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Satzung der Gemeinde Uplengen über eine ehrenamtliche Frauenbeauftragte in der Gemeinde Uplengen

Aufgrund der §§ 5a), 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 28.05.1996 (Nds. GVBl. S. 242), hat der Rat in seiner Sitzung am 27.06.1996 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Frauenbeauftragte

Die Frauenbeauftragte der Gemeinde Uplengen ist ehrenamtlich tätig. Im Übrigen gilt die Niedersächsische Gemeindeordnung.

 

§ 2 Aufwandsentschädigung, Reisekosten

Die Frauenbeauftrafte erhält eine Aufwandsentschädigung nach der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Uplengen. Außerdem werden Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz gewährt.

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Juni 1996 in Kraft.


Uplengen, den 27. Juni 1996
Gemeinde Uplengen
Bürgermeister                                                                                                Gemeindedirektor