgemeinschaftshäuser.
f) Durchführung von Erhebungen für statistische Zwecke (z.B. Viehzählungen, Bodennutzungserhebungen usw.). Die Ortsvorsteher können die Zählungen selbst vornehmen oder besondere Zähler damit beauftragen.
g) Repräsentative Vertretung der Ortschaft nach Absprache mit dem Bürgermeister. Bei repräsentativen Aufgaben in den Ortschaften, die vom Bürgermeister wahrgenommen werden, ist der Ortsvorsteher hinzuzuziehen.

(3) Der Rat kann stellvertretende Ortsvorsteher/innen bestimmen. Der § 96 NKomVG gilt entsprechend.

(4) Kann in einer Ortschaft das Ergebnis der Wahl nicht gesondert festgestellt werden, weil weniger als 50 Wähler/innen ihre Stimme abgegeben haben und deshalb die Auszählung mit einem anderen Wahlbezirk zusammengelegt werden musste, wird die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher auf Vorschlag aus der Mitte des Rates bestimmt.

§ 4
Beamtinnen und Beamte auf Zeit

Außer der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister wird die allgemeine Stellvertreterin/der allgemeine Stellvertreter als Erste Gemeinderätin/Erster Gemeinderat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

§ 5
Anregungen und Beschwerden

(1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden (§ 34 NKomVG).

(2) Werden Anregungen oder Beschwerden von mehreren Personen bei der Gemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellern können bis zu zwei Vertreter benannt werden.

(3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheit der Gemeinde zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss von dem Bürger- meister ohne Beratung den Antragstellern zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Erklärungen, Absichten usw.).

(4) Anregungen und Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen gute Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen.

(5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Begehren kein neues Sachvorbringen enthält.

(6) Die Erledigung der Anregungen und Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gem. § 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der Rat und der Verwaltungsausschuss können Anregungen und Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen.

(7) Der Bürgermeister unterrichtet den Antragsteller über die Art der Erledigung.

(8) Nicht ausdrücklich an den Rat gerichtete Anregungen und Beschwerden erledigt die zuständige Stelle.

§ 6
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Uplengen werden – soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist – im Internet unter der Adresse www.landkreis-leer.de/amtsblatt im elektronischen „Amtsblatt für den Landkreis Leer“ verkündet bzw. bekannt gemacht.

(2) Sonstige/Ortsübliche Bekanntmachungen sind in der Ostfriesen-Zeitung – Ausgabe Leer – zu veröffentlichen. Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden in der OstfriesenZeitung – Ausgabe Leer – veröffentlicht, soweit nicht die Bekanntmachung im Aushangkasten zu erfolgen hat. Die Dauer des Aushangs beträgt 1 Woche, sofern nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. Die Tage des Aushangs und der Abnahme sind zu vermerken.

(3) Sind Pläne, ähnliche Unterlagen oder umfangreiche Texte bekanntzugeben, so ist die Ersatzbekanntmachung durch Auslegung im Rathaus der Gemeinde Uplengen zulässig. Auf die Ersatzbekanntmachung ist auch bei Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in der Ostfriesen-Zeitung - Ausgabe Leer – hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung beträgt 2 Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

§ 7
Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Hauptsatzung oder in sonstigen Bekanntmachungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde in männlicher Form bezeichnet sind, werden im amtlichen Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform verwendet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Neufassung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung (15.07.22) in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Hauptsatzung in der Fassung vom 18.10.2012.

Uplengen, den 16.07.2022
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister