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Ortsrecht & Satzungen

Abwasserbeseitigungsabgabensatzung

Abschnitt I

§ 1 Allgemeines

Die Gemeinde betreibt Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als eine jeweils einheitliche öffentliche Einrichtung zur Schmutz- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe der "Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalisation)".

Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die jeweilige zentrale öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeiträge) und

b) die Kosten für Grundstücksanschlüsse nach Einheitssätzen und

c) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlagen (Abwassergebühren)


Abschnitt II - Abwasserbeitrag

§ 2 Grundsatz

(1) Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile. Dabei wird unterschieden nach Anschlüssen an die Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung.

(2) Der Abwasserbeitrag deckt nicht die Kosten für die Grundstücksanschlüsse (Anschlußleitung vom Hauptsammler bis zur Grundstücksgrenze).

§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die

a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen;

b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen der Ziffer (1) nicht erfüllt sind.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.


§ 4 Beitragsmaßstab und Beitragssatz

I.

Der Abwasserbeitrag wird für die Schmutzwasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag berechnet.

(1) Als beitragspflichtige Fläche gilt

a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Straße und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an die Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit der Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen,

d) bei Grundstücken, die über die sich nach den Absätzen a) - c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Straße bzw. im Falle von Absatz c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,

e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder, Camping- und Sportplätze - nicht aber Friedhöfe), 75 % der Grundstücksfläche,

f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,15. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen,

g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,15. Gebäude und Gebäudeteile, die nicht angeschlossen sind (z. B. Viehställe, Tennen, Maschinenschuppen) werden bei der Ermittlung der Grundfläche nicht berücksichtigt. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen.

(2) Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen Entwässerungsanlage beträgt für die nach Ziffer (1) ermittelte Fläche für die Schmutzwasserbeseitigung 2,40 €/qm.

(3) Für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss wird ein Zuschlag auf den nach Ziffer (2) ermittelten Beitrag in Höhe von 50 % je Vollgeschoss erhoben.

Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 2,80 m und bei allen in anderer Weise genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.

(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Ziffer (3) gilt

a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt ist sondern nur eine Baumassenzahl angegeben ist, die durch 2,8 geteilte Baumassenzahl auf ganze Zahlen abgerundet,

c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,

d) die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach den Absätzen a) und b) überschritten wird,

e) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse bzw. die Baumassenzahl nicht bestimmt ist,

aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

bb) bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,

cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude behandelt,

f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb eines Bebauungsplangebietes tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt.

(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 2a und 4 sowie § 7 BauGB-Maßnahmengesetz und § 35 (6) Baugesetzbuch liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind;

b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.


II.

Der Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag berechnet.

(1) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die beitragspflichtige Fläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.

(2) Die beitragspflichtige Fläche ist nach I. Ziffer (1) zu ermitteln.

(3) Als Grundflächenzahl nach Ziffer (1) gelten

a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,

b) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte:

Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete 0,2

Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete 0,4

Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i. S. von § 11 BauNVO 0,8

Kerngebiete 1,0

c) für Sportplätze und selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke 1,0

d) für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei Friedhofsgrundstücken
und Schwimmbädern 0,2

e) Die Gebietseinordnung gemäß Absatz b) richtet sich für Grundstücke,

aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im
Bebauungsplan,

bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB),
nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.

(4) Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen Entwässerungsanlage beträgt für die Niederschlagswasserbeseitigung 1,50 €/qm anrechenbare Fläche.


III.

Die Beitragssätze für die Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen Abwasseranlagen werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in einer besonderen Satzung festgelegt.

§ 5 Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über. Die etwaige persönliche Haftung des Rechtsvorgängers bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses.

(2) Im Fall des § 3 Ziff. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.

§ 7 Vorausleistung

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.

§ 8 Veranlagung und Fälligkeit

Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.


Abschnitt III - Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

§ 9 Entstehen des Erstattungsanspruches

(1) Die Aufwendungen für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse im Zuge der Verlegung der Haupt-leitung sind der Gemeinde nach Einheitssätzen zu erstatten. Dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend.

Die Einheitssätze betragen je m Anschlußleitung, gemessen von der Straßenmitte bis zur Grundstücksgrenze

a) für den Schmutzwasserkanal 92,-- €
b) für den Regenwasserkanal    51,-- €

Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Anschlußleitungen, so wird der Erstattungsanspruch für jede Anschlußleitung berechnet.

Wird eine gemeinsame Hausanschlußleitung auf der Grundstücksgrenze von zwei Grundstücken verlegt, sind die Kosten je zur Hälfte zu erstatten.

(2) Der Aufwand für die nachträgliche Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Anschlußleitung sind in der tatsächlichen Höhe zu ersetzen.

(3) § 5 "Beitragspflichtige" gilt entsprechend.

(4) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme.

§ 10 Veranlagung und Fälligkeit

Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.


Abschnitt IV - Vereinbarungen/Ablösung

§ 11 Vereinbarungen

Unberührt von den Abschnitten II und III bleiben Vereinbarungen, nach denen der Anschlußnehmer oder die Gemeinde zusätzliche Aufwendungen zu tragen haben, die durch die besondere Lage des Grundstückes oder durch Menge und Beschaffenheit der einzuleitenden Abwässer oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erforderlich werden.

§ 12 Ablösung

In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Abösungsbetrages ist nach Maßgabe der Abschnitte II und III zu ermitteln. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.


Abschnitt V - Abwassergebühr

§ 13 Grundsatz

Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage wird eine Abwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.

§ 14 Gebührenmaßstab

(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser.

(2) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten

a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge.

(3) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

(4) Die Wassermengen nach Ziffer (2) b) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb des folgenden Monats anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Meßeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt, soweit sie im Kalenderjahr 5 cbm übersteigen. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres spätestens innerhalb von einem Monat bei der Gemeinde einzureichen. Für den Nachweis gilt Ziffer (4) S. 2 bis 4 sinngemäß. Die Gemeinde kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

§ 15 Gebührensätze

(1) Für die Benutzung der Abwasseranlage wird für jedes Grundstück (§ 3 Ziff. 3) eine jährliche Mindestgebühr auf der Grundlage von 5 cbm erhoben. Die Mindestgebühr wird auf die sich für die Abwassermenge nach § 14 ergebende Gebühr in voller Höhe angerechnet.

(2) Die Abwassergebühr beträgt ab dem 01.01.2024         2,90 €/cbm

§ 16 Zusatzgebühren

(1) Bei Grundstücken, von denen aufgrund gewerblicher und/oder industrieller Nutzung überdurchschnittlich verschmutztes Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, wird eine Zusatzgebühr erhoben.

(2) Als überdurchschnittlich verschmutzt gilt Abwasser, dessen Verschmutzung - gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf des Rohabwassers - um mehr als 20 % über dem Verschmutzungsgrad von häuslichem Abwasser liegt, bei dem von einem chemischen Sauerstoffbedarf von 900 mg 02/l ausgegangen wird.

(3) Der Verschmutzungsgrad wird aus dem Mittelwert von fünf Messungen an Ort und Stelle im Laufe eines Veranlagungsjahres ermittelt.

(4) Die Zusatzgebühr beträgt für jede volle 10 % des erhöhten Verschmutzungsgrades 4 % der Gebühr nach § 15 (2).

(5) Für nicht überdachte, befestigte Außenanlagen, die an die zentrale Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sind, ist eine Zusatzgebühr zu zahlen. Sie richtet sich nach der durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge von 850 l/qm. Die angeschlossene Grundfläche wird mit der durchschnittlichen Niederschlagsmenge und der Gebühr nach § 15 (2) multipliziert. Dabei wird die errechnete Gesamtniederschlagsmenge auf volle cbm abgerundet.

§ 17 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisherige Verpflichtete die Mitteilung hierüber (§ 22 Ziffer (1)) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Verpflichteten.

§ 18 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist oder der öffentlichen Entwässerungsanlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluß beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet. Entsteht oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die Mindestgebühr nach § 15 Ziffer (1) für jeden angefangenen Monat der Gebührenpflicht mit 1/12 berechnet.

§ 19 Erhebungszeitraum

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Im Einzelfall kann die Gemeinde bei Abwassergroßeinleitern eine monatliche Abrechnung vornehmen.

(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 14 Ziffer (2) a)), gilt die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Erhebungszeitraum.

§ 20 Veranlagung und Fälligkeit

(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von der Gemeinde durch Bescheid nach der Abwassermenge des Vorjahres festgesetzt. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Nachforderungen aufgrund der endgültigen Abrechnung werden mit der 1. Abschlagszahlung fällig.

(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrundegelegt, die in vergleichbaren Fällen anfallen.

(3) Der Wasserversorgungsverband Moormerland-Uplengen, Hesel ist verpflichtet, der Gemeinde Uplengen gegen Kostenerstattung die Frischwasserverbrauchsmengen der an die Schmutzwasser-kanalisation angeschlossenen Gebäude als Berechnungsgrundlage für die jährliche Abwassergebühr mitzuteilen.

Abschnitt IV - Gemeinsame Vorschriften

§ 21 Auskunftspflicht

(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.

(2) Die Gemeinde kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Ziff. (1) zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.

§ 22 Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

(3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 % der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon der Gemeinde unverzüglich Mitteilung zu machen.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 14 Ziff. 4, §§ 21 und 22 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG.

§ 24 Inkrafttreten/Außerkrafttreten/Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die "Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Gemeinde Uplengen (Entwässerungsabgabensatzung)" vom 31. März 1978 in der zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.

(3) Baumaßnahmen, bei denen die Herstellung des Hausanschlusses (§ 6) bis zum 31.12.1992 erfolgt ist, werden nach der Satzung vom 31. März 1978 in der z. Zt. geltenden Fassung abgerechnet.


Gemeinde Uplengen
Bürgermeister

Abwasserbeseitigungssatzung-dezentral

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Uplengen betreibt die dezentrale Beseitigung des in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abwassers aus Grundstücksabwasseranlagen nach Maßgabe dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Fäkalschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, soweit die Gemeinde abwasserbeseitigungspflichtig ist.

(2) Die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm (dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage).

(3) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ergänzung oder Betrieb der öffentlichen dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage überhaupt oder in bestimmter Weise oder auf den Anschluss an sie besteht nicht.


§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

(2) Grundstücksabwasseranlagen im Sinne dieser Satzung sind alle Einrichtungen auf dem Grundstück zur Abwasserbeseitigung (abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen), die nicht direkt an die öffentliche zentrale Kanalisationsanlage (Schmutz- und Regenwasserkanalisation) angeschlossen sind.

(3) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (das ist auch Fäkalschlamm aus den Kleinkläranlagen oder Abwasser aus den abflusslosen Sammelgruben).

(4) Zur öffentlichen dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm außerhalb des zu entwässernden Grundstückes.

(5) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer des Grundstückes. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil verpflichtet.


§ 3 Anschlusszwang

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage entwässern zu lassen, sobald auf seinem Grundstück Abwasser auf Dauer anfällt und wenn ein Anschluss an die öffentliche zentrale Kanalisationsanlage nicht möglich ist.

(2) Dauernder Anfall von Abwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäu-den für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist.


§ 4 Benutzungszwang

Wenn und soweit ein Grundstück durch die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage entwässert wird, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Abwasser - sofern nicht eine Benutzungsbeschränkung nach § 8 gilt - der öffentlichen dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage zuzuführen.


§ 5 Entwässerungsunterlagen

Für die Durchführung der Abwasserbeseitigung kann die Gemeinde folgende Unterlagen vom Verpflichteten verlangen:

a) Art und Bemessung der Grundstücksabwasseranlage,

b) Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücksabwasseranlage,

c) einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben:

- Straße und Hausnummer
- vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück
- Lage der Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Sammelgrube
- Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten
- Anfahr- und Entleerungsmöglichkeiten für das Entsorgungsfahrzeug


§ 6 Überwachung der Grundstücksabwasseranlagen

(1) Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung der Grundstücksabwasseranlagen oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu diesen Anlagen, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücks-abwasseranlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

II. Besondere Vorschriften für die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage

§ 7 Entleerungsmöglichkeit

Die Grundstücksabwasseranlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Grundstücksabwasseranlage ohne weiteres entleert werden kann.


§ 8 Einbringungsverbot

In die Grundstücksabwasseranlage dürfen solche Stoffe nicht eingeleitet werden, die

- den Betrieb der öffentlichen dezentralen Kanalisationsanlage stören oder dort zu Ablagerungen führen,
- giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden,
- Bau- und Werkstoffe in verstärktem Maße angreifen sowie
- die Abwasserreinigung oder die Schlammbeseitigung erschweren.


Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe:

- Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier und ähnliches (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden)
- Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrate, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Immulsionen
- Jauche, Gülle, Mist, Silage, Sickersaft
- Benzin, Heizöl, Schmieröle, tierische und pflanzliche Öle
- Säuren und Laugen (zulässiger ph-Bereich 6,5 - 10,0), chlorierte Kohlenwasserstof-fe, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure, und Stickstoff-Wasserstoffsäure sowie deren Salze, Karbide, die Acetylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe.

Falls Stoffe dieser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei die im Arbeitsblatt A 115 der abwassertechnischen Vereinigung genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden, gilt das Einleitungsverbot nicht.

Die Einleitung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen, dessen Inhaltsstoffe durch die öffentliche zentrale Kanalisationsanlage nicht abgebaut oder in anderer Weise zurückgehalten werden können, ist nicht gestattet.


§ 9 Grubenentleerung

(1) Die Grundstücksabwasseranlagen werden von der Gemeinde regelmäßig entleert.

(2) Im einzelnen gilt für die Entleerungs- oder Entschlammungshäufigkeit:

a.) Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf geleert

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig - mindestens eine Woche vorher - bei der Gemeinde die Notwendigkeit der Entleerung bzw. Entschlammung anzuzeigen

b.) Absetzgruben, auch in der Form von Mehrkammerabsetzgruben, werden einmal jährlich entschlammt

c.) Mehrkammerausfaulgruben nach DIN 4261, Teil 1, werden mindestens einmal in 2 Jahren entschlammt


d.) Kleinkläranlagen nach DIN 4261, Teil 2 mit Abwasserbelüftung werden mindestens einmal in 2 Jahren entschlammt

Sofern jedoch ein Wartungsvertrag mit einem entsprechendem Fachbetrieb vorliegt und im Rahmen der jährlichen Wartung eine Schlammspiegelmessung durchgeführt wird, erfolgt die Entschlammung nur noch im Bedarfsfall auf der Grundlage des Ergebnisses der Schlammspiegelmessung, das der Gemeinde vorzulegen ist.

(3) Die Gemeinde gibt die Termine nach Abs. 2 selbst oder durch Dritte bekannt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die eine Entleerung oder Entschlammung zum festgesetzten Termin ermöglichen.

§ 10 Anzeigepflicht

(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 3 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dieses unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

(2) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe im Sinne von § 8 in die Grundstücksab-wasseranlage, so ist die Gemeinde sofort fernmündlich und anschließend unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel an der Grundstücksabwasseranlage unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.


§ 11 Befreiungen

(1) Die Gemeinde kann von Bestimmungen in §§ 3 ff. dieser Satzung - soweit sie keine Ausnahme vorsehen - Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zugelassen werden.


§ 12 Haftung

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Nutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die Grundstücksabwasseranlage abgeleitet werden.

(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksabwasseranlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen oder ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(3) Wer unter Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung den Verlust der Halbierung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

 

III. Gebühren

§ 13 Benutzungsgebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gemeinde Uplengen erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Die Benutzungsgebühr wird nach der Menge des eingesammelten Abwassers bzw. Fäkalschlammes (gerundet auf 0,5 cbm) bemessen.

Die Benutzungsgebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung im Rahmen einer turnusmäßigen Entsorgung (Sammelentsorgung) 47,00€ je cbm angelieferten Abwassers bzw. Fäkalschlammes.

Für die Abwasserbeseitigung im Rahmen einer kurzfristigen Entsorgung (Notentsorgung) ist eine zusätzliche Gebühr von 50,00€ je Entsorgung zu entrichten.

Etwaige durch beauftragte Entsorgungsunternehmen in Rechnung gestellte Mehrkosten z.B. Starverschmutzungszuschlag, vergebliche Anfahrt nach Terminabsprache, können dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.

§ 14 Wechsel der Gebührenpflicht

Mit dem Wechsel des Verpflichteten geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisherige Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Verpflichteten.


§ 15 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem ersten des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage folgt.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Vormonats, in dem die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.


§ 16 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2) Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. Die Fälligkeit kann den übrigen Gemeindeabgaben angepasst werden.

(3) aufgehoben

(4)aufgehoben

§ 17 Auskunftspflicht und Zugangsrecht

(1) Die Grundstückseigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstückes haben alle für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Feststellung und zur Überprüfung der Bemessungsgrundlagen ungehindert Zugang zu den Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlage müssen dem Beauftragten zugänglich sein.


IV. Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Zwangsmittel und Ersatzvornahme

(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach § 70 Nieders. Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 02.06.1982 (Nds. GVBl. S. 139) in Verbindung mit den §§ 42, 43 und 45 des Nieders. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 17.11.1981 (Nds. GVBl. S. 347), geändert durch § 80 Abs. 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 02.06.1982 (Nds. GVBl. S. 139), ein Zwangsgeld bis zu 50.000 € angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.

(2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.

(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.


§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 der NGO in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 3 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigungs-anlage anschließen lässt;

2. § 4 für das bei ihm anfallende Abwasser nicht die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigungs-anlage benutzt;

3. § 6 Abs. 1 Beauftragten der Gemeinde keinen ungehinderten Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksabwasseranlage gewährt;

4. § 6 Abs. 2 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;

5. § 8 schädliche Abwässer der öffentlichen dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage zuleitet;

6. § 9 Abs. 2 die Anzeige der notwendigen Grubenentleerung unterlässt;

7. § 9 Abs. 3 die Entleerung behindert;

8. § 10 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt,

1. wer die Meldepflicht nach § 14 nicht erfüllt,

2. wer entgegen § 17 Abs. 1 die für die Gebührenberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

3. wer entgegen § 17 Abs. 2 nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten können, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

Die Ordnungswidrigkeiten können gem. § 18 Abs. 3 NKAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.


V. Schlussvorschriften

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.

Gemeinde Uplengen
Bürgermeister

Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende Kraftfahrzeugstellplätze

§ 1 Gegenstand

Der Geldbetrag, den der Bauherr oder ein nach § 61 NBauO Verantwortlicher an die Gemeinde zu zahlen hat, dass er notwendige Einstellplätze ausnahmsweise (§ 47 Abs. 5 NBauO) nicht herzustellen braucht, wird auf 2.200,-- € je Einstellplatz festgesetzt.

§ 2 Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

Uplengen, den 13.12.2012
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister

Benutzungs- und Gebührensatzung der Dorfgemeinschaftshäuser

§ 1

Die Gemeinschaftshäuser in der Gemeinde Uplengen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Uplengen. Sie dienen der Kommunikation und stehen für Familienfeiern kleineren Umfangs und sonstigen Veranstaltungen zur Verfügung.


§ 2

Zur Benutzung der Gemeinschaftshäuser sind berechtigt:

1. die Gemeinde Uplengen,
2. Einwohner der Gemeinde Uplengen,
3. Religionsgemeinschaften, Organisationen und Vereine


§ 3

(1) Die Benutzer sind verpflichtet, die Räume der Gemeinschaftshäuser, das Mobiliar, das Geschirr und sonstige Geräte pfleglich zu behandeln. Die vom Benutzer bei einer Veranstaltung verursachten Schäden sind zu ersetzen. Die Benutzer haften für die bei einer Veranstaltung eintretenden Personenschäden und halten die Gemeinde Uplengen von allen evtl. Ansprüchen Dritter, die sich aus der Benutzung der Gemeinschaftshäuser ergeben, frei. Sie haben ferner die in den Gebäuden aushängenden Hausordnungen und die Weisungen des Aufsichtsperso-nals zu beachten. Die Benutzer haben die Reinigung selbst vorzunehmen oder die entstehen-den Kosten zu tragen.

(2) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Benutzung der Gemeinschaftshäuser nicht gestört wird. Er hat die Gemeinde von evtl. Ansprüchen der Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte (GEMA) freizustellen.

(3) Veranstaltungen müssen grundsätzlich nachts um 2.00 Uhr beendet sein. In der Nacht von Freitag auf Sonnabend oder Sonnabend auf Sonntag kann die Schlusszeit bis um 3.00 Uhr hinausgeschoben werden.


§ 4 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen und ihren Einrichtungen werden Gebühren gemäß § 5 dieser Satzung erhoben.

(2) Maßstab für die Gebührenbemessung ist der Umfang der Inanspruchnahme. Weiterhin werden die Ausstattung und die Größe der bereitgestellten Räumlichkeiten dabei berücksichtigt.

(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit Benutzung der Gemeinschaftsanlage und ihren Einrichtungen.


§ 5 Gebührentarif

(1) Die Benutzung der Gemeinschaftshäuser ist gebührenpflichtig. Für die Benutzung der Räume ist je Veranstaltung folgende Gebühr zu entrichten:

 

Gemeinschaftshäuser                                                                Gebühr

a) Stapel und Nordgeorgsfehn (Mittelende Nord 6)                   90,00 €
b) Großsander, Neudorf, Meinersfehn und Selverde                 80,00 €
c) Hollen, Spols und Neufirrel                                                    70,00 €
d) Bühren, Großoldendorf, Jübberde, Klein-Remels,
    Nordgeorgsfehn (Mittelende Nord 52) und
    Südgeorgsfehn                                                                      60,00 €

Für die Benutzung von zwei Räumen in den Gemeinschaftshäusern in Großoldendorf, Jübberde, Südgeorgsfehn, Neufirrel und Selverde erhöht sich die Gebühr um jeweils 20,00 €.
Für Veranstaltungen bis zu drei Stunden Dauer ist jeweils die Hälfte der vorgenannten Gebühr zu zahlen. Bei Veranstaltungen anlässlich von Beerdigungen (Teetafel, Einsargung usw.) wird pauschal eine Gebühr von 40,00 € erhoben.
Werden Buchungen durch Personen vorgenommen, deren Erstwohnsitz außerhalb der Gemeinde Uplengen liegt, verdoppelt sich die jeweils fällige Gebühr.

(2) Auf Antrag kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 NKAG.

(3) Die Benutzung durch die Gemeinde Uplengen ist gebührenfrei. Die Benutzung durch den jeweiligen Ortsbürgerverein ist gebührenfrei, soweit die Veranstaltung die dörfliche Gemeinschaft fördert und kein Eintrittsgeld erhoben wird. Dies gilt auch für sonstige Veranstaltungen, die die dörfliche Gemeinschaft fördern.


§ 6 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag die Gemeinschaftsanlage und deren Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder dieser Personen als Gesamtschuldner.


§ 7 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebühren sind nach der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten fällig und zu entrichten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.


§ 8

Die Gemeinde Uplengen ist berechtigt, die Benutzung der Gemeinschaftshäuser zu untersagen, wenn die Benutzungs- und Hausordnungen nicht eingehalten werden.


§ 9

Diese Satzung tritt am 01.07.2008 in Kraft.


Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeindebücherei

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeindebücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Uplengen.
(2) Jedermann ist berechtigt, die Bücherei im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.

§ 2 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bücherei werden durch Aushang bekannt gemacht.

§ 3 Benutzer

Personen ab dem 6. Lebensjahr sind berechtigt, die Gemeindebücherei zu nutzen. Sie haben bei der erstmaligen Ausleihe ihren Namen, Vornamen, Adresse und Geburtsdatum anzugeben. Änderungen des Namens oder der Anschrift sind der Bücherei unverzüglich mitzuteilen. Die Daten werden auf einer Karteikarte notiert oder per EDV erfasst. Die Benutzer erklären sich mit ihrer Unterschrift auf dem Leseausweis damit einverstanden, dass die personenbezoge¬nen Daten zum Zwecke der Ausleihe gespeichert werden dürfen.


§ 4 Ausleihe, Leihfrist

(1) Die Benutzer können Medien aller Art (Bücher, Kassetten, Zeitschriften und CDs) jeweils für drei Wochen ausleihen.
(2) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag und unter Vorlage der Medien verlängert werden.

§ 5 Ausleihbeschränkungen

Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bücherei benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Benutzung ausgeschlossen werden


§ 6 Gebühren

Die Benutzung der Bücherei ist grundsätzlich unentgeltlich. Für folgende Leistungen der Bücherei bzw. Versäumnisse der Benutzer werden nachfolgende Gebühren erhoben:

1. Versäumnisgebühr für das Überschreiten der Leihfrist pro Buch/Kassette und Woche (Bücher, Zeitschriften, Kassetten) 0,25 Euro. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu entrichten.
2. Einarbeitung eines Ersatzexemplars eines beschädigten oder in Verlust geratenen Mediums 2,50 Euro
3. Abholung von nicht zurückgegebenen Medien durch Boten, je Botengang 25,00 Euro
4. CD-Ausleihe
a) pro Woche 0,50 Euro
b) Überschreiten der Leihfrist pro angefangene Woche 1,00 Euro
c) Ersatzbeschaffung (bei Beschädigung) von CD- u. Kassettenleerhüllen pro Einheit 0,75 Euro
5. Ausstellung eines Büchereiausweises bzw. Neuausstellung bei Verlust für Personen ab 18 Jahren 5,00 Euro
6. Ausstellung eines Ersatzausweises für Kinder/Jugendliche im Alter bis 17 Jahren 1,50 Euro
7.Jahresgebühr für Personen ab 18 Jahren 5,00 Euro

§ 7 Behandlung der Medien, Haftung

(1) Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist der Benutzer schadensersatzpflichtig.
(2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Bei entliehenen Medien haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
(3) Verlust oder Beschädigung sind der Bücherei anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

§ 8 Schadenersatz

(1) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bücherei nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert.

§ 9 Verhalten in der Bücherei, Hausrecht

(1) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bücherei nicht beeinträchtigt werden.
(2) Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bücherei nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bücherei nicht mitgebracht werden.
(3) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer übernimmt die Bücherei keine Haftung.
(4) Das Hausrecht nimmt die Leiterin oder der Leiter der Bücherei wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Büchereipersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.


§ 10 Ausschluss von der Benutzung

Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister

Benutzungsgebührensatzung der Freizeitanlage Großsander

Satzung der Gemeinde Uplengen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Freizeitanlage Großsander (inkl. 3. Änderung)

§ 1 Allgemeines

Die Benutzung der Freizeitanlage Großsander ist gebührenpflichtig.

§ 2 Gebührenpflicht

Die Pflicht zur Zahlung entsteht, sobald das Gelände außerhalb der öffentlichen Verkehrsanlagen und der Zufahrt zum Versorgungsgelände betreten wird. Die Gebühren sind sofort fällig. Eintrittskarten werden mit Hilfe von aufgestellten Münzautomaten im Eingangsbereich oder in anderer Weise verkauft. Auf dem Gelände wird auf die Gebührenpflicht mit mehreren Hinweisschildern hingewiesen.


§ 3 Zeitraum

Gebührenpflichtig ist der Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 30. September jeden Jahres (Saison).

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Für die Benutzung der Freizeitanlage Großsander können Tageseinzelkarten (pro Kalendertag), Monatseinzelkarten (für die Dauer eines Monats ab Erwerb), Saisoneinzelkarten (für eine Saison), Familiensaisonkarten (für eine Saison, für Eltern einschließlich deren Kinder bis 17 Jahren), Saisoneinzelkarten für Personen ab einem Lebensalter von 60 Jahren (für eine Saison), Saisoneinzelkarten für Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 (für eine Saison) erworben werden.

Die jeweilige Gebühr beträgt:

Tageskarten 2,00 €
Monatskarten

10,00 €

Saisonkarten  

Familiensaisonkarte

Saisoneinzelkarten für Personen ab einem Lebens-
alter von 60 Jahren sowie für Personen mit einem Grad
der Behinderung von mindestens 50 

20,00 €

50,00 €


15,00 €

(2) Für Kleinkinder bis zum 3. Lebensjahr ist der Eintritt frei.


§ 5 Kontrollen, Nachlösegebühr

(1) Die Kontrolle erfolgt durch von der Gemeindeverwaltung dazu befugte Mitarbeiter.

(2) Tages-, Saison- und Monatskarten sind auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Personen, die ohne gültigen Eintrittsnachweis auf dem gebührenpflichtigen Gelände angetroffen werden, zahlen neben dem Benutzungsentgelt eine einmalige Nachlösegebühr von 10,00 € pro Person. Diese Gebühr ist sofort fällig.


§ 6 Verweisung

Personen, die ohne gültige Eintrittskarte angetroffen werden und sich weigern, die Nachlösegebühr zu zahlen, werden von den dazu befugten Personen umgehend vom Freizeitgelände verwiesen. Sie können von der Gemeinde von der weiteren Benutzung der Anlage für die laufende Saison ausgeschlossen werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 30.04.2023 in Kraft.

Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister

Dienstanweisung über die Erhebung der Benutzungsgebühren für die Reisemobilplätze in der Gemeinde Uplengen

§ 1

Die Gebühr für die Benutzung der Stellplätze Schützenplatz (Schützenstraße) und Paddel und Pedalstation (Uferstraße) von 7,-- € pro angefangenen Tag und Fahrzeug wird vor Ort erhoben.


§ 2

Die Nutzung von Strom auf dem Stellplatz „Schützenstraße“ erfolgt mit Hilfe des aufgestellten Münzautomaten. Die Leerung wird von den Bediensteten der Gemeindekasse in der Hauptsaison wöchentlich vorgenommen. In der übrigen Zeit erfolgt die Entleerung nach Bedarf.


§ 3

Die Nutzung von Strom auf dem Stellplatz „Paddel und Pedal“ beträgt 2,-- € pro angefangenen Tag und wird zusammen mit der Benutzungsgebühr kassiert.


§ 4

Es wird eine Quittung ausgehändigt, die den Tag der Ausstellung, Fahrzeugkennzeichen, Betrag und eine Unterschrift des Geldempfängers enthält. Sie ist im Fahrzeug an der Frontscheibe für die Dauer des Aufenthaltes zu hinterlegen. Die Quittungsblöcke sind durchnummeriert und werden von der Gemeindekasse an die Kontrolleure ausgegeben.


§ 5

Die Kontrolle der Wohnmobile hat nach Bedarf, in der Hauptsaison täglich, zu erfolgen.


§ 6

Bei einem Kassenbestand von mehr als 500,-- € sind die Gebühren bei der Gemeindekasse Uplengen unter Vorlage der Quittungsdurchschriften einzuzahlen.

§ 7

Differenzen in dem Kassenbestand sind dem Kassenaufsichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen.


§ 8

Der Bürgermeister bestimmt schriftlich die Kontrolleure. Die Vertretung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.


§ 9

Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Uplengen, den 15.Januar 2021

Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Uplengen

§ 1 Organisation und Aufgaben

(1) 1Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde Uplengen. 2Sie besteht aus den zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung unterhaltenen Ortsfeuerwehren in

Uplengen-Mitte
(Remels, Selverde),

Uplengen-Nord (Lengenerland)
(Meinersfehn, Spols-Poghausen, Stapel, Oltmannsfehn)

Uplengen-Ost
(Bühren, Groß- und Kleinsander),

Uplengen-Süd
(Hollen, Nordgeorgsfehn, Südgeorgsfehn),

Groß- und Kleinoldendorf,

Jübberde,

Neudorf,

Neufirrel.

§ 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) 1Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Uplengen wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG). 2Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder den stellvertretenden Gemeindebrandmeister. 3Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Es können bis zu zwei stellvertretende Gemeindebrandmeisterinnen oder stellvertretende Gemeindebrandmeister berufen werden. 

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Gemeinde Uplengen erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten.

§ 3 Leitung der Ortsfeuerwehr

(1) 1Die Ortsfeuerwehr wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG). 2Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den stellvertretenden Ortsbrandmeister. 3Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Gemeinde Uplengen erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten.

§ 4 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten

(1) Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung durch Wahl die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen und Führer und stellvertretenden Führerinnen und stellvertretenden Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp für die Dauer von drei Jahren.

(2) Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.

(3) 1Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister können die Führungskräfte nach Maßgabe des § 8 Abs. 7 der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen (FwVO) abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Führungskräfte

  1. die Dienstpflicht grob verletzt oder das Ansehen der Feuerwehr geschädigt haben,
  2. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch ihr Verhalten erheblich gestört haben oder
  3. die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.

3Vor der Entscheidung über die Abberufung sind die Angehörigen der jeweiligen taktischen Einheit der Ortsfeuerwehr und die betroffene Führungskraft anzuhören. 4Den abberufenen Führungskräften wird der bisherige Dienstgrad belassen. 5Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister sind über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu unterrichten.

§ 5 Gemeindekommando

(1) 1Das Gemeindekommando unterstützt die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister. 2Dabei obliegen dem Gemeindekommando insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb der Gemeinde Uplengen und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe,

b)  Mitwirkung bei Feststellung des Bedarfs an Anlagen, Mitteln einschl. Sonderlöschmitteln und Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,

c)  Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Gemeinde Uplengen für den Bereich Freiwillige Feuerwehr,

d)  Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm – und Einsatzplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,

e)  Mitwirkung bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfs

f)   Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen,

g)  Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen,

h)  Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen,

i)    Mitwirkung bei der Aufstellung einer Feuerwehrbedarfsplanung,

j)    Mitwirkung bei der Erledigung von Aufgaben nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 NBrandSchG.

(2) Das Gemeindekommando besteht aus

a)  der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Leiterin oder Leiter,

b)  der stellvertretenden Gemeindebrandmeisterin oder dem stellvertretenden Gemeindebrandmeister, den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortsbrandmeistern, als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,

c)  der Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder dem Gemeindejugendfeuerwehrwart, der Schriftwartin oder dem Schriftwart und der Gemeindesicherheitsbeauftragten oder dem Gemeindesicherheitsbeauftragten als Beisitzerin oder Beisitzer.

(3) 1Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach Satz 1 Buchstabe c werden auf Vorschlag der in Satz 1 Buchstabe a und b genannten Gemeindekommandomitglieder von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von  drei Jahren bestellt. 2Die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Gemeindekommando aufgenommen werden. 3Für das Bestellungsverfahren gilt Satz 1.

(4) 1Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann weitere Mitglieder der Feuerwehr oder sachkundige Personen zu Sitzungen des Gemeindekommandos zuziehen. 2Diese haben kein Stimmrecht.

(5) Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann die Beisitzer nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. c und die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen nach Absatz 3, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung des Gemeindekommandos vorzeitig abberufen.

(6) 1Das Gemeindekommando wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. 3Das Gemeindekommando ist einzuberufen, wenn die Gemeinde oder mehr als die Hälfte der Gemeindekommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.

(7) Das Gemeindekommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(8) 1Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindekommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.

(9) 1Über jede Sitzung des Gemeindekommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindekommandos (Schriftwartin oder Schriftwart) zu unterzeichnen ist. 2Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeinde Uplengen zuzuleiten.

§ 6 Ortskommando

(1) 1Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister. ²Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a, b, d, e, f, g, h und i aufgeführten Aufgaben.

(2) Das Ortskommando entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in die Feuerwehr, über die Auf- bzw. Übernahme eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 17).

(3) 1Das Ortskommando besteht aus

a)  der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter,

b)  der stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem stellvertretenden Ortsbrandmeister,

c)  den Führerinnen und Führern taktischer Feuerwehreinheiten (§ 4) als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,

d)  der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, der Schriftwartin oder dem Schriftwart, der Gerätewartin oder dem Gerätewart und der oder dem Sicherheitsbeauftragten

als bestellte Beisitzerin oder Beisitzer.

2Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach Satz 1 Buchstabe c und d werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. 3Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Ortskommando aufgenommen werden. 3§ 5 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

4Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann die Beisitzer nach Absatz 3, Satz 1, Buchst. c und d und Trägerinnen und Träger anderer Funktionen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen.

(4) 1Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. 3Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister oder mehr als die Hälfte der Ortskommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. 4Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister können an allen Sitzungen des Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. 5Für Beschlüsse des Ortskommandos gelten § 5 Abs. 6 und 7 entsprechend.

(5) 1Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und einem weiteren Mitglied des Ortskommandos (Schriftwartin oder Schriftwart) zu unterzeichnen ist. 2Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeinde Uplengen und der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister zuzuleiten.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die nicht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister, die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister, das Gemeindekommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer Vorschriften zuständig sind. 2Insbesondere obliegen ihr

a)  die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsberichts),

b)  die Entgegennahme des Berichtes über die Dienstbeteiligung,

c)  die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern.

(2) 1Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. 2Sie ist einzuberufen, wenn die Gemeinde Uplengen oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. 3Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben. 4An der Mitgliederversammlung soll jeder Angehörige der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr teilnehmen. 5Angehörige anderer Abteilungen können teilnehmen.

(3) 1Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) anwesend ist. 2Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 3Auf die Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) 1Jeder Angehörige der Einsatzabteilung hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). 2Angehörige anderer Abteilungen haben beratende Stimme.

(5) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 2Es wird offen abgestimmt. 3Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.

(6) 1Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. 2Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Gemeinde Uplengen zuzuleiten.

§ 8 Verfahren bei Vorschlägen

(1) 1Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen, deren Besetzung durch die Mitgliederversammlung erfolgt, wird schriftlich abgestimmt. 2Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. 3Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.

(2) 1Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.

(3) 1Über den der Gemeinde Uplengen nach § 20 Abs. 4 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) wird schriftlich abgestimmt. 2Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerbern im ersten Abstimmungsgang nicht die für den Vorschlag nach § 20 Abs. 5 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. 3Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden.

§ 9 Angehörige der Einsatzabteilung

(1) 1Für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Uplengen, die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben, können Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr werden. 2Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 3Angehöriger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann auch werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied § 12 Abs. 2 NBrandSchG).

(2) 1Aufnahmegesuche sind schriftlich an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Anträge von Doppelmitgliedern sind an die Ortsfeuerwehr zu richten, in deren Bereich die regelmäßige Teilnahme an Einsätzen erfolgen soll. 2Die Gemeinde Uplengen kann ein Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber anfordern. 3Sie trägt die Kosten.

(3) 1Über die Aufnahme in die Einsatzabteilung entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). 2Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Gemeinde Uplengen über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die Gemeinde Uplengen darauf nicht generell verzichtet hat.

(4) 1Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Ortskommando über die Bewährung in der Probezeit (§ 7 Abs. 2 FwVO). 2Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben:

„Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“

(5) 1Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei Angehörigen der Einsatzabteilung nach ihrem Wohnsitz. 2In Einzelfällen kann das Ortskommando mit Zustimmung des Gemeindebrandmeisters eine hiervon abweichende Regelung treffen.

(6) 1Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann Angehörige der Altersabteilung, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 NBrandSchG erfüllen, an Übungsdiensten der Ortswehr teilnehmen lassen. 2Diese Wehrmitglieder können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch zu Einsätzen herangezogen werden, wenn sie am Übungsbetrieb regelmäßig teilnehmen. 3Bei Alarmierung über Funkmeldeempfänger sind diese Einsatzkräfte gesondert zu alarmieren. 4Bei Alarmierung über Sirene gelten diese Einsatzkräfte als herangezogen.

§ 10 Angehörige der Altersabteilung

(1) Angehörige der Einsatzabteilung sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Angehörige der Einsatzabteilung können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den Dienst in der Einsatzabteilung auf Dauer nicht mehr ausüben können. Zusätzlich ist ein Wechsel in die Altersabteilung ab dem Tag der Vollendung des 55. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen möglich.

(3) Angehörige der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.

(4) Angehörige der Altersabteilung können mit ihrem Einverständnis zu Diensten außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes herangezogen werden.

§ 11 Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehren

(1) Kinder- und Jugendfeuerwehren können in jeder Ortsfeuerwehr eingerichtet werden.

(2) Kinder aus der Gemeinde können nach Vollendung des 6., aber noch nicht des 12. Lebensjahres Mitglied in der Kinderfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(3) Jugendliche aus der Gemeinde können nach Vollendung des 10. Lebensjahres, aber noch nicht des 18. Lebensjahres Mitglied in der Jugendfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(4) Über die Aufnahme in die Kinder- oder Jugendfeuerwehr entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Kinder- oder Jugendfeuerwehr.

(5) Die Leitung der Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung) erfolgt durch ein geeignetes Feuerwehrmitglied, das nicht gleichzeitig Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart sein darf.

(6) Die Organisation der Kinderfeuerwehr richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des Landes und den Grundsätzen über die Organisation der Kinderfeuerwehr in den Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Uplengen. Die Organisation der Jugendfeuerwehr richtet sich nach der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Uplengen. 

§ 12 Angehörige der Musikabteilung

(1) Musikabteilungen können eingerichtet werden.

(2) 1Die Zugehörigkeit zur Musikabteilung ist an besondere Voraussetzungen nicht gebunden. 2Die Angehörigen der Musikabteilung müssen ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben. 3Sie müssen keinen Einsatzdienst leisten.

(3) Über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 13 Angehörige der Ehrenabteilung

Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Uplengen, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Gemeinde Uplengen und der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden.

§ 14 Fördernde Mitglieder

Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 15 Rechte und Pflichten

(1) 1Die Angehörigen der Einsatzabteilung sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. 2Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. 3Angehörige der Einsatzabteilung, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister befristet beurlaubt werden. 4Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Angehöriger der Einsatzabteilung.

(2) 1Die Mitglieder in der Kinder- und Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen. 2Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Kinder- und Jugendfeuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen.

(3) 1Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. 2Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Gemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. 3Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.

(4) 1Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. 2Jedes Mitglied ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren“ zu beachten. 3Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich über die Ortsfeuerwehr der Gemeinde zu melden. 4Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.

(5) Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.

§ 16 Verleihung von Dienstgraden

(1) Dienstgrade dürfen an Angehörige der Einsatzabteilung nur unter Beachtung der §§ 8 ff FwVO verliehen werden.

(2) 1Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad
„Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. 2Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters. 3Verleihungen ab Dienstgrad „Löschmeisterin oder Löschmeister“ vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. 4Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Gemeindekommandos.

§ 17 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a)  Austrittserklärung

b)  Richterspruch, wenn dadurch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren wurde

c)  Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr

d)  Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes in der Gemeinde
bei Angehörigen der Einsatzabteilung

e)  Wegfall der regelmäßigen Verfügbarkeit bei Doppelmitgliedern

f)   Ausschluss.

(2) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Kinderfeuerwehr darüber hinaus

a)  mit der Auflösung der Kinderfeuerwehr

b)  mit der nach Vollendung des zehnten Lebensjahres möglichen Übernahme als Mitglied der Jugendfeuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 12. Lebensjahres.

(3) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr über Absatz 1 hinaus

a)  mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr

b)  mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als Angehöriger der Einsatzabteilung, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(4) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann mit einer Frist von einem Monat zum Vierteljahresende erfolgen; der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären.

(5) 1Angehörige der Einsatzabteilung sind aus der Einsatzabteilung zu entlassen, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewähren oder gesundheitlich nicht mehr geeignet sind. 2Sie können in eine andere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zu dieser Abteilung erfüllen.

(6) 1Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied:

  1. wiederholt seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt
  2. wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt
  3. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört
  4. das Ansehen der Feuerwehr geschädigt hat
  5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist
  6. innerhalb oder außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr durch Äußerungen oder tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht anerkennt.

(7) 1Über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr beschließt das Ortskommando. 2Das Verwaltungsverfahren wird durch die Gemeinde Uplengen geführt. 3Vor der Entscheidung über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Gemeindekommando und der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Die Ausschlussverfügung wird von der Gemeinde Uplengen erlassen.

(8) Angehörige der Einsatzabteilung und Mitglieder der Kinder- oder Jugendfeuerwehr können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss suspendiert werden.

(9) Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Angehörigen der Einsatzabteilung hat die Ortsfeuerwehr über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der Gemeinde Uplengen schriftlich anzuzeigen.

(10) 1Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. 2Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.

(11) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände nach Absatz 10 Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Gemeinde Uplengen den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Uplengen vom 14.04.2016 außer Kraft.

Uplengen, den 25.06.2020

Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister

Friedhofsordnung

  1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

 § 1 Bezeichnung und Zweck der Friedhöfe

Die Gemeinde Uplengen ist Eigentümerin der Friedhöfe in Neudorf, Neufirrel, Meinersfehn, Stapel, Oltmannsfehn, Nordgeorgsfehn, Hollen (alter und neuer Friedhof) und Südgeorgsfehn. Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in den jeweiligen Ortsteilen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Besetzung eines Wahlgrabes haben. Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Gemeindeverwaltung Uplengen.

 § 2 Aufsicht der Friedhöfe und der Friedhofsgebäude

Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und der Friedhofsgebäude obliegt der politischen Gemeinde Uplengen. Sie werden von den jeweiligen Ortsvorstehern bzw. den beauftragten Personen wahrgenommen.

 § 3 Ordnung auf den Friedhöfen

Für die Ordnung auf den einzelnen Friedhöfen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

 1. Der Friedhof ist ständig für den Besuch geöffnet.

Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile untersagen

 2. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

 3. Es ist nicht erlaubt:

 a) Tiere mitzubringen, ausgenommen hiervon sind Assistenzhunde (z.B. Blindenhunde).

 b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne Genehmigung der Gemeinde zu befahren. Kranke und Gebrechliche dürfen auf dem Friedhof gefahren werden,

 c) zu lärmen,

 d) die Einfriedungen, insbesondere auch die Friedhofsumzäunung zu übersteigen und die Grabmale, Bänke und gärtnerischen Anlagen zu beschädigen oder zu beschmutzen,

 e)  ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,

 f) ohne Genehmigung Waren aller Art (insbesondere Blumen und Kränze) und gewerbliche Dienste anzubieten,

 g) Abraum, Papier, verwelkte Blumen, Kränze usw. außerhalb dafür bestimmter Plätze abzulegen,

 h) störende Arbeiten an Sonn- Feiertagen an den Grabmalen oder an den gärtnerischen Anlagen der Gräber durchzuführen, Pflanzen können begossen werden. Das gilt auch werktags, wenn und solange eine Beerdigung stattfindet,

 i) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde oder sonstige Gegenstände von den Anlagen oder Erde von den Gräbern ohne Genehmigung mitzunehmen,

 j) Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen,

 k) chemische Unkrautvertilgungsmittel zu verwenden.

 
4. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden,

    Trauergestecken und im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze

    verbleiben, nicht verwandt werden.

5. Das Begehen der Friedhöfe erfolgt auf eigene Gefahr, es wird kein Winterdienst

    durchgeführt.


6. Der Gemeinderat kann für die Ordnung auf den Friedhöfen weitere Bestimmungen erlassen.

 

§ 4 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen

Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Gemeinde ausgeführt werden. Ausnahme ist die gewerbliche Pflege von Grabstätten bzw. die von der Gemeinde Uplengen in Auftrag gegebene Friedhofspflege.

 

  1. GRABSTELLEN

 § 5 Allgemeines

 Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden; damit verliert der bisherige Nutzungsberechtigte dann sämtliche Rechte an der Grabstelle. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt jedoch voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.

§ 6 Größe des Grabes, Beschaffenheit von Särgen und Urnen

 1. Jedes Grab muss so tief sein, dass sich zwischen dem höchsten Punkt des eingestellten Sarges und dem Niveau der Erdoberfläche eine Entfernung von mindestens 0,9 m befindet. Für Urnen gelten 0,60 m.

 Ist es wegen des Grundwasserstandes usw. stellenweise unmöglich, diese Entfernung einzuhalten, so muss der Grabhügel entsprechend höher und umfangreicher hergestellt werden.

 2. Die Ausmaße der Gräber richten sich nach den örtlichen Verhältnissen.

3. Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalt der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.

 4. Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 3 entsprechend.

 5. Es dürfen keine Urnen verwandt werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

 § 7 Einteilung der Grabstätten

Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

1. a) Reihengräber
2. b) Wahlgräber
3. c) Grabstellen in Gräbergemeinschaftsanlagen als Reihengrab
4. d) Urnenerdröhrengräber als Wahlgrab

 § 8 Rechtsverhältnisse an Reihengräbern

1. Reihengräber sind Gräber, die im Beerdigungsfall nach der Reihe als Einzelgräber gegen Entrichtung der vorgesehenen Gebühr abgegeben werden, und zwar ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes.

2. Reihengräber werden für eine Ruhezeit von 30 Jahren bis zur Wiederbelegung eingerichtet.

3. Die Ruhezeit an Reihengräbern kann nicht verlängert werden. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.

4. Das Überschlagen eines Grabes zum Zwecke späterer Beisetzung ist nicht gestattet.

5. Die Rückgabe von Grabstellen ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich.

 

§ 9 Rechtsverhältnisse an Wahlgräbern

 1. Wahlgräber sind Gräber, die aus mehreren Grabstätten zusammenhängend als Familiengrab für die Nutzungszeit überlassen werden. Auf die Bereitstellung von Wahlgräbern besteht kein Anspruch.

2. Die Nutzungszeit beträgt 40 Jahre und wird gegen Entrichtung der vorgesehenen Gebühr eingeräumt.

3. Die Ruhezeit bei Wahlgräbern entspricht der Ruhezeit bei den Reihengräbern. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung nicht zulässig.

4. a) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag zu verlängern, es sei denn, eine ordnungsgemäße Pflege ist nicht gewährleistet. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.

Erfolgt die Verlängerung nicht für die volle Nutzungszeit gem. Abs. 2, wird die anteilige Gebühr erhoben. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen: zuvor soll hierauf schriftlich hingewiesen werden.

 

  1. b) Die Rückgabe von Grabstellen ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich

In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den Beisetzungsberechtigten beigesetzt wird. Ist der Nutzungsberechtigte nicht rechtzeitig vor einer Beisetzung feststellbar, so ist die Gemeinde nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen.

 6. Über die Überlassung der Nutzungsrechte an einem Wahlgrab wird eine Bestätigung erteilt.

 § 10 Übertragung der Rechte an Reihen- und Wahlgräbern

1.Das Nutzungsrecht an Reihen- und Wahlgräbern ist übertragbar, jedoch nur an Angehörige im Sinne von § 9 Abs. 5 dieser Ordnung. Hierzu sind der Gemeinde auf Anforderung schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten vorzulegen. Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tod übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht auf die Erben über. Sind keine Erben vorhanden, so geht das Nutzungsrecht auf die nach § 9 Ziffer 5 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über.

2. Soweit aufgrund bisheriger Regelung oder Übung das Nutzungsrecht an einem Grab mit Eigentum an einem Kolonat oder Wohnhaus verbunden ist, bleibt diese Regelung unberührt. Das Nutzungsrecht geht in diesem Falle auf den Erben des Kolonates bzw. des Wohnhauses über.

3. Der neue Nutzungsberechtigte hat der Gemeinde den Übergang des Nutzungsrechts unter Vorlage der schriftlichen Zustimmung etwaiger Miterben und den Übergang gem. Abs. 2 unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Eintragungsnachricht, Erbschein usw.) innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach dem Tode des bisherigen Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Der Übergang wird dem neuen Nutzungsberechtigten bescheinigt. Solange das nicht geschehen ist, sind Bestattungen im Wahlgrab nicht zulässig. Das Nutzungsrecht kann nicht verkauft werden.

 

§ 10a Gräbergemeinschaftsanlage

1. Die Gräbergemeinschaftsanlage ist eine Grabstätte mit einer Vielzahl von Grabstellen, die für die Bestattung von Aschen oder von Leichen vorgesehen sind. Die Einteilung ergibt sich aus dem Gestaltungsplan.

2. Es werden ausschließlich Reihengrabstellen eingerichtet.

3. Das Eigentum an der Gräbergemeinschaftsanlage verbleibt bei der Gemeinde.

4. An den Grabstellen werden Nutzungsrechte ausgegeben, die im Rahmen dieser besonderen Bestimmungen eingeschränkt sind.

5. Die Gräbergemeinschaftsanlage wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten. Die Grabstellen sind als Rasenflächen anzulegen. Jegliche Markierung der Grabstellen durch Einfassungen, Platten, Steine oder dergleichen mit Ausnahme eventueller unauffälliger Lagemarkierungen durch die Gemeinde sind nicht zugelassen.

6. Die Gräbergemeinschaftsanlage erhält ein zentrales Denkmal, auf dem der Vorname und der Name, sowie das Geburts- und Sterbedatum der Bestatteten in einheitlicher Form angebracht werden. Darüberhinausgehende Einträge sind nicht zugelassen. Die Eintragung wird von der Gemeinde veranlasst. Die Gestaltung des Denkmales (z. B. in Form einer Stele) bestimmt die Gemeinde.

7. Grabschmuck ist auf dem dafür vorgesehenen Platz vor dem Denkmal abzulegen. Das Ablegen von Grabschmuck direkt auf der Grabstelle ist mit Ausnahme des Schmuckes anlässlich der Bestattung nicht zulässig. Die erstmalige Einebnung der Grabstelle und Anlegung als Rasenfläche, sowie die Beseitigung des dortigen Grabschmucks ist von den Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Verwelkter und unansehnlich gewordener Grabschmuck beim Denkmal darf auch ohne Rücksprache von der Gemeinde entfernt werden.

 

 § 10b Urnenerdröhrengräber

(1) Urnenerdröhrengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre und muss bei der Beisetzung der zweiten Urne bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenstätte.

   Zulässig sind bis zu zwei verrottbare Schmuckurnen oder Aschekapseln je Urnenerdröhrengrab

(3) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für

Wahlgräber entsprechend für Urnenerdröhrengräber.

(4)  Für die Urnenerdröhrengräber gelten darüber hinaus noch folgende besondere

Gestaltungsvorschriften:

a) Urnenerdröhrengräber sind pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Gestaltung. Die

Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Für die Beisetzung sind

ausschließlich verrottbare Schmuckurnen oder Aschekapseln mit einem maximalen

Durchmesser von 24 cm und einer maximalen Höhe von 30 cm zulässig.

b) Als Grabmal werden vorinstallierte Abdeckplatten verwendet, die in das Eigentum der nutzungsberechtigten Person übergehen. Die restliche Grabanlage verbleibt im Eigentum der Gemeinde. Eine individualisierte Gestaltung der Abdeckplatte ist möglich und von der nutzungsberechtigten Person innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung durch eine Fachfirma herstellen zu lassen. Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben sowie Motive, die einer dem Friedhof würdigen Weise nicht entsprechen.

c) Das Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Pflanzschalen und ähnlichen floristischen Gebinden ist nicht zugelassen. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege der Grabstätte wird von der Gemeinde übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen.

(d)  Kränze, Schalen und Gestecke, die bei der Trauerfeier verwendet werden, dürfen bis

zu sechs Wochen unmittelbar vor dem Urnenerdröhrengrab aufgestellt oder abgelegt werden.

Die rechtzeitige Entfernung obliegt den Angehörigen. Sollte das Abräumen, bzw. die rechtzeitige Entfernung nicht geschehen, ist die Gemeinde berechtigt, dies gegen Kostenerstattung vorzunehmen.

 

§ 11 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

1. Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten dürfen die Gräber nicht wieder belegt werden. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen.

2. In einem Grab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit einem neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Sarge beizusetzen.

3. Eine Leiche auszugraben oder ein Grab sonst zu öffnen, ist - abgesehen von der richterlichen Leichenschau - nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden statthaft.


§ 12 Urnen


1. Ascheurnen können in gewöhnlichen, unbelegten Reihengräbern oder Wahlgräbern nach den für diese Grabarten geltenden Bestimmungen beigesetzt werden. In einem gewöhnlichen Wahlgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. In einer bereits belegten Wahlgrabstelle dürfen zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein Angehöriger im Sinne dieser Ordnung war.

2. Die oberirdische Beisetzung einer Urne - etwa in fester Verbindung mit einem Denkmal - ist nicht gestattet.

§ 13 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstigen Anlagen

Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung gestattet. Die Gemeinde ist berechtigt Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmale, Einfriedungen usw. beziehen. Ohne Genehmigung oder nicht der Genehmigung entsprechend aufgestellte Grabmale und Anlagen können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden. Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird.

§ 14 Firmenbezeichnungen

Firmenbezeichnungen dürfen nur seitlich unten oder rückwärts an den Grabmalen in unauffälliger Weise angebracht werden.

§ 15 Entfernung der Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen

1. Die in § 13 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfernt werden.

2. Die Einfassungen sind vom Nutzungsberechtigten herzustellen, sie sind auf allen Seiten der Grabstätte anzulegen.

3. Nach Ablauf des Nutzungsrechts (bzw. der Ruhezeit bei Reihengräbern) oder einer vorzeitigen Rückgabe von Grabstellen sind die Grabmale, Einfriedungen usw. durch die bisherigen Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten zu entfernen. Kommen die bisherigen Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung nach, kann die Gemeinde die Abräumung auf Kosten der bisherigen Nutzungsberechtigten selbst vornehmen oder veranlassen. Entschädigungsansprüche gegen die Gemeinde sind ausgeschlossen. Darüber hinaus besteht auch keine Verpflichtung für die Gemeinde zur Aufbewahrung der abgeräumten Gegenstände.

4. Grabmale mit Denkmalswert können nach Maßgabe der Gemeinde erhalten werden.

5. Soweit die Gemeinde bisher die Grabstätten mit Platten eingefasst hat, verbleibt es bei dieser Regelung.

§ 16 Aufstellung der Grabmale


1. Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V.“. Die TA Grabmal gilt für Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

2. Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale bzw. Abstürzen von Teilen und dergleichen verursacht werden. Die Gemeinde ist zum Zwecke der Gefahrenabwehr berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

§17 Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

1. Alle Gräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde auch die Abdeckung von Gräbern mit Grabplatten und sonstigen Materialien genehmigen. Diese müssen ausreichend wasser- und luftdurchlässig sein. Selbiges gilt auch für das Verwenden von Folien, z.B. unter Kies. Auch nicht belegte Gräber sind ordnungsgemäß zu unterhalten. Unterbleibt die erstmalige Herrichtung oder wird die laufende Pflege vernachlässigt, setzt die Gemeinde zweimalig eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. der Pflege fest. Die Aufforderungen ergehen schriftlich. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine einmalige Aufforderung mit angemessener Fristsetzung durch eine öffentliche Bekanntmachung.

Ist der Mangel nach Ablauf der Frist nicht beseitigt, können die Grabstätten abgeräumt und eingeebnet werden. Die Grabstätten fallen unentgeltlich an die politische Gemeinde zurück.


2. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

3. Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Pflanzen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die Gemeinde nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung berechtigt, die Beseitigung der Beeinträchtigung durch Zurückschneiden bzw. Entfernen auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen. Entschädigungsansprüche gegen die Gemeinde sind ausgeschlossen. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Verwelkte Blumen und Sträucher sowie Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.


§ 18 Betreuung des Friedhofs

Die Betreuung des Friedhofs kann einer geeigneten Person anvertraut werden.

III.  FRIEDHOFSHALLEN

§ 19

1. Die Friedhofshallen bestehen aus Andachtsraum und Leichenkammer oder nur aus Leichenkammer (einschl. Nebenräume). Soweit Trauerhallen vorhanden sind, stehen diese für Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung. Die evtl. Ausschmückung ist von den Angehörigen des Verstorbenen vorzunehmen.

2. Die Verstorbenen werden in den Leichenkammern aufgebahrt, soweit diese vorhanden sind. Bis eine Stunde vor Ablauf der Aufbahrungsfrist ist es den Angehörigen und den zu ihnen gehörenden Besuchern gestattet, den Verstorbenen zu sehen, soweit nicht die vorherige Schließung des Sarges geboten war. Die Zeiten sind mit den in § 2 angegebenen Personen zu vereinbaren.

3. Im Übrigen gilt das Niedersächsische Bestattungsgesetz vom 08.12.2005 (Nds.GVBl. S. 381).

 

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 20 Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige Gebührenordnung maßgebend.

§ 21 Listenführung

Es werden ein Verzeichnis der ausgegebenen Gräber und der beigesetzten Verstorbenen und zum Teil zeichnerische Unterlagen geführt. 

§ 22 Aufhebung der bisherigen Ordnung

Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung werden alle bisherigen Ordnungen der ehemaligen Gemeinden aufgehoben. Auch die bereits ausgegebenen Grabstätten sind dieser Ordnung unterworfen.

§ 23 Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 24 Inkrafttreten

Die Ordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Uplengen, den 4. Dez. 1974

Gemeinde Uplengen
Bürgermeister  

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

§1 Grabstätten

Für die Überlassung von Grabstätten sind folgende Gebühren zu entrichten (ohne Einfassung):

 a) für ein Reihengrab 40,-- Euro

 b) für ein Wahlgrab je Grabstätte 50,-- Euro

Bei einer vorzeitigen Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine jährliche Gebührensteigerung von  2 % berechnet.

c) für ein Grab auf dem Gemeinschaftsgräberfeld                 ab dem 01.01.2019                   1.255,-- Euro  

                                                                                               ab dem 01.01.2020                   1.270,-- Euro

                                                                                               ab dem 01.01.2021                   1.283,-- Euro

 

Hierin enthalten ist neben der Verleihung des Nutzungsrechts auch die Friedhofsunterhaltungsgebühr gemäß § 3, die bei diesen Gräbern somit dann nicht mehr zusätzlich zu erheben ist; außerdem sind die Kosten für die Pflege der Anlage und anteilige Kosten eines zentralen Denkmals (einschl. Plakette mit Beschriftung) enthalten.

 d) für ein Urnenerdröhrengrab                                            ab dem 01.07.2019                 1.415,-- Euro

                                                                                            ab dem 01.01.2020                 1.430,-- Euro

                                                                                            ab dem 01.01.2021                 1.445,-- Euro.

 

Hierin enthalten ist neben der Verleihung des Nutzungsrechts für 30 Jahre, die Friedhofsunterhaltungsgebühr gemäß § 3 sowie die Kosten für die Pflege der Anlage. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes aufgrund der Belegung des Urnenerdröhengrabes mit einer zweiten Urne, sind für die Dauer des Nutzungsrechts von 30 Jahren die Friedhofs-unterhaltungsgebühren gemäß §3 für die zweite Urne zu zahlen bzw. anteilig für die erste Urne nachzuzahlen. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

 

§2 Grabherstellung

Sofern das Graben und das Verfüllen der Gruft nicht im Wege der Nachbarschaftshilfe, durch das Bestattungsunternehmen oder Sonstige geleistet werden, sind hierfür folgende Gebühren zu entrichten:

a.)   für Personen unter 5 Jahren                                                100,-- €

b.)   für Personen über 5 Jahren                                                 150,-- €         

c.)   bei einer Urnenbestattung                                                   100,-- €

§ 3 Friedhofsunterhaltung

Für die Unterhaltung des Friedhofes wird je Grabstätte eine jährliche Gebühr

ab dem 01.01.2019 von 11,-- Euro

ab dem 01.01.2020 von 13,-- Euro

ab dem 01.01.2021 von 15,-- Euro erhoben.

Maßgebend sind die Nutzungsverhältnisse am 01. Januar jeden Jahres. Die Gemeinde kann zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes die Gebühren im 2-jährigen Abstand erheben.

Die Gebühr kann wahlweise jährlich oder für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus entrichtet werden. Bei einer Entrichtung im Voraus wird eine jährliche Gebührensteigerung von 2,0 % berechnet.

 

§ 4 Benutzung der Friedhofshallen

Für die Benutzung der Friedhofshallen einschl. Benutzung der Leichenkammern werden nachstehende Gebühren fällig:

 1. Benutzung des Andachtsraumes 50,-- Euro
2. Für die Benutzung der Leichenkammer je angefangenen Tag 20,-- Euro

§ 5 Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen, für die eine Gebühr nicht festgesetzt ist, wird das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

§ 6 Gebührenschuldner

Gebührenpflichtig sind der Antragsteller, der Nutzungsberechtigte, die Erben und derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 § 7 Fälligkeit und Einziehung der Gebühren

Die Gebühren werden durch Bescheid angefordert. Sie werden zu dem im Bescheid angegebenen Termin fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Auf Verlangen hat die Zahlung vor Inanspruchnahme der Einrichtung oder der Leistung zu erfolgen.

 § 8 Zuwiderhandlungen

Für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Gebührenordnung gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 15 ff. des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. § 3 tritt am 01. Januar 1975 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Gebührenordnungen, mit Ausnahme der noch bis zum 31.12.1974 geltenden Bestimmungen über die Zahlung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr außer Kraft.

Uplengen-Remels, den 04. Dezember 1974

Gemeinde Uplengen
Bürgermeister                                                                                      Gemeindedirektor

Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Uplengen

Nach § 69 NKomVG in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 13.10.2021 (Nds. GVBL. S.700), gibt der Rat der Gemeinde Uplengen sich die folgende Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss und die Ratsausschüsse:

Geschäftsordnung

§ 1 Einberufung des Rates

1.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister lädt die Ratsmitglieder schriftlich über das Ratsinformationssystem, per Brief, E-Mail oder Telefax unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift, Telefaxverbindung oder E-Mail-Adressen umgehend der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage. In Eilfällen kann sie bis auf 24 Stunden abgekürzt werden; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.

2.
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind entsprechend der Hauptsatzung bekannt zu machen, sofern der Rat nicht zu einer nichtöffentlichen Sitzung einberufen wird. Außerdem wird die Tagesordnung im Internet unter www.uplengen.de veröffentlicht.

3.
Bei Einladungen zu einer Ratssitzung mit verkürzter Ladungsfrist ist die Ratssitzung unverzüglich durch Aushang im Bekanntmachungskasten beim Rathaus in Remels und auf der Homepage der Gemeinde Uplengen bekannt zu machen.

4.
Die Einberufung zu einer nichtöffentlichen Sitzung erfolgt, wenn die Tagesordnung lediglich Punkte enthält, die nach § 64 NKomVG oder nach dieser Geschäftsordnung in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind oder bei denen ein entsprechender Ratsbeschluss über die nichtöffentliche Beratung im Einzelfall bereits vorliegt.

5.
Der Rat ist einzuberufen, sooft die Geschäftslage es erfordert. Die/der Bürgermeister/in hat den Rat unverzüglich einzuberufen,
a) wenn es ein Drittel der Ratsmitglieder oder der Verwaltungsausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt oder
b) wenn die letzte Ratssitzung länger als 3 Monate zurückliegt und ein Ratsmitglied die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

6.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen teil. Bei Verhinderung tritt an ihre/seine Stelle die allgemeine Vertreterin / der allgemeine Vertreter.

§ 2 Öffentlichkeit

1.
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderates beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

2.
Die Öffentlichkeit ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn im Einzelfall Geheimhaltung besonders vorgeschrieben ist oder bei Personal- und Grundstücksangelegenheiten sowie für Darlehen-, Bürgschafts- und Abgabenangelegenheiten, soweit sie einzelne Personen betreffen.

3.
Die in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind von allen Anwesenden vertraulich zu behandeln. Ein Verstoß kann geahndet werden (§ 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 NKomVG).

4.
Aufzeichnungen auf Tonträger sind ausschließlich zum Zwecke der Protokollierung zulässig. Die Aufzeichnungen sind zu löschen, sobald das Protokoll vom Rat genehmigt wurde.

5.
Der Rat kann beschließen, geladene Sachverständige oder anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 41 NKomVG von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder. Eine Diskussion mit Einwohnerinnen und Einwohnern findet nicht statt.

§ 3 Einwohnerfragestunde  

Zu Beginn und am Ende der öffentlichen Sitzung bekommen Einwohnerinnen und Einwohner jeweils bis zu 20 Minuten die Möglichkeit, Anfragen zu Punkten der Tagesordnung und zu anderen Gemeindeangelegenheiten zu stellen. Jede/r Einwohner/in darf pro Fragestunde jeweils nur eine Frage und eine Zusatzfrage mündlich oder schriftlich stellen. Die Zusatzfrage muss sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen. Die Fragestellung soll kurz und präzise sein.

2.

Fragen sind nur zulässig, wenn

- sie sich auf Angelegenheiten der Gemeinde Uplengen beziehen,

- deren Beantwortung nicht gesetzliche Vorschriften verletzt,

- sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden können,

- sie nicht beleidigenden Inhaltes sind,

- sie nicht bereits in früheren Einwohnerfragestunden beantwortet worden sind,

- sie nicht ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen.

Stellungnahmen und Meinungsbekundungen sind unzulässig, soweit sie nicht zur kurzen Erläuterung des Hintergrunds einer Frage erforderlich sind. Der/Die Vorsitzende ist berechtigt, der anfragenden Einwohnerin oder dem anfragenden Einwohner das Wort zu entziehen, wenn sie/er den Eindruck hat, dass gegen die vorstehenden Grundsätze verstoßen wird. Ein subjektives Recht auf eine Antwort oder Auskunft ist mit dem Fragerecht nicht verbunden. Darüber hinaus kann der Rat im Einzelfall beschließen, dass eine gestellte Frage nicht behandelt wird.

3.

Anfragen zu anderen Gemeindeangelegenheiten sind mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin bei der Gemeinde Uplengen schriftlich einzureichen. Sie werden den Fraktionsvorsitzenden/Gruppenvorsitzenden/ fraktionslosen Ratsmitgliedern so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt. Anfragen zu Punkten der Tagesordnung können am Sitzungstermin vor Beginn der Sitzung schriftlich eingereicht oder am Sitzungstermin ohne vorherige Einreichung mündlich gestellt werden. Die Fragen werden in der Einwohnerfragestunde aufgerufen. Je Fraktion, Gruppe und fraktionslosem Ratsmitglied sowie der Verwaltung ist eine kurze Stellungnahme möglich. Die Redezeit ist auf drei Minuten pro Fraktion/Gruppe/fraktionslosem Ratsmitglied/Verwaltung begrenzt. Sofern Zusatzfragen gestellt werden, kann je Fraktion, Gruppe oder von fraktionslosen Ratsmitgliedern eine weitere kurze Stellungnahme abgegeben werden. Diese sollte eine Minute nicht überschreiten.

Eine Diskussion oder Aussprache findet nicht statt. Die Einwohnerfragestunde wird von der Ratsvorsitzenden oder vom Ratsvorsitzenden geleitet.

4.
Zuhörer/innen sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen die Beratungen nicht stören, insbesondere keine Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben. Bei Zuwiderhandlungen können Zuhörer/innen von dem oder der Ratsvorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.


§ 4 Tagesordnung

1.
Die/der Bürgermeister/in stellt die Tagesordnung im Benehmen mit der/dem Ratsvorsitzenden auf. Die oder der Ratsvorsitzende kann verlangen, dass die Tagesordnung um einen Beratungsgegenstand ergänzt wird. Wird die Tagesordnung von der/dem Ratsvorsitzenden aufgestellt, so ist das Benehmen mit der allgemeinen Vertreterin/ dem allgemeinen Vertreter herzustellen; diese/r kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Ein Antrag zur Tagesordnung von Ratsmitgliedern ist zu berücksichtigen, wenn er spätestens 2 Wochen vor der Sitzung schriftlich bei der/beim Bürgermeister/in eingeht und die Einladung zur Sitzung noch nicht erfolgt ist. Im Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller kann der Beratungsgegenstand zur Vorbereitung vorher für die Tagesordnung eines Ratsausschusses oder des Verwaltungsausschusses vorgesehen werden.

2.
Jeder Beratungspunkt ist deutlich zu kennzeichnen. Ein Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" ist nicht zulässig.

3.
Dringlichkeitsanträge müssen vor Eintritt in die Tagesordnung eingebracht sein. Der Rat beschließt im Rahmen der Feststellung der Tagesordnung über die Dringlichkeit des Antrages. Eine Aussprache über die Dringlichkeit darf sich nicht mit dem Inhalt des Antrages, sondern nur mit der Prüfung der Dringlichkeit befassen.

Der Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Dringlichkeit vorliegt und vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder anerkannt wird.

Veränderungen in der Reihenfolge sind mit Zustimmung aller anwesenden Ratsmitglieder möglich.

4.
Bei Erweiterungen der Tagesordnung um einen Gegenstand, der vom Verwaltungsausschuss noch nicht vorbereitet ist, soll die Sitzung des Rates für eine Sitzung des Verwaltungsausschusses unterbrochen werden. Die Ladungsfrist entfällt in diesem Falle. Abs. 3 gilt entsprechend.

Ohne Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss ist nur eine Beratung - nicht Beschlussfassung - im Rat zulässig.

5.
Jedes Ratsmitglied hat das Recht, im Rat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne dass es der Unterstützung durch andere Ratsmitglieder bedarf.

§ 5 Sitzungsablauf

Ratssitzungen laufen regelmäßig wie folgt ab:

a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der anwesenden Ratsmitglieder,
b) Feststellung der Beschlussfähigkeit,
c) Feststellung der Tagesordnung,
d) Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung,
e) Anfragen der Einwohnerinnen und Einwohner zu den Punkten der Tagesordnung und Beantwortung der zuvor eingereichten schriftlichen Anfragen zu anderen Gemeindeangelegenheiten
f) Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen,
g) Bericht der/des Bürgermeisters/in über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde (zugleich für den Verwaltungsausschuss)
h) Behandlung der Tagesordnungspunkte
i) Anfragen der Ratsmitglieder
j) Anfragen der Einwohnerinnen und Einwohner zu den Tagesordnungspunkten und Beantwortung der zuvor eingereichten schriftlichen Anfragen zu anderen Gemeindeangelegenheiten
k) Nichtöffentliche Sitzung
l) Schließung der Sitzung

§ 6 Sitzungsleitung

1.
Die/der Ratsvorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Bei Verhinderung vertritt sie/ihn der/ die stellvertretende(n) Ratsvorsitzende(n) in der Reihenfolge der Benennung. Ist/sind diese verhindert, so übernimmt das älteste hierzu bereite Ratsmitglied die Sitzungsleitung. Die Sitzungen sind von der/dem Ratsvorsitzenden unparteiisch zu leiten.

2.
Die/der Ratsvorsitzende eröffnet über jeden Punkt der Tagesordnung die Aussprache. Liegt keine Wortmeldung mehr vor, so erklärt sie/er die Aussprache für abgeschlossen und eröffnet die Abstimmung oder die Wahl.

3.
Will die/der Ratsvorsitzende selbst zur Sache sprechen, so gibt sie/er den Vorsitz solange an ihren/seinen Vertreter/in ab.

§ 7 Beratung und Redeordnung

1.
Ratsmitglieder und andere an der Sitzung einschließlich der Einwohnerfragestunde teilnehmende Personen dürfen nur sprechen, wenn die Ratsvorsitzende/der Ratsvorsitzende ihnen das Wort erteilt hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.

2.
Die /der Ratsvorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, bei gleichzeitiger Meldung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Redezeit jeder Ratsfrau und jedes Ratsherren beträgt für jede Wortmeldung bis zu 5 Minuten, soweit der Rat keine Ausnahme zulässt. Die Redezeit für abschließende Stellungnahmen von Fraktionsvorsitzenden / Vorsitzenden einer Gruppe beträgt bis zu 8 Minuten. Zur Klarstellung tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse ist der/dem Bürgermeister/in auch außer der Reihe das Wort zu erteilen.

3.
Zur Geschäftsordnung ist das Wort jederzeit zu erteilen. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf sie beziehen und nicht über fünf Minuten dauern.

4.
Jedes Ratsmitglied darf grundsätzlich zu einem Beratungsgegenstand nur einmal sprechen; ausgenommen sind:

a) Das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung

b) Die Richtigstellung offenbarer Missverständnisse

c) Anfragen zur Klärung von Zweifelsfragen

d) Anträge und Einwendungen zur Geschäftsordnung

e) Wortmeldungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß Abs. 5.

f) Abschließende Stellungnahmen von Fraktionsvorsitzenden / Vorsitzenden einer Gruppe

Die/der Ratsvorsitzende kann im Einzelfall zulassen, dass ein Ratsmitglied mehr als einmal zu einer Sache sprechen darf. Bei Widerspruch entscheidet der Rat.

5.
Die/der Bürgermeister/in ist auf ihr/sein Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören.

6.
Ausschussanträge sind von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder einer Berichterstatterin/einem Berichterstatter vorzutragen.

7.
Persönliche Bemerkungen, mit denen gegen die Person der Rednerin/des Redners gerichtete Angriffe zurückgewiesen werden oder eigene persönliche Ausführungen berichtigt werden, sind nach Schluss der Aussprache gestattet. Ausführungen zur Sache dürfen diese Bemerkungen nicht mehr enthalten.

§ 8 Änderungsanträge

1.
Zu jedem Punkt der Tagesordnung können bis zur Schlussabstimmung schriftlich oder mündlich Änderungsanträge gestellt werden. Wird ein Änderungsantrag angenommen, so gilt der veränderte Antrag als neue Beratungsgrundlage.

2.
Über den Änderungsantrag, der inhaltlich am weitesten vom Beschlussvorschlag abweicht, ist zuerst abzustimmen. Über die Reihenfolge entscheidet der/die Ratsvorsitzende.

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

1.
Während der Beratung sind folgende Anträge zur Geschäftsordnung zulässig:

a) auf Vertagung der Beratung,
b) auf Unterbrechung der Sitzung,
c) auf Schluss der Aussprache und Abstimmung,
d) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit
e) auf Absetzung von der Tagesordnung und Überweisung an einen Ausschuss zur Vorbereitung einer Beschlussfassung
f) auf Nichtbefassung

Die Anträge können zurückgenommen werden.

2.
Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung erteilt die/der Ratsvorsitzende zuerst der/dem Antragsteller/in das Wort zur Begründung und gibt dann je einem Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen sowie den nicht einer Fraktion oder Gruppe angehörenden Ratsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme und lässt dann über den Antrag abstimmen.




§ 10 Abstimmung

1.
Nach Schluss der Aussprache und persönlichen Bemerkungen eröffnet die/der Ratsvorsitzende die Abstimmung. Vor der Abstimmung wiederholt die/der Ratsvorsitzende den Antrag oder verweist auf die Vorlage, aus der der Antrag ersichtlich ist. Während des Abstimmungsverfahrens sind weitere Anträge unzulässig.

2.
Die/Der Ratsvorsitzende formuliert die Abstimmungsfrage so, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann.

3.
Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Verfahrensangelegenheiten diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf "ja" oder "nein" lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

4.
Grundsätzlich wird offen durch Handaufhebung abgestimmt. Auf Verlangen von mindestens ein Drittel der anwesenden Ratsmitglieder ist offen unter Namensnennung oder geheim mit Stimmzetteln abzustimmen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung ist vorrangig vor einem Antrag mit namentlicher Abstimmung zu behandeln. Mit der Stimmenzählung beauftragt die/der Ratsvorsitzende die/den Protokollführer/in und bei geheimer Abstimmung zusätzlich das anwesende älteste Ratsmitglied.

5.
Wird vor einer Abstimmung oder Wahl die Beschlussfähigkeit bezweifelt, so hat die/der Ratsvorsitzende sie festzustellen. Ist sie nicht mehr herzustellen, so hebt die/der Ratsvorsitzende die Sitzung auf.


§ 11 Wahlen

1.
Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handzeichen gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.

2.
Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die/der Ratsvorsitzende zu ziehen hat.

3.
Mit der Stimmenzählung beauftragt die/der Ratsvorsitzende die/den Protokollführer/in und das älteste anwesende Ratsmitglied.


§ 12 Anfragen

1.
Jedes Ratsmitglied ist zu Anfragen über Gemeindeangelegenheiten an die/den Bürgermeister/in berechtigt. Je nach ihrem Gegenstand sind sie in öffentlicher oder nichtöffentlicher Ratssitzung zu beantworten.

2.
Anfragen müssen spätestens 3 Tage vor der Ratssitzung schriftlich bei der/dem Bürgermeister/in eingereicht werden. Zur Aussprache werden sie nur auf Ratsbeschluss gestellt. Kann eine Anfrage aus bestimmten Gründen noch nicht beantwortet werden, muss dies in der folgenden Ratssitzung geschehen.

§ 13 Protokoll

1.
Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen ist in einem Protokoll festzuhalten. Jedes Ratsmitglied kann außer bei geheimer Abstimmung verlangen, dass festgehalten wird, wie es gestimmt hat. Ein Wortprotokoll ist ausgeschlossen. Zitate von Ratsmitgliedern werden auf Antrag im Protokoll aufgenommen.

2.
Das Protokoll ist von der/vom Ratsvorsitzenden, der/dem Bürgermeister/in und der/dem von diesem bestimmten Protokollführer/in zu unterschreiben. Es soll innerhalb von 2 Wochen übersandt werden.

3.
Bei der Beschlussfassung über die Genehmigung des Protokolls ist eine erneute Beratung oder eine sachliche Änderung der in der Niederschrift enthaltenen Beschlüsse unzulässig.


§ 14 Sitzungsordnung

1.
Die/der Ratsvorsitzende sorgt für Ordnung in den Sitzungen und achtet darauf, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird. Sie/er übt das Hausrecht aus.

2.
Jede Rednerin/jeder Redner hat sich bei seinen Ausführungen streng an die Sache zu halten. Die/der Ratsvorsitzende kann Redner/Rednerinnen, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen oder sich mehrfach wiederholen, zur Sache rufen. Ist eine Rednerin/ein Redner dreimal bei demselben Tagesordnungspunkt zur Sache gerufen worden, so kann ihr/ihm die/der Ratsvorsitzende das Wort entziehen, wenn sie/er beim zweiten Mal auf diese Folge hingewiesen wurde. Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf es ihr/ihm bis zum Beginn des Abstimmungsverfahrens nicht wieder erteilt werden.

3.
Verhält sich ein Ratsmitglied ordnungswidrig, so ruft ihn die/der Ratsvorsitzende zur Ordnung. Die/der Ratsvorsitzende kann ein Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. Der Ausschluss wegen ordnungswidrigem Verhalten ist zulässig, wenn die/der Ratsvorsitzende ein Ratsmitglied in derselben Sitzung zum zweiten Mal wegen ordnungswidrigen Verhaltens gerügt hat und bei der ersten Rüge auf die Folge des Ausschlusses von der Sitzung hingewiesen hat. Auf Antrag der/des Ausgeschlossenen stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war.

4.
Der Rat kann ein Ratsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen schuldig gemacht hat, mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit, höchstens auf 6 Monate, von der Mitarbeit im Rat und seinen Ausschüssen ausschließen. Das Ratsmitglied kann als Zuhörer teilnehmen.

5.
Die/der Ratsvorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder nach dreimaligem Aufruf schließen, wenn die nötige Ruhe und Ordnung nicht herzustellen ist.

§ 15 Fraktionen und Gruppen

1.
Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens 2 Ratsmitgliedern, die aufgrund des gleichen Wahlvorschlags in den Rat gewählt sind.

2.
Gruppen sind Zusammenschlüsse von mindestens 2 Ratsmitgliedern, die aufgrund von verschiedenen Wahlvorschlägen in den Rat gewählt sind.

3.
Auch Fraktionen können sich zu einer Gruppe zusammenschließen. Die Gruppe hat anstelle der beteiligten Fraktionen sämtliche kommunalverfassungsrechtlichen Rechte (z. B. nach §§ 71 und 75 Abs. 1 NKomVG). Sofern die beteiligten Fraktionen nichts anderes erklären, behält die Fraktion jedoch ihren bisherigen Status, was auch für die Entschädigung gilt (u. a. § 55 Abs. 1 NKomVG).

4.
Fraktionen und Gruppen haben ihre Bildung, Umbildung und Auflösung sowie ihre Mitglieder und die Ausgestaltung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 dieser Geschäftsordnung sofort der/dem Bürgermeister/in schriftlich anzuzeigen und dabei ihre Vorsitzende / ihren Vorsitzenden anzugeben. Die/Der Bürgermeister/in unterrichtet unverzüglich den Rat.


§ 16 Ausschüsse des Rates

1.
Für die Ausschüsse gelten die §§ 72 und 73 NKomVG und besondere Rechtsvorschriften für sondergesetzliche Ausschüsse. Im Übrigen gelten die Vorschriften für den Rat und die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit folgender Ausnahme: In der Einwohnerfragestunde dürfen nur Fragen zu den Punkten der Tagesordnung gestellt werden.

2.
Die Ausschüsse des Rates tagen öffentlich, sofern gemäß § 2 dieser Geschäftsordnung die Öffentlichkeit nicht auszuschließen ist.
Hat der Rat oder der Verwaltungsausschuss beschlossen, dass eine Angelegenheit im beratenden Ausschuss nichtöffentlich zu behandeln ist, so sind die Ausschüsse daran gebunden.

3.
Ist ein Ausschussmitglied verhindert, an einer Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, so hat es unverzüglich seine Vertreterin/seinen Vertreter zu benachrichtigen und ihr/ihm die Sitzungsunterlagen auszuhändigen. Ist auch die Vertreterin/der Vertreter verhindert, ist jedes Mitglied der entsprechenden Fraktion oder Gruppe zur Stellvertretung berechtigt. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied in einem Ausschuss vertreten, kann von ihr eine zweite Vertreterin/ein zweiter Vertreter bestimmt werden.

4.
Die Einladungen zu Ausschusssitzungen nebst Vorlagen zu den Tagesordnungspunkten und die Niederschriften über die Sitzungen werden allen Ratsmitgliedern und den nicht dem Rat angehörende/n Ortsvorstehern/innen über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

5.
Ausschusssitzungen sollen sich nicht mit Sitzungen anderer Ausschüsse sowie des Verwaltungsausschusses überschneiden.

6.
Anträge und Stellungnahmen der Ausschüsse werden dem Verwaltungsausschuss vorgelegt. Dieser wirkt darauf hin, dass die Tätigkeit der Ausschüsse aufeinander abgestimmt und nach Möglichkeit ein einheitlicher Beschlussvorschlag erarbeitet wird.


§ 17 Verwaltungsausschuss

1.
Für das Verfahren des Verwaltungsausschusses gilt § 78 NKomVG. Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung gelten im Übrigen sinngemäß auch für den Verwaltungsausschuss.

2.
Die regelmäßige Ladungsfrist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 dieser Geschäftsordnung) beträgt für den Verwaltungsausschuss drei Tage.

3.
§ 16 Abs. 3 (mit Ausnahme von Satz 2) und Abs. 4 Satz 1 dieser Geschäftsordnung gelten für den Verwaltungsausschuss entsprechend. Wechselseitige Vertretungen der für den Verwaltungsausschuss benannten Vertreterinnen/Vertreter innerhalb der gleichen Fraktion oder Gruppe sind zulässig.

4.
Die Protokolle des Verwaltungsausschusses sind allen Ratsmitgliedern und den nicht dem Rat angehörende/n Ortsvorstehern/innen zuzustellen, den Beigeordneten spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses, sofern die Genehmigung in der Sitzung erfolgen soll.
Auf die Amtsverschwiegenheit nach § 40 NKomVG wird hingewiesen.


§ 18 Geltung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung tritt ab dem 01.06.2022 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Geschäftsordnung vom 08.11.2011 aufgehoben.

Uplengen-Remels, den 19.05.2022

Bürgermeister



Grundsätze über die Organisation der Kinderfeuerwehr

§ 1 Organisation

Kinderfeuerwehren sind Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Uplengen. Sie unterstehen der Aufsicht der Ortsbrandmeisterin / des Ortsbrandmeisters der Ortsfeuerwehr, der sie zugeordnet sind.


§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Aufgaben und Zeile der Kinderfeuerwehr sind insbesondere
• Spielerische Vorbereitung auf die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr
• Erziehung der Mitglieder zur Nächstenhilfe
• Erziehung zur Gruppen- und Teamfähigkeit
• Förderung der sozialen Kompetenz

Zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben und Ziele gehören insbesondere folgende Aktivitäten:
• Spiel und Sport
• Basteln
• Informationsveranstaltungen (z.B. Besuch von Feuerwehren, Feuerwehrmuseen)
• Brandschutzerziehung
• Verkehrserziehung
• Gesundheitserziehung
• Umweltschutz

Gegen spielerisches Heranführen an Tätigkeiten, z.B. mit der Kübelspritze ist nichts einzuwenden. Auch kann beispielsweise das Erlernen von in der Feuerwehr üblichen Knoten und Stichen vermittelt werden.

Im Rahmen der Arbeit der Kinderfeuerwehr dürfen nicht durchgeführt werden:

• Handlungen, bei denen Kinder durch gesundheitsgefährdende Einflüsse (z.B. Wärme, Kälte, Nässe,
Druck, Lasten) gefährdet werden können.

• Feuerwehrtechnische Ausbildung an und mit Fahrzeugen und Geräten der Feuerwehr.


(2) Bei der Arbeit in der Kinderfeuerwehr ist die Leistungsfähigkeit des einzelnen Kindes zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten.


(3) Die Kinderfeuerwehr gestaltet ihre jugendpflegerische Arbeit nach den Richtlinien für die öffentliche Anerkennung von Trägern der Jugendarbeit – RdErl. des MK vom 01.12.1989 (Nds.MBl. S.188) in der jeweils gültigen Fassung sowie dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, dem Jugendförderungsgesetz und dem Jugendschutzgesetz.

(4) Die Kinderfeuerwehr führt ihren Dienst getrennt vom Dienst der Jugendfeuerwehr durch.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) In die Kinderfeuerwehr können Kinder aus der Gemeinde Uplengen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, auf Vorschlag der Leiterin/des Leiters der Kinderfeuerwehr nach schriftlichem Antrag der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Leiterin/der Leiter, die Zustimmung der Ortsbrandmeisterin / des Ortsbrandmeisters ist einzuholen.

(2) Die Mitgliedschaft in der Kinderfeuerwehr endet

1. durch Übertritt in die Jugendfeuerwehr ab dem 10. Lebensjahr. Gegen ein weiteres Mitwirken in der
Kinderfeuerwehr ist nichts einzuwenden.
2. mit Vollendung des 12. Lebensjahres
3. durch Austritt
4. durch Aufgabe des Wohnsitzes in der Gemeinde Uplengen
5. durch Ausschluss
6. durch Auflösung der Kinderfeuerwehr

§ 4 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied der Kinderfeuerwehr hat das Recht
• bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken
• in eigener Sache gehört zu werden

(2) Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung
• an Dienststunden und Veranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen,
• die im Rahmen dieser Grundsätze gegebenen Anordnungen zu befolgen,
• die Kameradschaft zu pflegen und zu fördern.

§ 5 Leitung der Kinderfeuerwehr

(1) Die Ortsbrandmeisterin/der Ortsbrandmeister beauftragt nach Anhörung des Ortskommandos ein Feuerwehrmitglied mit der Leitung der Kinderfeuerwehr für einen Zeitraum von 3 Jahren. Das Feuerwehrmitglied sollte über eine Ausbildung als Jugendleiterin/ Jugendleiter verfügen und persönlich und fachlich für die Arbeit mit Kindern geeignet sein. Ein qualifiziertes Führungszeugnis ist vorzulegen. Diese Aufgabe darf nicht die Jugendfeuerwehrwartin / der Jugendfeuerwehrwart übernehmen.

(2) Das mit der Leitung der Kinderfeuerwehr beauftragte Feuerwehrmitglied ist nach Maßgabe dieser Grundsätze insbesondere zuständig für
• Aufstellung eines Dienstplanes
• Planung und Durchführung der dienstlichen Veranstaltungen
• Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten Zusammenarbeit mit der Jugendfeuerwehrwartin/
dem Jugendfeuerwehrwart
• Zusammenarbeit mit der Ortsbrandmeisterin/ dem Ortsbrandmeister/ dem Ortskommando

(3) Das mit der Leitung der Kinderfeuerwehr beauftragte Feuerwehrmitglied nimmt an den Ortskommando-Sitzungen mit beratender Stimme teil.


§ 6 Sprecherin/Sprecher der Kinderfeuerwehr

Die Mitglieder der Kinderfeuerwehr können aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen, deren/dessen Aufgabe es ist, die Belange der Mitglieder der Kinderfeuerwehr gegenüber der Leitung der Kinderfeuerwehr zu vertreten.


§ 7 Bekleidung

Eine einheitliche Oberbekleidung (z.B. T-Shirt) wird begrüßt. Eine Bekleidungsordnung besteht nicht, die Dienstkleidung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr/der Freiwilligen Feuerwehr darf nicht getragen werden.


§ 8 Schlussbestimmung

Die Grundsätze über die Organisation der Kinderfeuerwehr in den Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Uplengen wurden am 26.06.2012 vom Rat beschlossen.


Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister

Hauptsatzung der Gemeinde Uplengen

Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der Fassung vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Gemeinde Uplengen in seiner Sitzung am 18.10.2012 folgende Hauptsatzung beschlossen (aktuelle Fassung, zuletzt geändert am 19.05.2022):

§ 1
Name, Wappen, Flagge, Siegel

(1) Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Uplengen“.

(2) Sie hat folgendes Wappen: „In Silber geteilt durch einen blauen Wellenbalken, oben ein rotbewehrter, rotbezungter schwarzer Adler, unten ein rotes offenes Tor mit schwarzen Torflügeln, beseitet von zwei roten , sechszackigen, auf der Spitze stehenden Sternen.“

(3) Die schwarzweiße Gemeindeflagge enthält das Wappen der Gemeinde.

(4) Das Dienstsiegel enthält das Gemeindewappen und die Umschrift „Gemeinde Uplengen – Landkreis Leer“

§ 2
Wertgrenzen für Ratsaufgaben

(1) Über Rechtsgeschäfte im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG entscheidet der Rat, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes 50.000,-- Euro übersteigt.

(2) Der Rat beschließt über Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, Ortsvorstehern oder dem Bürgermeister im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, es sei denn, dass es sich um Verträge einer förmlichen Ausschreibung oder um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert 3.000,-- Euro nicht übersteigt.

§ 3
Ortschaften, Ortsvorsteher

(1) Als Teile der Gemeinde bestehen folgende Ortschaften: Bühren, Großoldendorf, Großsander, Hollen, Jübberde, Kleinoldendorf, Klein-Remels, Kleinsander, Meinersfehn, Neudorf, Neufirrel, Nordgeorgsfehn, Oltmannsfehn, Poghausen, Remels, Selverde, Spols, Stapel und Südgeorgsfehn. Sie führen diese Namen neben dem Namen der Gemeinde als Ortschaftsbezeichnungen.

(2) Für die vorgenannten Ortschaften werden Ortsvorsteher bestimmt. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vermittlung zwischen Bevölkerung und der Gemeindeverwaltung.
b) Überwachung aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, für die die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist und an denen ihr die Verkehrssicherungspflicht obliegt. Die Überwachung umfasst die laufende Kontrolle der Straßen auf ihren verkehrssicheren Zustand (einschl. Schneeräumung und Streudienst). Die Ortsvorsteher dürfen zu diesem Zweck im notwendigen Umfang Arbeitskräfte und nach Genehmigung der Verwaltung Fahrzeuge einsetzen. Das gleiche gilt für Schaugräben.
c) Anordnung von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung akuter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Mitteilung sonstiger Gefahren an die Verwaltung.
d) Überwachung von Lieferungen und Leistungen für Einrichtungen der Ortschaft (z.B. Baumaterialien) und die Erteilung der Richtigkeitsbescheinigungen,
e) Überwachung von bebauten und unbebauten Grundstücken der Gemeinde und Verwaltung der Gemeindefriedhöfe, Friedhofskapellen und Dorfgemeinschaftshäuser.
f) Durchführung von Erhebungen für statistische Zwecke (z.B. Viehzählungen, Bodennutzungserhebungen usw.). Die Ortsvorsteher können die Zählungen selbst vornehmen oder besondere Zähler damit beauftragen.
g) Repräsentative Vertretung der Ortschaft nach Absprache mit dem Bürgermeister. Bei repräsentativen Aufgaben in den Ortschaften, die vom Bürgermeister wahrgenommen werden, ist der Ortsvorsteher hinzuzuziehen.

(3) Der Rat kann stellvertretende Ortsvorsteher/innen bestimmen. Der § 96 NKomVG gilt entsprechend.

(4) Kann in einer Ortschaft das Ergebnis der Wahl nicht gesondert festgestellt werden, weil weniger als 50 Wähler/innen ihre Stimme abgegeben haben und deshalb die Auszählung mit einem anderen Wahlbezirk zusammengelegt werden musste, wird die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher auf Vorschlag aus der Mitte des Rates bestimmt.

§ 4
Beamtinnen und Beamte auf Zeit

Außer der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister wird die allgemeine Stellvertreterin/der allgemeine Stellvertreter als Erste Gemeinderätin/Erster Gemeinderat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

§ 5
Anregungen und Beschwerden

(1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden (§ 34 NKomVG).

(2) Werden Anregungen oder Beschwerden von mehreren Personen bei der Gemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellern können bis zu zwei Vertreter benannt werden.

(3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheit der Gemeinde zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss von dem Bürger- meister ohne Beratung den Antragstellern zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Erklärungen, Absichten usw.).

(4) Anregungen und Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen gute Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen.

(5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Begehren kein neues Sachvorbringen enthält.

(6) Die Erledigung der Anregungen und Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gem. § 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der Rat und der Verwaltungsausschuss können Anregungen und Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen.

(7) Der Bürgermeister unterrichtet den Antragsteller über die Art der Erledigung.

(8) Nicht ausdrücklich an den Rat gerichtete Anregungen und Beschwerden erledigt die zuständige Stelle.

§ 6
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Uplengen werden – soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist – im Internet unter der Adresse www.landkreis-leer.de/amtsblatt im elektronischen „Amtsblatt für den Landkreis Leer“ verkündet bzw. bekannt gemacht.

(2) Sonstige/Ortsübliche Bekanntmachungen sind in der Ostfriesen-Zeitung – Ausgabe Leer – zu veröffentlichen. Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden in der OstfriesenZeitung – Ausgabe Leer – veröffentlicht, soweit nicht die Bekanntmachung im Aushangkasten zu erfolgen hat. Die Dauer des Aushangs beträgt 1 Woche, sofern nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. Die Tage des Aushangs und der Abnahme sind zu vermerken.

(3) Sind Pläne, ähnliche Unterlagen oder umfangreiche Texte bekanntzugeben, so ist die Ersatzbekanntmachung durch Auslegung im Rathaus der Gemeinde Uplengen zulässig. Auf die Ersatzbekanntmachung ist auch bei Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in der Ostfriesen-Zeitung - Ausgabe Leer – hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung beträgt 2 Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

§ 7
Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Hauptsatzung oder in sonstigen Bekanntmachungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde in männlicher Form bezeichnet sind, werden im amtlichen Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform verwendet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Neufassung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung (15.07.22) in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Hauptsatzung in der Fassung vom 18.10.2012.

Uplengen, den 16.07.2022
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister 

Hundesteuersatzung

§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im Gemeindege­biet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als 3 Monate alt ist.

§ 2 Steuerpflichtiger

(1)Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb

    aufgenommen hat (Halter des Hundes). Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund

    nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum

    Anlernen hält.

(2) Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten

    diese als Halter.

(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

 

 § 3 Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt jährlich

a) für den ersten Hund                      36 €

b) für den zweiten Hund                    48 €

c) für jeden weiteren Hund                60 €

d) für jeden gefährlichen Hund        600 €

 

(2) Gefährliche Hunde nach § 3 Absatz 1 Buchstabe d) sind:

a) Hunde der Rassen bzw. Typen:
1. Bullterrier,
2. Pitbull-Terrier,
3. American Staffordshire Terrier,
4. Staffordshire Bullterrier
sowie Kreuzungen mit Hunden der Nummern 1 bis 4.

b) Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung sind insbesondere auch diejenigen Hunde,
    die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen. Dies ist der Fall, wenn der Hund

  • insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche
    Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat
    oder
  • auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft
    oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal
    gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet und die Fachbehörde die Gefährlichkeit
    nach § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG)
    festgestellt hat. In diesem Fall ist der Hund ab dem Ersten des Monats in dem die
    Gefährlichkeit festgestellt wird entsprechend § 3 Abs. 1 Buchstabe d) zu besteuern.

(3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 4) werden bei der Anrechnung der

    Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die Steuer ermäßigt wird (§ 5) gelten als

    erste Hunde.

 

§ 4 Steuerfreiheit, Steuerbefreiungen

 

(1) Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten,

    ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und

    nachweislich in der Bundesrepublik oder Westberlin versteuern.

 

(2)  Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

     1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren

        Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mittel bestritten werden.

     2. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;

     3. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzein-

        heiten gehalten werden;

     4. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen

        Zwecken gehalten werden;

     5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend unter-

         gebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;

     6. Blindenführhunden;

     7. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unent-

         behrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses

         abhängig gemacht werden.

     8. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich
         verwendet werden.

 § 5 Steuerermäßigungen

 
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

 

1. einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten

    bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegt;

2. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufs-

    mäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

 3. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufs-

    arbeit benötigt werden;

 4. Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet

    werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem

    Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;

 5. - aufgehoben -

 
§ 6 Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse,

    darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer

    auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die

    Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht-

    oder Stammbuch eingetragen sind.

 

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die

    Hälfte der Steuer nach § 3 Abs. 1 jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde.

    Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden

    und nicht älter als sechs Monate sind.

 

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

 

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende, Unter-

    kunftsräume vorhanden sind

4. in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 6 und § 6 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand,

    den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt

    werden.

5. Für die Haltung gefährlicher Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 wird keine Steuerermäßigung 

    bzw. Steuerbefreiung gewährt.

§ 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Anrechnung

 

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben, Steuerjahr ist das Kalenderjahr; in den Fällen

     der Absätze 2 und 4 wird die Steuer anteilig erhoben.

 (2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund in

     einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Beginn des

     Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.

 (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft

     wird, abhanden kommt, eingeht oder der Halter wegzieht.

(4) Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats, in dem der

     Zuzug erfolgt. Absatz 2 bleibt unberührt. Auf Antrag wird die nachweislich für diesen

     Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis zur Höhe der nach dieser Satzung für den

     Kalendemonats zu entrichtende Steuer angerechnet. Dies gilt sinngemäß, wenn jemand

     einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder

     eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt.

 

§ 9 Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird am 15.02. jeden Jahres als Jahresbetrag fällig. In den Fällen des § 8 Abs. 2 und 4 ist ein nach Satz 1 fälliger Zeitbetrag innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten.

 

§ 10 Meldepflichten

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der

    Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach

    der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach

    Ablauf des zweiten Monats.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im

    Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des

    Erwerbers anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung fort, so

    hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des

    Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner

    Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umher-

    laufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des

    Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können

    durch Beauftragte eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von

    dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich der Halter des Hundes

    auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt er die entstandenen Kosten und die

    rückständige Hundesteuer nicht, so wird nach § 11 verfahren.

 

§ 11 Versteigerung

Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann oder die der Hun­dehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft, können eingezogen der versteigert werden. Ein Überschuss des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden.


§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Nie­dersächsischen Kommunalabgabengesetzes.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungen außer Kraft.



Richtlinie zur Förderung der Ansiedlung von Kinder- und Jugendärztinnen und - ärzten sowie weiterer Fachärzte und Fachärztinnen in der Gemeinde Uplengen

Um die kinder- und jugendärztliche Versorgung in der Gemeinde Uplengen langfristig zu sichern, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 26.09.2023 diese Richtlinie zur Förderung der Ansiedlung beschlossen. Sie soll einen finanziellen Anreiz / eine finanzielle Unterstützung zur Neuansiedlung oder Übernahme einer Arztpraxis sowie Einrichtung einer Zweigpraxis im gesamten Gemeindegebiet bieten.

I. Zweck der Zuwendung

(1) Zweck der Zuwendung ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten kinder- und jugendärztlichen Versorgung der Gemeinde Uplengen. Dazu soll Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten ein finanzieller Anreiz nach Maßgabe nachstehender Regelungen geboten werden.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet die Gemeinde Uplengen als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(3) Für den Fall, dass auch andere ärztliche Bereiche von einer unzureichenden Versorgung bedroht sind, behält sich der Rat der Gemeinde Uplengen vor, auch diese Neuansiedlungen oder Übernahmen zu fördern.

II. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

(1) Antragsberechtigt sind Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte, die sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung mit einer Praxis in der Gemeinde Uplengen niederlassen wollen.

(2) Der Antrag auf Förderung kann bis zu 6 Monate vor einer geplanten Niederlassung, spätestens jedoch 6 Monate nach Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung, gestellt werden.

III. Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Die Bindungsdauer der bewilligten Förderung beträgt 10 Jahre ab Betriebsbeginn bzw. Aufnahme der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers / der Zuwendungsempfängerin.

(2) Der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin muss

a. durch den Zulassungsausschuss bei der kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen eine vertragsärztliche Zulassung im Fördergebiet nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erhalten haben.

b. sich verpflichten, innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung eine vertragsärztliche Tätigkeit als Kinder- und Jugendärztin oder -arzt aufzunehmen.

c. sich verpflichten, für einen Zeitraum von 10 Jahren die kinder- und jugendärztliche Tätigkeit im Fördergebiet auszuüben oder entsprechend dem Förderzweck geeignetes Personal zu beschäftigen (Bindungsdauer).

d. gewährleisten, dass die ambulante kinder- und jugendärztliche Versorgung mit mindestens 20 Stunden pro Woche tatsächlich ausgeübt wird.

e. sich verpflichten, sollte die Tätigkeit unterbrochen werden, den entsprechenden Zeitraum um die Dauer der Unterbrechung zu verlängern. Dabei darf die Unterbrechung die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten.

(3) Der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin hat der Gemeinde Uplengen mit Aufnahme der praktizierenden Tätigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf von 12 Monaten nach Zugang des Förderbescheides, unaufgefordert Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel der Einmalzahlung vorzulegen. Dies kann in Form von Rechnungen oder in anderer geeigneter Form erfolgen.

(4) Eine zusätzliche Förderung durch Dritte ist zulässig und wird auf die Förderung der Gemeinde Uplengen grundsätzlich nicht angerechnet.

(5) Jegliche Änderungen hinsichtlich der im Zuwendungsantrag gemachten Angaben sind der Gemeinde Uplengen unverzüglich mitzuteilen.

IV. Gegenstand und Höhe der Zuwendung

(1) Die Gemeinde Uplengen gewährt je Übernahme einer Praxis eines / einer ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arztes / Ärztin oder je Neuniederlassung oder Einrichtung einer kinder- und jugendärztlichen Praxis im Gemeindegebiet Uplengen eine einmalige finanzielle Förderung in Höhe von 25.000,00 € sowie die Option auf ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 25.000,00 €, wobei das Darlehen nur bei Ausschöpfung der einmaligen Förderung in Anspruch genommen werden kann.

(2) Förderfähig im Sinne von Abs. 1 sind Investitionskosten, wie z.B. Einrichtung, Umbau, Renovierung von Praxisräumen, Anschaffung von medizinischen Geräten, Software und Praxisausstattung.

(3) Die Förderungen nach Abs. 1 und 2 sind beschränkt auf die Höhe der tatsächlichen Brutto-Investitionskosten.

(4) Der Zuwendungsbetrag der einmaligen Förderung wird grundsätzlich in 2 Raten wie folgt ausgezahlt:

a) ⅔ der bewilligten Zuwendungshöhe ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des positiven Förderbescheides an den Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin auszuzahlen,

b) der Restbetrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Vorlegen der tatsächlichen Investitionskosten an den Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin auszuzahlen.

(5) Sollten sich aufgrund der endgültigen Abrechnung ein höherer bzw. niedrigerer Zuwendungsbetrag ergeben, ist der Differenzbetrag innerhalb von 4 Wochen nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.

(6) Die Beantragung des zinslosen Darlehens hat unter Benennung der benötigten Höhe schriftlich zu erfolgen. Es gelten die Bestimmungen der Absätze 2, 3, 4 und 5. Die Rückzahlung erfolgt nach vollständiger Auszahlung der beantragten Darlehenssumme in monatlichen oder jährlichen Raten innerhalb des Bindungszeitraums von 10 Jahren. Eine vorzeitige Ablösung ist jederzeit möglich.

(7) Die Gemeinde Uplengen behält sich vor, in Einzelfällen von diesen Zahlungsmodalitäten abweichen zu können.

V. Antragsverfahren

(1) Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn der Antrag schriftlich unter Beifügung geeigneter, prüfbarer Unterlagen (Kostenvoranschläge, Rechnungen, Bescheinigung einer Praxisübernahme oder Neueinrichtung, o.ä.) gestellt wird.

(2) Die Gemeinde Uplengen kann nach pflichtgemäßem Ermessen ergänzende Unterlagen, Nachweise oder Ähnliches verlangen.

(3) Die Bewilligung der Förderung erfolgt durch schriftlichen Förderbescheid.

(4) Die Gemeinde Uplengen kann die Bewilligung der Förderung von der Stellung von Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaft, grundbuchliche Absicherung) zur Sicherung eines Rückzahlungsanspruches gemäß VI. dieser Richtlinie abhängig machen.

VI. Rückzahlung der Zuwendung

(1) Die Förderung ist zurück zu zahlen, wenn die geförderte Tätigkeit nicht aufgenommen oder vor Ablauf der 10 Jahre beendet wird, es sei denn, die vorzeitige Aufgabe erfolgt aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin nicht zu vertreten hat. Hierüber entscheidet der Verwaltungsausschuss.

(2) Die Rückzahlungssumme errechnet sich aus dem Betrag der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 120 Monate (Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch zum Ende der Bindungsdauer fehlen. In besonderen Härtefällen kann auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet werden.

VII. sonstige Bestimmungen

(1) Eine zusätzliche Förderung durch Dritte ist zulässig und wird auf die Förderung durch die Gemeinde Uplengen nicht angerechnet. Der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin ist jedoch verpflichtet, bei Beantragung von Förderungen aus anderen Quellen die aus dieser Richtlinie erhaltene Förderung der Gemeinde Uplengen wahrheitsgemäß anzugeben.

(2) Sollten im Zuge der Bearbeitung von eingereichten Anträgen Sachverhalte auftreten, die mit den Regelungen dieser Richtlinie nicht geklärt und entschieden werden können, behält sich die Gemeinde Uplengen eine gesonderte Einzelfallentscheidung vor.

VIII. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 26.09.2023 in Kraft.

Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister
Heinz Trauernicht

Richtlinien für Sportlerehrungen

I

Über den für die Ehrung in Frage kommenden Personenkreis entscheidet der Ausschuss für Jugend, Senioren, Soziales und Sport bzw. der Verwaltungsausschuss am Anfang eines jeden Jahres aufgrund der vorliegenden Meldungen für den Zeitraum des vergangenen Jahres nach den Bestimmungen dieser Richtlinien. Die Bürger der Gemeinde Uplengen werden über die Presse gebeten, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

II

Geehrt werden können Einzelsportler und Mannschaften, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Einzelsportler 

1. Kreismeisterschaften (Landkreisebene)  (1. Platz)  -  außer Boßeln (sh. Ziff. 4)
2. Kreismeisterschaften Boßeln (Jugend A, B, C, D) (1. Platz)
3. Bezirksmeisterschaften Weser-Ems (1. - 3. Platz) - außer Boßeln u. Leichtathletik (s. Ziff. 4 + 5)
4. Landes-/Verbandsmeisterschaft Boßeln (1. - 3. Platz)
5. Meisterschaft Leichtathletik Bezirk/Unterbezirk Ostfriesland   (1. - 3. Platz)
6. Landesmeisterschaft Niedersachsen  (1. - 10. Platz) – außer Boßeln (sh. Ziff. 4)
7. Teilnahme an einer Deutschen Meisterschaft
8. Jahresbestenliste Bezirk/Unterbezirk (1. Platz)
9. Jahresbestenliste Land (1. - 10. Platz)
10. Jahresbestenliste Bund (1. - 20. Platz)
11. Sportler nach 15maliger Verleihung des Deutschen Sportabzeichens u. danach nach jeder 5. Wiederholung
12. Personen, die außergewöhnliche sportliche Leistungen erbringen, auch wenn sie nicht Mitglied in einem Sportverein sind

b) Mannschaftsleistungen

  1. Meister im Fußball, Handball, Volleyball, Tischtennis und Tennis
  2. Pokalsieger im Jugendbereich
  3. Staffel- und Mannschaftsmeister in der Leichtathletik ab Unterbezirksebene Ostfriesland
  4. Staffelmeister im Boßeln (ab Kreisliga)
  5. Staffelmeister Sportschießen/Schützenverein (ab Kreisliga)

Je Verein und Sparte kann jeweils nur 1 Mannschaft vorgeschlagen werden. Dies gilt nicht für den Jugendbereich. Sofern unter Ziffer 1 pro Sparte mehrere Mannschaften gemeldet werden, entscheidet der Fachausschuss.
Zur Ehrung eingeladen wird bei Mannschaften bis 10 Mitgliedern der/die Mannschaftsführer/in. Bei Mannschaften mit mehr Mitgliedern wird zusätzlich der/die Betreuer/in eingeladen. Bei den Jugendmannschaften werden alle Mitglieder eingeladen.

c) Verdienste um den Sport
Es werden Personen geehrt, die langjährig (mindestens 10 Jahre) in einem Sportverein ehrenamtlich verantwortlich tätig gewesen sind oder sich besondere Verdienste um den Sport erworben haben. Für die Ehrung sind strenge Maßstäbe anzulegen, um den Wert der Auszeichnung zu wahren.

d) Unabhängig von der vorgenannten Ehrung spricht die Gemeinde Uplengen für hervorragende sportliche Leistungen besondere Glückwünsche aus und überreicht Ehren-/Sachpreise oder drückt die Anerkennung in sonstiger Weise aus.

Hervorragende Leistungen sind insbesondere:

1) Teilnahme bei einer Deutschen Meisterschaft
2) die Teilnahme an Europa- und Weltmeisterschaften, Olympischen Spielen
3) die Aufstellung eines deutschen Rekordes, Europa-, Weltrekordes
4) eine Berufung in die Nationalmannschaft

e) 
Voraussetzung für eine Ehrung ist grundsätzlich die Tatsache, dass der zu Ehrende für einen Verein unserer Gemeinde startet.

a) Sportler, die ihren Wohnsitz in anderen Gemeinden haben, werden nur dann geehrt, wenn sie in ihrer Heimatgemeinde
    nicht geehrt werden
b) Uplengener Sportler, die für auswärtige Vereine starten, können nur dann geehrt werden, wenn sie
    1. in der anderen Gemeinde nicht geehrt werden
    2. unsere Bedingungen für eine Ehrung erfüllen.

III

Die Ehrung der Kinder und Jugendlichen findet im Rahmen des Familiensportpicknicks statt. Die Verleihung der Ehrenpreise erfolgt durch den Bürgermeister. An der Feierstunde nimmt auch die/der Vorsitzende des Ausschusses für Jugend, Senioren, Soziales und Sport teil; die übrigen Mitglieder können teilnehmen. Ebenfalls soll die Presse eingeladen werden.

IV

Sportvereine werden aus Anlass ihres 25-, 50-, 75- und 100jährigen (usw., alle 25 Jahre) Bestehens durch Überreichung einer Ehrengabe bedacht, sofern zum Jubiläum eingeladen wird. Über die Art der Ehrengabe wird im Einzelfall entschieden.

V

Diese Richtlinien gelten erstmals für den Zeitraum des Kalenderjahres 2018. Ein Anspruch auf Ehrung nach diesen Richtlinien besteht nicht. In besonders gelagerten Fällen sind Ausnahmen möglich.

Gemeinde Uplengen   
Der Bürgermeister 

Satzung der Gemeinde Uplengen über die Errichtung und Unterhaltung von Kindertagesstätten

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Uplengen unterhält in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 30 Abs. 1 NKomVG. Die Belange der Sorgeberechtigten der zu betreuenden Kinder sollen dabei berücksichtigt werden.

(2) Die Zahl der verfügbaren Plätze richtet sich nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) und der daraus folgenden aufsichtsbehördlichen Genehmigung.

(3) Die Aufgabe umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern sowie die Förderung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten. Maßgeblich für die Gestaltung der Arbeit in den Kindertagesstätten sind der gesetzliche Auftrag gem. § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und §§ 2 und 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KiTaG) sowie die jeweilige Konzeption der Kindertagesstätte.

(4) Die Nutzung der Kindertagesstätten erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung.


§ 2 Betreuungsangebote/Betreuungszeiten/Öffnungszeiten

(1) Die Gemeinde Uplengen bietet folgende Betreuungsarten an:

  1. a) Krippe und altersübergreifende Gruppen in Kindergärten:

               Betreuung von Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum vollendeten dritten Lebensjahr.

  1. b) Kindergarten:

               Betreuung von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung

(2) Der Betreuungsumfang für die Krippen und Kindergärten ist entsprechend des jeweiligen

     Angebotes der Kindertagesstätten wählbar.

(3) Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten werden bedarfsentsprechend von der Gemeinde Uplengen festgesetzt.

 

§ 3 Kindertagesstättenjahr

Das Kindertagesstättenjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres.


§ 4 Aufnahmeverfahren

(1) In den Kindertagesstätten werden Kinder aufgenommen, die gemäß § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII einen Anspruch auf einen Platz in Kindertagesstätten haben.

(2) Die Kindertagesstätten stehen vorrangig Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Uplengen haben, offen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertagesstätte.

(4) Die persönliche Situation und somit der Betreuungsbedarf des angemeldeten Kindes ist mit dem Betreuungsangebot der jeweiligen Kindertagesstätte abzustimmen und fachlich zu überprüfen.

(5) Soweit die zur Verfügung stehenden Plätze in den Kindertagesstätten nicht ausreichen, um alle vorliegenden Anträge zu berücksichtigen, erfolgt die Aufnahme des Kindes nach einem Punktesystem.

(6) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Sorgeberechtigten. Die Aufnahme ist bei der Gemeinde Uplengen schriftlich zu beantragen.


§ 5 Anmeldeverfahren 

(1) Eine Anmeldung für das jeweils kommende Kindertagesstättenjahr ist bis zum 28./29.02. des Kalenderjahres, in dem das Kindertagesstättenjahr beginnt, vorzunehmen.

(2) Anmeldungen nach der Anmeldefrist des Abs. 1 sind grundsätzlich möglich, entsprechend der Vorgabe des § 4 Abs. 4 bis 6.

(3) Beim Wechsel einer Betreuungsart hat eine Neuanmeldung zu erfolgen.


§ 6 Änderung des Betreuungsumfangs/Beendigung des Betreuungsverhältnisses 

(1) Eine Änderung des zeitlichen Betreuungsumfangs innerhalb eines Kindertagesstättenjahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (z.B. neue Arbeitsstelle). § 5 gilt entsprechend.

(2) Die Betreuung in der Kindertagesstätte endet mit Ablauf des mit dem Aufnahmebescheides bzw. Betreuungsvertrages beschiedenen Zeitraums oder durch vorzeitige Abmeldung des Kindes.

(3) Eine Abmeldung oder Verringerung des Betreuungsumfanges für die Dauer der Ferien, eines Urlaubs oder einer sonstigen vorübergehenden Abwesenheit ist nicht möglich.

(4) Eine Abmeldung eines Kindes aus der Kindertagesstätte ist zum Ende des jeweiligen Kindertagesstättenjahres möglich. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Wechsel des Wohnortes) ist eine Abmeldung mit einer 6-wöchigen Frist zum Ende des Monats möglich. Die Abmeldung ist schriftlich vorzunehmen.

Ein Anspruch auf Freihalten dieses Platzes seitens der Sorgeberechtigten besteht nicht.


§ 7 Schließzeiten

(1) Die Kindertagesstätten sind zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.

(2) Schließzeiten sind möglich und werden jeweils im Vorfeld über die Leitung der Kindertagesstätte in der jeweiligen Einrichtung bekanntgegeben (z.B. Ferienzeiten, Teilnahme der pädagogischen MitarbeiterInnen an Fort-,Weiterbildungs- und Planungstagen, Personalversammlungen etc.).

(3) Schließzeiten sind aus unabwendbaren Gründen möglich. Hierzu zählen insbesondere die Schließung der Kindertagesstätte bei Vorliegen einer übertragbaren Krankheit nach dem Bundesseuchengesetz usw. Die Gemeinde Uplengen wird Schließtage aus den genannten Gründen rechtzeitig ankündigen, sofern dieses möglich und notwendig ist.


§ 8 Gebühr

Für den Besuch in der gemeindlichen Kindertagesstätte wird von den Sorgeberechtigten eine öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten in der Gemeinde Uplengen.

§ 9 Gesundheitsvorsorge

(1) Vor Beginn der Betreuung des Kindes in der Kindertagesstätte ist der Leitung der Einrichtung schriftlich nachzuweisen, dass eine Belehrung in Bezug auf das derzeitige gültige Infektionsschutzgesetz stattgefunden hat.

(2) Ein Nachweis über eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz muss vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für die gesetzlich vorgeschriebene Masernimpfung.

§ 10 Erkrankungen/Fehltage/Pflichten der Sorgeberechtigten

(1) Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder vom Besuch der Kindertagesstätte fernzuhalten, wenn bei ihnen in der Familie ansteckende Krankheiten auftreten. § 9 findet entsprechende Anwendung. Die Genesung ist entsprechend nachzuweisen.

(2) Bei Erkrankung eines Kindes ist die Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu benachrichtigen. In allen anderen Fällen soll der Einrichtungsleitung innerhalb von drei Tagen der Grund für das Fernbleiben mitgeteilt werden.

(3) Bei Erkrankung eines Kindes in der Kindertagesstätte werden die Sorgeberechtigten benachrichtigt. Sie sind verpflichtet, das Kind unverzüglich von der Einrichtung abzuholen.

(4) Chronische Erkrankungen sind gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte anzugeben.

(5) Die Sorgeberechtigten haben die Kinder rechtzeitig zu den festgelegten Öffnungszeiten zu bringen und abzuholen.


§ 11 Ausschluss

Die Gemeinde Uplengen ist nach vorheriger Ankündigung berechtigt, ein Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte auszuschließen, wenn

a) das Kind innerhalb eines Vierteljahres überwiegend die Kindertagesstätte nicht besucht, wenn die Gründe nicht in der Person des Kindes liegen
b) ein Kind besonderer Hilfe bedarf, die die Kindertagesstätte trotz erheblicher Bemühungen nicht leisten kann
c) das Vertrauensverhältnis zwischen den pädagogischen Fachkräften und den Sorgeberechtigten so erheblich gestört ist, dass eine weitere Betreuung des Kindes auch nach Hinzuziehung einer neutralen Beratungsstelle (z.B. Kreisjugendamt) nicht mehr möglich ist
d) die Sorgeberechtigten wiederholt gegen die in der Satzung aufgeführten Pflichten verstoßen.

§ 12 Aufsichtspflicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Kindertagesstätte beginnt mit der Übergabe des Kindes an die pädagogischen Fachkräfte und endet mit der Übergabe des Kindes an die Abholberechtigten. Die Aufsichtspflicht beschränkt sich ausschließlich auf die vereinbarte Betreuungszeit.

(2) Die Kinder müssen von den Sorgeberechtigten oder von einer von ihnen schriftlich benannten abholberechtigten Person abgeholt werden.

§ 13 Versicherungsschutz und Haftung

(1) Die Gemeinde Uplengen hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Kinder den Unfallversicherungsschutz sicherzustellen.

(2) Für den Verlust und /oder Beschädigung von Kleidung oder sonstiger mitgebrachter Gegenstände haftet die Gemeinde Uplengen nicht.


§ 14 Inkrafttreten 

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Uplengen über die Errichtung und Unterhaltung von Kindergärten vom 16.08.1994 außer Kraft.

 

Uplengen, den 25.06.2020
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister

Satzung der Gemeinde Uplengen über die Nutzung der Freizeitanlage mit Badesee in der Ortschaft Großsander

§ 1

Die Gemeinde Uplengen stellt die Freizeitanlage Großsander mit Badesee zur öffentlichen Benutzung zur Verfügung.
Die Anlage soll der Freizeitgestaltung und Naherholung dienen.

§ 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 2.2 („Naherholungsgebiet“ in Großsander)
einschließlich der Wasserflächen.

§ 3 Erlaubte Nutzung

Die Benutzung der Freizeitanlage Großsander ist während der Badesaison von Mai - September gebührenpflichtig erlaubt.
Folgende Nutzungen werden innerhalb der Saison in der Freizeitanlage zugelassen:


1.            Baden sowie die Benutzung von aufblasbaren Badebooten und Wasserspielzeug
                innerhalb der als Badebereich ausgewiesenen Fläche. Die Badesaison am Badesee
                Großsander erstreckt sich von Mai bis September. Als Badezeit gilt der Zeitraum von Montag
                bis Sonntag jeweils von 10.00 Uhr – 18.00 Uhr. Voraussetzung ist eine beständige,
                sommerliche Wetterlage. Bei sich veränderten Wetterlagen kann die Badezeit nach
                Entscheidung der Badeaufsicht eingeschränkt werden.
                In der Badezeit wird für den Badesee durch die Gemeinde Uplengen eine Badeaufsicht  
                gestellt. Diese wird durch eine hochgezogene Flagge gekennzeichnet. Die Nutzung des Sees
                außerhalb der Badezeit und außerhalb des Badebereichs erfolgt auf eigene Gefahr.

2.            Benutzung der Spiel- und Liegewiesen.

3.            In der Badezeit sind die Umkleidekabinen, die sanitären Anlagen, die Rutsche und ggfls.
                weitere Freizeitangebote (z.B. Tretbootverleih) geöffnet.

4.            Eigenverantwortliches Surfen, Paddeln o.ä.

5.            Angeln nur mit Erlaubnisschein im ausgewiesenen Bereich

§ 4 Verhalten in der Anlage

(1)         Grundsätzlich erfolgt die Benutzung der Freizeitanlage zu jeder Jahreszeit auf eigene Gefahr.

(2)         Die Anlage darf nicht beschädigt, verunreinigt oder verändert werden.

(3)         Die Benutzer der Anlage müssen sich so verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt
              oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird oder gegen
              die guten Sitten verstößt.

(4)          Das Betreten von Eisflächen geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr. Eine Prüfung der
              Tragfähigkeit des Eises durch die Gemeinde erfolgt nicht; ebenfalls ergehen keine
              Bekanntmachungen über die Freigabe von Eisflächen.

§ 5 Verbote

In der Freizeitanlage sind alle Handlungen verboten, die zu Zerstörungen, Beschädigungen oder Veränderungen
führen. Insbesondere ist nicht zugelassen:

1.            das Zelten, Aufstellen von Wohnwagen, Grillen und Abbrennen von Lagerfeuern,

2.            das Reiten, das Fahren mit Kraftfahrzeugen, Mopeds und Mofas,

3.            das Fahren mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen auf dem See,

5.            das Wegwerfen von Abfallstoffen jeder Art,

6.            das Angeln im Badebereich sowie ohne Erlaubnisberechtigung,

7.            das Mitführen von Hunden.

§ 6 Ausnahmen

(1)           In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag von der
               Gemeinde zugelassen werden.

(2)           Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3)           Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 5 (z.B. Aufstellen von Zelten) kann eine Kaution in angemessener
               Höhe festgesetzt werden.


§ 7 Anordnungen, Kontrollen und Platzverweise

(1)          Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Naherholungsgebiet ergehenden Anordnungen
              des von der Gemeinde Uplengen beauftragten Aufsichtspersonals und der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2)          Tages- und Saisonkarten sind auf Verlangen vorzuzeigen.

(3)          Personen, die ohne gültige Eintrittskarte angetroffen werden und sich weigern, die
               Nachlösegebühr zu zahlen, werden von den dazu befugten Personen umgehend vom
               Freizeitgelände verwiesen. Sie können von der Gemeinde von der weiteren Benutzung der
               Anlage für die laufende Saison ausgeschlossen werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten des § 3 und den Verboten nach § 5 dieser Satzung
zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 10 (5) NKomVG).

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft (30.07.2022).

Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister

Satzung der Gemeinde Uplengen über eine ehrenamtliche Frauenbeauftragte in der Gemeinde Uplengen

§ 1 Frauenbeauftragte

Die Frauenbeauftragte der Gemeinde Uplengen ist ehrenamtlich tätig. Im Übrigen gilt die Niedersächsische Gemeindeordnung.

 

§ 2 Aufwandsentschädigung, Reisekosten

Die Frauenbeauftrafte erhält eine Aufwandsentschädigung nach der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Uplengen. Außerdem werden Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz gewährt.

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Juni 1996 in Kraft.


Uplengen, den 27. Juni 1996
Gemeinde Uplengen
Bürgermeister                                                                                                Gemeindedirektor

Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- & Auslagenentschädigung

§ 1 Allgemeines

(1) Die Tätigkeit als Ratsmitglied und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall und Auslagen besteht im Rahmen der Höchstbeträge nach dieser Satzung. Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder und sonst. ehrenamtlich tätige Personen werden nur im Rahmen dieser Satzung gezahlt.

(2)  Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für einen vollen Monat im voraus gezahlt, auch dann, wenn der Empfänger das Amt nur für einen Teil des Monats inne hat. Führt der Empfänger einer Aufwandsentschädigung seine Dienstgeschäfte ununterbrochen - den Erholungsurlaub nicht eingerechnet – länger als 3 Monate nicht, so ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung für die über 3 Monate hinausgehende Zeit auf die Hälfte.
Vom gleichen Zeitpunkt an erhält der die Geschäfte führende Vertreter unter Anrechnung einer evtl. an ihn zu zahlenden Aufwandsentschädigung 75 % der Aufwandsentschädigung des Vertretenden. Ruht das Mandat, so wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

(3) Für eine Fahrtkostenentschädigung, die als monatlicher Durchschnittssatz gezahlt wird,
gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

§ 2 Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) für Ratsmitglieder

(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 30 Euro und eine zusätzliche Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktions- bzw. Gruppensitzungen von 20 Euro je Sitzung. Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen von 20 Euro je Sitzung, sofern sie geladen und keine Ratsmitglieder sind.

Bei zwei aufeinander folgende Sitzungen wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Dauert eine Sitzung länger als 6 Stunden, so kann auf besonderen Ratsbeschluss höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen gleichwertiger Art, die an einem Tag stattfinden, dürfen nicht mehr als 2 Sitzungsgelder gezahlt werden. Eine Sitzung, die über 24.00 Uhr hinausgeht, zählt als Sitzung des Tages an dem sie begonnen wurde. Das Sitzungsgeld wird auch für die Teilnahme an Abnahmen, Besichtigungen und Empfängen gezahlt, sofern diese länger als 2 Stunden dauern und der Bürgermeister dazu schriftlich eingeladen hat.

(2) Die Aufwandsentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Fahrtkosten nach § 5 dieser Satzung, unbeschadet der Regelung über die Reisekosten in § 9.

§ 3 Zusätzliche Aufwandsentschädigungen für die Vertreter des Bürgermeisters, die Fraktionsvorsitzenden und die Beigeordneten.

(1) Außer den Beträgen aus § 2 dieser Satzung werden monatlich folgende zusätzlich folgende Aufwandsentschädigungen nebeneinander gewährt:

a) an den 1. Vertreter des Bürgermeisters
120,00 Euro
b) an den 2. Vertreter des Bürgermeisters  85,00 Euro
c) an Fraktionsvorsitzende
zuzüglich eines Betrages von 5 Euro je Fraktionsmitglied
40,00 Euro
d) an Beigeordnete 30,00 Euro
e) an den Ratsvorsitzenden 30,00 Euro

 

§ 4 Sitzungsgeld für sonstige Mitglieder in Ratsausschüssen

Nicht dem Rat angehörende Mitglieder von Ratsausschüssen erhalten eine Aufwands-entschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 20 Euro. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 dieser Satzung gelten entsprechend. Mit dem Sitzungsgeld sind auch die Fahrtkosten innerhalb der Gemeinde abgegolten.

§ 5 Fahrtkosten

Für Fahrten innerhalb der Gemeinde werden als monatliche Durchschnittssätze gezahlt:

1. an den 1. Vertreter des Bürgermeisters 60,00 Euro
2. an den 2. Vertreter des Bürgermeisters 30,00 Euro
3. an alle Ratsmitglieder  
a) bis 3 km Entfernung ( Luftlinie Wohnung Rathaus/Remels ) 12,00 Euro
b) mehr als 3 km bis 6 km 17,50 Euro
c) mehr als 6 km bis 7 km 23,00 Euro
d) mehr als 7 km 28,50 Euro


§ 6 Verdienstausfall

(1) Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall haben
a) Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Personen, soweit sie keine Aufwandsentschädigung erhalten,
b) Ratsfrauen und Ratsherren neben ihrer Aufwandsentschädigung.

Die in § 8 angegebenen Funktionsträger der Feuerwehren haben auch neben ihrer Aufwandsentschädigung bei Übungen, Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung im Rahmen dieser Satzung.

(2) Ersetzt wird nur der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit der in § 6 Abs. 1 genannten Personen im Rahmen der in dieser Satzung festgelegten Höchstbeträge. Als regelmäßige Arbeitszeit gilt ein Zeitraum von montags bis freitags von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und sonnabends von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr, es sei denn, der/die Anspruchsteller/in ist nachweisbar im Schicht- oder einem vergleichbaren Dienst tätig. Im Einzelfall kann der Nachweis durch die ausdrückliche Versicherung erbracht werden, dass der Verdienstausfall in der geltend gemachten Höhe tatsächlich infolge der Inanspruchnahme eingetreten ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss.
Soweit ein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes für Zeiten der Mandatsaus-übung besteht, geht dieser Anspruch der Zahlung des Verdienstausfalles vor.

(3) Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zur Höhe von 30,00 € je Stunde ersetzt, höchstens jedoch 240,00 € täglich. Verdienstausfall wird bei Arbeitnehmern auf Anforderung durch den Arbeitgeber an diesen gezahlt.

(4) Selbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zu Höhe von 30,00 € je Stunde gewährt, höchstens jedoch 240,00 € täglich. Die Nachweisführung bzw. die Glaubhaftmachung über den entgangenen Arbeitsverdienst bzw. Einkommensverlust fällt dem jeweiligen Ratsmitglied zu.

(5) Ratsmitglieder, die einen Haushalt mit mindestens zwei weiteren Personen (davon mindestens ein Kind unter 14 Jahren, eine ältere Person über 67 Jahre oder eine anerkannt pflegebedürftige Person) führen und eine Hilfskraft in Anspruch nehmen, um ihre Mandatstätigkeit wahrnehmen zu können, kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden, wenn die Übernahme der Betreuung durch einen Familienangehörigen nicht möglich ist. Ein Nachweis über den tatsächlich entstandenen Nachteil durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ist vorzulegen. Der Nachteilsausgleich wird als Pauschalstundensatz gewährt und die Anzahl der zu entschädigenden Stunden auf 8 Stunden je Tag begrenzt. Je Stunde wird ein Pauschalstundensatz von höchstens 12,50 € gezahlt.

§ 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6)  Ratsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach § 6 Abs. 3 bis 5 dieser Satzung geltend machen können, denen aber im sonstigen beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, wird ein Pauschalstundensatz von 12.50 € je Stunde, höchstens 100,00 € täglich gewährt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 

§ 7 Auslagen

(1) Für die Gemeinde ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen, soweit dies durch das Gesetz oder diese Satzung nicht ausgeschlossen ist.

(2) Die Erstattung von Auslagen wird auf höchstens 15,00 Euro im Monat begrenzt.


§ 8 Ehrenbeamte und sonstig ehrenamtlich Tätige

Unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen und des Verdienstausfalles – soweit nicht durch diese Satzung Ausnahmen vorgesehen sind – erhalten folgende Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige eine monatliche Aufwandsentschädigung:

1) Ortsvorsteher von Ortschaften bis 300 Einwohner  60,00 Euro
2) Ortsvorsteher von Ortschaften von 301 bis 500 E.  75,00 Euro
3) Ortsvorsteher von Ortschaften von 501 bis 700 E.  97,00 Euro
4) Ortsvorsteher von Ortschaften von 701 bis 1000 E.  114,00 Euro
5) Ortsvorsteher von Ortschaften von 1001 bis 2000 E..  137,00 Euro
6) Ortsvorsteher von Ortschaften über 2001 Einwohner  177,00 Euro
7) Zusätzlich erhalten Ortsvorsteher in einer Ortschaft mit  
einem Dorfgemeinschaftshaus  35,00 Euro
einer Friedhofskapelle bzw. Leichenhalle  12,00 Euro
einem Friedhof  35,00 Euro
8) Gemeindebrandmeister  150,00 Euro
9) stellv. Gemeindebrandmeister 75,00 Euro
10) Gemeindesicherheitsbeauftragter  20,00 Euro
11) Ortsbrandmeister Schwerpunkt 100,00 Euro
12) Ortsbrandmeister Stützpunkt  75,00 Euro
l13) Ortsbrandmeister Grundausstattung  50,00 Euro
14) stellv. Ortsbrandmeister Schwerpunkt  55,00 Euro
15) stellv. Ortsbrandmeister Stützpunkt  40,00 Euro
16) stellv. Ortsbrandmeister Grundausstattung 25,00 Euro
17) Gerätewart für überörtliche Einsatzgeräte  35,00 Euro
18) Gerätewart Schwerpunkt  30,00 Euro
19) Gerätewart Stützpunkt 30,00 Euro
20) Gerätewart Grundausstattung 30,00 Euro
21) Gemeindejugendfeuerwehrwart  35,00 Euro
22) stellv. Gemeindejugendfeuerwehrwart  20,00 Euro
23) Jugendfeuerwehrwart 25,00 Euro
24) stellv. Jugendfeuerwehrwart 15,00 Euro
25) Kinderfeuerwehrwart 25,00 Euro
26) stellv. Kinderfeuerwehrwart 15,00 Euro
27) Gemeinde-Atemschutzgerätewart 50,00 Euro
28) Brandschutzerzieher 20,00 Euro
29) Gleichstellungsbeauftragte  290,00 Euro


Diese Aufwandsentschädigungen werden monatlich gezahlt.

Bei der Zahlung der Aufwandsentschädigung zu 1) bis 6) gilt als Stichtag für die Einwohnerzahl der 1. Januar des Jahres, für das die Aufwandsentschädigung gewährt wird.

Sofern für eine Ortschaft eine stellvertretende Ortsvorsteherin oder ein stellvertretender Ortsvorsteher bestimmt wird, erhält diese Person je nach Größe der Ortschaft die Hälfte der unter 1) bis 6) genannten Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers wird dann um 1/3 gekürzt. Die Beträge werden auf volle € bzw. 50 Cent aufgerundet.

 

§ 9 Reisekosten

Für vom Bürgermeister oder dessen allgemeinen Vertreter angeordnete Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Personen Reisekosten nach den für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.

§ 10

(1) Die Höhe der Aufwandsentschädigung des Hauptverwaltungsbeamten richtet sich nach den in der Kommunalbesoldungs-VO vom 29.11.2013 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Höchstbeträgen.

(2) Die Aufwandsentschädigung des allgemeinen Vertreters des Hauptverwaltungsbeamten beträgt zwei Drittel der Aufwandsentschädigung des Vertretenden.

§ 11

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Gemeinde Uplengen über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen außer Kraft.

Uplengen, den 8. März 2018
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister

Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalisation)

§ 1 Allgemeines

(1) Der Gemeinde obliegt die Sorge für die unschädliche Ableitung und Beseitigung der Abwässer, die auf den an die öffentliche Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar angeschlossenen Grundstücken anfallen.

(2) Abwässer sind Schmutz- und Regenwasser. Dem Regenwasser wird sonstiges Niederschlagswasser, Schmelzwasser und ungebrauchtes, nicht verunreinigtes Grundwasser gleichgestellt.

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die Ableitung des auf seinem Grundstück anfallenden Oberwassers Vorkehrungen zu treffen, dass eine Einleitung in den Schmutzwasserkanal ausgeschlossen ist.

(3) Die Gemeinde baut und betreibt Abwasseranlagen im Trennverfahren (gesonderte Leitungen für Schmutz- und Regenwasser).

(4) entfällt

(5) Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Hausanschlusskanäle; nicht jedoch die auf dem Grundstück herzustellenden Entwässerungsanlagen einschließlich der Reinigungsvorrichtungen. Hausanschlusskanäle sind Leitungen von dem Haupt- oder Nebensammler bis zur Grundstücksgrenze. Für jedes Grundstück wird in der Regel ein Hausanschlusskanal für das Schmutz- und ein Hausanschlusskanal für das Regenwasser gebaut. Letzteres gilt nicht für Regenwasseranschlüsse an fertigen Straßen. Weitere Hausanschlusskanäle können auf begründeten Antrag zugelassen werden, wenn der Anschlussnehmer die Kosten hierfür erstattet. Die Hausanschlusskanäle bis zur Grundstücksgrenze werden von der Gemeinde hergestellt.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Anlagen bilden zusammen mit Kläranlage, Pumpwerken und sonstigen für die unschädliche Ableitung und Beseitigung der Abwässer erforderlichen Einrichtungen die gemeindliche Abwasserbeseitigungseinrichtung.

§ 2

(1) Art, Größe, Lage, Umfang und sonstige technische Daten der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung bestimmt im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Gemeinde.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ergänzung, Änderung oder Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen überhaupt oder in bestimmter Weise besteht nicht.

§ 3 Anschlusspflicht

(1) Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, es an die Abwasseranlage anzuschließen, sobald der Hausanschlusskanal bis an das Grundstück herangeführt worden ist.

(2) Aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere der öffentlichen Gesundheitspflege und dem Umweltschutz, kann auch der Anschluss unbebauter Grundstücke verlangt werden.

(3) Wo ein natürliches Gefälle zu der öffentlichen Abwasseranlage nicht besteht, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Pumpen oder anderen Hebeanlagen verlangen. Die durch die Anschaffung und den Einbau der Pumpen oder der anderen Hebeanlagen entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Anschlusspflichtigen zu tragen. Der Einbau und die Verwendung von Wasserstrahlpumpen und sonstige unmittelbare Verbindungen mit dem Wasserversorgungsnetz zum Heben von Schmutzwasser sind nicht zulässig.

(4) Jedes Grundstück ist selbstständig anzuschließen. Die Gemeinde kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse gestatten, dass mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Hausanschlussleitung entwäs-sert werden. Dem Antrag auf Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses für zwei oder mehrere Grundstücke, die verschiedenen Eigentümern gehören, darf nur stattgegeben werden, wenn die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Pflichten und Rechten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.

§ 4 Entstehung der Anschlusspflicht

(1) Grundstücke, die gemäß § 3 Abs. 1 anschlusspflichtig werden, müssen bis zur Bezugsfertigkeit der Gebäude angeschlossen werden.

(2) Grundstücke, die bereits anschlusspflichtig sind oder gemäß § 3 Abs. 2 anschlusspflichtig werden, müssen innerhalb vom 3 Monaten nach öffentlicher oder persönlicher Aufforderung angeschlossen werden.

(3) Wird die Abwasseranlage erst nach Errichtung des Bauwerkes hergestellt, wird seitens der Gemeinde durch öffentliche oder persönliche Aufforderung angezeigt, in welchen Straßen oder Ortsteilen eine betriebsfertige Abwasseranlage verlegt worden ist und ab wann die Anschlusspflicht besteht.

§ 5 Anschlussrecht

(1) Soweit und sobald die Vorraussetzungen für die Anschlusspflicht erfüllt sind, hat der Grundstückseigentümer oder die ihm Gleichgestellten ein Recht, an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen zu werden.

(2) Die Gemeinde kann Eigentümern oder ihm Gleichgestellten deren Grundstücke nicht gemäß § 3 anschlusspflichtig sind, den Anschluss dieser Grundstücke gestatten, wenn sie die dadurch entstehenden Kosten selbst tragen.

(3) Ein Anschluss kann nicht verlangt werden, wenn er wegen der besonderen Lage des Grundstückes, Besonderheiten des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers oder aus ähnlichen Gründen besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer oder der ihm Gleichgestellte die hierdurch entstehenden Mehrkosten übernimmt und, wenn es die Gemeinde verlangt, Sicherheit dafür leistet.

§ 6 Genehmigung , Herstellung und Abnahme der Anschlüsse

(1) Die Gemeinde bestimmt auf Grund der geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften die Ausführung des Anschlusses und der Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück. Sie prüft hierzu die ihr nach § 6 (2) vorzulegenden Unterlagen über die vorgesehenen Anlagen. Mit den Ausführungsarbeiten darf erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Gemeinde begonnen werden. Auf jedem Grundstück ist mindestens eine Reinigungsöffnung vorzusehen, und zwar möglichst an der Grenze zum öffentlichen Kanal und nicht weiter als 15,0 m von diesem entfernt.

(2) Wer von seinem Anschlussrecht Gebrauch macht oder zum Anschluss aufgefordert wird, hat der Gemeinde spätestens einen Monat vor Ablauf der in § 4 genannten Fristen folgende Unterlagen (zweifach) vorzulegen:

1. Eine Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlagen mit Angabe über Größe und Befestigungsart der Hoffläche,

2. einen Lageplan i. M. von wenigstens 1 : 200 mit maßstabgerechter Eintragung der Grundstücksgrenzen, aller aufstehenden Gebäude, der befestigen Hofflächen und der vorgesehenen Entwässerungsanlagen mit Angabe von Durchmesser, Gefälle, Material, Tiefe und Gelände und Art und Anordnung der Reinigungsöffnungen,

3. je einen Schnittplan i. M. 1 : 100 durch die vorgesehenen Entwässerungsanlagen ,

4. Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1 : 100, soweit dies zur Klarstellung der Entwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse, vorhandene alte Anlagen sind einzutra-gen, ihre anderweitige Verwendung oder Abbruch anzugeben,

5. eine Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Abwässer abgeleitet werden sollen, nach Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Wassers,

6. den Namen der Firma, durch die die Grundstücksentwässerungsanlagen hergestellt werden sollen.

Bei den zeichnerischen Antragsunterlagen sind Schmutzwasser- und Regenwasserleitungen deutlich voneinander unterscheidbar einzutragen. Hierzu sollen die Schmutzwasserleitungen ausgezogen und die Regenwasserleitungen gestrichelt dargestellt werden. Später anzulegende Leitungen sind punktiert darzustellen.

Die Antragsunterlagen sind vom Antragssteller und der bauausführenden Firma zu unterzeichnen.

(3) Die Gemeinde prüft die Unterlagen und wirkt auf ihre Übereinstimmung mit den technischen Bestimmungen für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen (DIN 1986/87), den technischen Zusatzbestimmungen der Gemeinde und den nach dieser Satzung zu erfüllenden Vorraussetzungen hin. Sie ist berechtigt, Ergänzungen zu den Unterlagen, Sonderzeichnungen, Abwasseruntersuchungsergebnisse oder Stellungnahmen von Sachverständigen auf Kosten des Anschlussberechtigten oder Anschlussver-pflichteten zu fordern, soweit dies notwendig ist.

(4) Entsprechen die beabsichtigten Maßnahmen allen einschlägigen Vorschriften, erteilt die Gemeinde eine schriftliche Genehmigung zu ihrer Ausführung. Die Genehmigung kann auch mit Auflagen erteilt werden.

Für neue Entwässerungsanlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass auf dem Grundstück bereits vorhandene vorschriftswidrige Anlagen gleichzeitig den Vorschriften entsprechend hergestellt oder beseitigt werden.

Erscheint während der Ausführungsarbeiten eine Abweichung von den genehmigten Unterlagen notwendig, so ist die Abweichung sofort anzuzeigen und für sie eine Nachtragsgenehmigung einzuholen.

Die Genehmigung erlischt, wenn nicht binnen eines Jahres mit der Ausführung begonnen wurde oder die Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Die Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die Genehmigung befreit den Unternehmer nicht von seiner Haftung für eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten.

Eine Woche vor Beendigung der Anschlussarbeiten ist der Gemeinde Mitteilung zu machen.

(5) Die auf dem Grundstück hergestellten Entwässerungsanlagen werden von der Gemeinde oder von einem von ihr Beauftragten bezüglich der Übereinstimmung mit der genehmigten Ausführung überprüft und abgenommen. Vor der Prüfung und Abnahme dürfen Baugruben und Rohrgräben nicht verfüllt werden.

(6) Die auf dem Grundstück auf Kosten des Anschlussteilnehmers hergestellten Anlagen werden von der Gemeinde außerdem daraufhin geprüft, ob sie die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlagen in irgendeiner Form beeinträchtigen. Unvorschriftsmäßige oder sonst nicht einwandfreie Anlagen werden nicht abgenommen. Sie werden für eine Benutzung nur freigegeben, wenn der Anschlussteilnehmer die festgestellten Mängel auf eigene Kosten behoben hat.

§ 7 Sicherung gegen Rückstau

(1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus den öffentlichen Abwasseranlagen hat sich jeder Anschluss-nehmer selbst zu schützen. Aus Schäden, die durch Rückstau entstehen, können Ersatzansprüche gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden.

(2) Kanaleinläufe, Ausgüsse, Schächte usw. die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung liegen, müssen durch einen doppelt wirkenden, d. h. mit Handabsperrschieber und Rückschlagkappe ausgerüsteten Rückstauverschluss in dem zugehörigen Grundkanal gegen Rück-stau gesichert werden. Der Schieber ist nur bei Bedarf zu öffnen, sonst aber geschlossen zu halten. Nichtgesicherte Abläufe der genannten Art sind nicht statthaft.

§ 8 Beseitigung alter Anlagen

(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer dienten, sind, soweit sie nicht als Bestandteile der neuen Grundstücksabwasseranlage genehmigt worden sind, binnen drei Monaten zu beseitigen oder so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Schmutzwasser nicht mehr benutzt werden können. Das gilt insbesondere für Gruben, alte Kanäle, Sickereinrichtungen und Grundstückskläranlagen.

(2) Wird ein an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenes Gebäude abgerissen, ist der Kanalanschluss nach von der Gemeinde einzuholender näherer Anweisung zu beseitigen oder zu verschließen.

(3) Für die Aufnahme von Regenwasser kann die bisherige Grundstücksentwässerungsanlage weiter verwendet werden, soweit öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Gemeinde ihre Zustimmung dazu gibt.

§ 9 Benutzungspflicht und Benutzungsrecht

(1) Wer sein Grundstück auf Grund der §§ 3 und 5 an die öffentliche Abwasseranstalt angeschlossen hat, ist vorbehaltlich des § 10 verpflichtet, sämtliche Abwässer, getrennt nach Hausabwasser und Regenwasser, in die von der Gemeinde dafür bestimmten Anlagen einzuleiten. Diese Verpflichtung obliegt den Anschlussteilnehmern, sowie sämtlichen Bewohnern und Nutzungsberechtigten der Gebäude und sonstigen Grundstücken gleichermaßen. Auf Verlangen der Gemeinde haben die Pflichtigen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu sichern.

(2) In dem Umfange des Abs. 1 steht den Anschlussberechtigten das Recht zu, Abwässer in die öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten.

§ 10 Benutzungsbeschränkungen

1. In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden:

  1. Stoffe, die die Leitungen verstopfen können, besonders Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlachtabfälle fester und flüssiger Form, Küchenabfälle, Teer, Bitumen, Gips, Zement und andere feste Stoffe,
  2. feuergefährliche, sprengfähige und andere Stoffe, die das Entwässerungsnetz oder die darin Arbei-tenden gefährden können (z. B. Benzin, Benzol, Isotopen, Kernspaltungsprodukte, radioaktive Abfälle),
  3. Abwässer, die schädliche Ausdünstungen oder schädliche Gerüche verbreiten oder die die Baustoffe der Entwässerungsleitungen angreifen, die Reinigung der Abwässer erschweren oder den Betrieb stören können (z. B. säurehaltige Abwässer),
  4. Abwässer, die wärmer als 30° C sind,
  5. Stoffe, deren Einleitung den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage gefährden, z. B. Schlachtblut, Panseninhalt, Jauche, Molke, Siloabwasser u. ä.,
  6. Abwässer aus Ställen und Dunggruben.

(2) In die Regenwasseranlage dürfen keine Schmutzwässer eingeleitet werden. In die Schmutzwasseranlage darf kein Regenwasser eingeleitet werden, es sei denn, dass die Gemeinde bestimmt, dass zur besseren Spülung der Schmutzwasserleitungen einzelne Regenwasserleitungen an Endstränge der Schmutzwasserleitungen angeschlossen werden. In offene Gräben (§ 1 Abs. 4) darf nur Regenwasser eingeleitet werden. Mit Genehmigung der Unteren Wasserbehörde (Landkreis Leer) kann zugelassen werden, dass in offene Gräben auch vorgeklärte Schmutzwasser eingeleitet werden dürfen.

Der unmittelbare Anschluss von Dampfleistungen an die gemeindliche Entwässerungsanlage ist unzulässig.

(3) Das Recht gemäß § 9 Abs. 2 beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzung der Abwässer, die Grundlage der Genehmigung gemäß § 6 waren. Die Gemeinde kann die Einleitung einer wesentlich größeren Abwassermenge oder von Abwassern anderer Zusammensetzung verweigern, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer die Kosten für Änderungen oder Ergänzungen der öffentlichen Abwasseranlagen trägt, die durch die geänderte Einleitung der Abwässer erforderlich werden.

§ 11 Vorbehandlungsanlagen

(1) Sind im Schmutzwasser Stoffe oder Flüssigkeiten der in § 10 Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 3 genannter Art, Fette oder Mineralöle ständig oder zeitweise enthalten, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, diese auf seine Kosten durch entsprechende Grundstücksentwässerungsanlagen, wie Abscheider, Neutralisations- oder ähnliche Vorbehandlungsanlagen aus dem Abwasser zu entfernen oder in sonst geeigneter Weise un-schädlich zu machen. Auf Verlangen der Gemeinde ist die Unschädlichkeit der Abwässer auf Kosten der Grundstückseigentümer nachzuweisen.

(2) Art, Größe und sonstige technischen Daten der Vorbehandlungsanlagen bestimmt die Gemeinde unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen. § 6 gilt entsprechend.

(3) Der Anschlussnehmer hat die Vorbehandlungsanlagen zu überwachen, das Abscheidegut rechtzeitig und regelmäßig zu entleeren und auf unschädliche Weise zu beseitigen.

§ 12 Grundstückskläreinrichtungen

(1) Kläreinrichtungen auf Grundstücken sind vor ihrer Herstellung genehmigungspflichtig (§ 6)

(2) Grundstückskläreinrichtungen (z.B. Faulgruben oder zweistöckige Absetzanlagen) müssen angelegt werden,

  1. wenn eine Befreiung vom Anschluss an die Abwasseranlage erteilt ist (§ 17),
  2. wenn die Gemeinde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt (§ 11),
  3. wenn keine öffentliche Abwasserleitung vorhanden ist und in absehbarer Zeit auch nicht verlegt wird,
  4. wenn in die Abwasserleitung menschliche Abgänge nicht eingeleitet werden dürfen, sondern auf dem Grundstück zurückgehalten werden müssen.

In diesen Fällen darf der Überlauf aus der Grundstückskläreinrichtung nur ausnahmsweise und nur gegen jederzeitigen Widerruf und auch nur dann an die Netzleitung angeschlossen werden, nachdem das Abwasser entsprechend dem genehmigten Entwurf unschädlich gemacht worden ist.

Sobald die Einleitung fester menschlicher Abgänger gestattet wird, ist - wenn der Anschluss beibehalten wird - die Grundstückskläreinrichtung aufzuheben und ein direkter Anschluss herzustellen.

(3) Unter der Voraussetzung, dass die Wasserbehörde zustimmt, werden Sickerschächte nur genehmigt, wenn durchlässiger Grund vorhanden ist und wenn benachbarte Wassergewinnungsanlagen nicht gefährdet werden. Der Abstand zwischen höchstem Grundwasserstand und Unterkante Sickerschacht (Sohle des Sickerschachtes oder der Sickerleitungen) muss mindestens einen Meter betragen.

(4) Die nachträgliche Einleitung der Abwässer in einen Vorfluter ist verboten. Die Änderung einer so betriebenen Abwasserbeseitigung (z.B. Einrührung von Wasserspülung) ist ohne Änderung der Entwässerungsgenehmigung (§ 5) verboten.

(5) Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist allein der Anschlussberechtigte verantwortlich. Die Gemeinde führt eine planmäßige Überwachung durch und überprüft die Einhaltung der bei der Genehmigung auferlegten Bedingungen.

(6) Den Entwurf für die Grundstückskläreinrichtung, über deren Notwendigkeit in jedem Falle die Untere Wasserbehörde allein zu befinden hat, hat der Anschlussberechtigte unter Beifügung der erforderlichen Zeichnungen und Berechnungen mit Stellungnahme der Gemeinde der Unteren Wasserbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Diese allein bestimmt unter Anwendung der geltenden Vorschriften, bis zu welchem Grad die Abwässer eines Grundstücks im Einzelfalle zu reinigen sind und welche Bauart für die Reinigungsanlage die geeignetste ist.

(7) Die Kosten für Herstellung und Betrieb der Anlage gehen allein zu Lasten des Anschlussberechtigten.

(8) Die Grundstückskläreinrichtung muss nach den anerkannten Regeln der Abwassertechnik und den bauaufsichtlichen Bestimmungen hergestellt und betrieben werden. Die Einleitung von Regenwasser in die Absetzanlage ist nicht zulässig.

(9) Die Anlage eines oberirdischen oder unterirdischen Überlaufes der Gruben in einen Graben oder in eine Entwässerungsleitung ist mit Ausnahme von Abs. 2 Nr. 4 verboten.

(10) Für die Entleerung der Gruben hat der Grundstückseigentümer oder der ihm Gleichgestellte selbst zu sorgen. Die Gemeinde beschränkt sich nur auf die Überwachung der ordnungsgemäßen Wartung und rechtzeitiger Entleerung der Gruben. Auflagen der Gemeinde sind innerhalb von einer Woche zu erfüllen.

§ 13 Anzeige- und Auskunftspflichtigen, Zutrittsrecht

(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen:

  1. wenn die ordentliche Funktion ihrer Grundstücksentwässerungsanlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Entwässerungsanlagen zurückgehen können (z. B. Verstopfung von Hausanschluss- oder Hauptleitungen),
  2. wenn Stoffe der in § 10 genannten Art oder andere gefährliche und schädliche Substanzen unbeabsichtigt in Abwasseranlagen geraten sind oder zu geraten drohen,
  3. wenn sich Art oder Menge der anfallenden Abwässer erheblich ändern,
  4. wenn ein an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenes Gebäude abgerissen oder wesentlich verändert wird,
  5. wenn die Grundstücksentwässerungsanlage erweitert oder geändert werden soll.

(2) Die Eigentümer der angeschlossenen und anzuschließenden Grundstücke sind verpflichtet, alle für die Überprüfung der Abwasserverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Beauftragte der Gemeinde dürfen die an die Abwasseranlage angeschlossenen oder anzuschließenden Grundstücke betreten, soweit dies zur Überprüfung der Anschlussmöglichkeit, zur Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen sowie des Abwassers oder zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist. Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Rückstauverschlüsse u. ä. sind jederzeit zugänglich zu halten. Zutrittsrecht im Sinne dieser Vorschriften besteht auch für die Grundstücke, die mit Kläreinrichtungen im Rahmen des § 12 versehen sind.

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, je nach Lage des Falles periodisch die Beschaffenheit der Abwässer auf Kosten des Anschlussberechtigten oder Anschlussverpflichteten untersuchen zu lassen, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen vorliegt.

§ 14 Vorbereitung späterer Anschlüsse

Werden an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die noch nicht mit einer öffentlichen Entwässerungsanlage versehen sind, mit deren Anschluss aber in absehbarer Zeit gerechnet werden kann, Neubauten errichtet, oder werden in bereits bestehenden Bauten die vorhandenen Entwässerungseinrichtungen wesentlich geändert bzw. ergänzt oder werden solche neu errichtet, so sind auf Verlangen der Gemeinde die erforderlichen Einrichtungen für den in Aussicht stehenden Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage vorzubereiten.

§ 15 Unterhaltung des Anschlusses

(1) Die Unterhaltung und etwa erforderlichen Änderungen der im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Teile der Anschlussleitungen sowie notwendige Reinigungsarbeiten bei Verstopfungen obliegen der Gemeinde.

Werden Verbesserungen, Erneuerungen und sonstige Veränderungen infolge Maßnahmen der Anschlussnehmer erforderlich, so sind der Gemeinde die entstehenden Kosten zu erstatten.

(2) Die von dem Anschlussnehmer auf dem angeschlossenen Grundstück zu unterhaltende Entwässerungsanlage ist stets in einem den bauaufsichtsbehördlichen Anordnungen und bestehenden Auflagen der Gemeinde entsprechenden Zustand zu halten. Fehler oder Schäden, die sich an den von der Gemeinde zu unterhaltenden Leitungen zeigen, sind dieser unverzüglich zu melden. Für die Beseitigung anderer Fehler oder Mängel hat der Anschlussnehmer selbst unverzüglich zu sorgen.

(3) Jede Änderung oder Erweiterung der Entwässerungsanlage auf dem angeschlossenen Grundstück ist der Gemeinde anzuzeigen. Die Vorschriften des § 6 gelten entsprechend.

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer notwendige Änderungen oder Instandsetzungen - ggf. im Einvernehmen mit der Bauaufsichtbehörde - zu verlangen. Wird dem Verlangen der Gemeinde nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussnehmers zu treffen. Die voraussichtlich entstehenden Kosten sind diesem vorher mitzuteilen.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4, §§ 6 Abs. 1 und 5 letzter Satz, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 und 3 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Abs. 2 NGO.

§ 17 Haftung

(1) Der Grundstückseigentümer bzw. der ihm Gleichgestellte ist für die satzungsgemäßige Benutzung der Abwasseranlage verantwortlich und haftet bei Verschulden für alle Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln oder durch mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen.

(2) Wegen Betriebsstörungen und Ausbesserungsarbeiten kann gegen die Gemeinde weder Schadenersatz noch Abgabenminderung geltend gemacht werden.

§ 18 Abgaben

Für die Gewährung eines Anschlusses (Nehmen oder Behalten) an die öffentliche Abwasseranlage, für ihre Benutzung und sonstige im Zusammenhang damit stehende Verwaltungshandlungen werden Beiträge und Gebühren nach einer besonderen Abgabensatzung erhoben.

§ 19 Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht

(1) Die Gemeinde kann in zwingenden Einzelfällen widerruflich eine Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht gewähren, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der auf dem anschlusspflichtigen Grundstück anfallenden Abwässer besteht (z. B. bei landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken). Eine solche Befreiung setzt voraus, dass eine Belästigung (insbesondere Geruchsbelästigung) der Nachbarn nicht eintreten kann, der Ungeziefervermehrung kein Vorschub geleistet wird und auch sonst keine Umstände zu erwarten sind, die eine Seuche verbreiten oder einem wirkungsvollen Umweltschutz entgegenstehen. Maßnahmen der Gesundheit, Ordnungs- und Umweltschutzbehörden bleiben durch eine evtl. Befreiung unberührt.

(2) Der Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht ist von dem Anschlusspflichtigen binnen eines Monats nachdem er zum Anschluss aufgefordert worden ist, unter Angabe der Gründe bei der Gemeinde schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind Pläne und Unterlagen soweit möglich beizufügen, aus denen eindeutig und nachprüfbar zu erkennen ist, wie die Abwässer schadlos beseitigt oder verwertet werden können.

(3) Der Antrag auf Befreiung von der Benutzungspflicht ist spätestens einen Monat vor Beginn eines Rechnungsjahres unter Angabe der Gründe bei der Gemeinde schriftlich zu stellen.

§ 20 Begriffserklärungen

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.

(2) Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst wie zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte treten an die Stelle des Grundstückseigentümers.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Kanalisationssatzung außer Kraft.

Gemeinde Uplengen
Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 - BGBl. I. S. 341 - (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:

  1. Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wege
    a) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite
    b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite
  2. Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis zu 8 m Breite.
  3. Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Ziffer 2 BBauG) bis zu 21 m Breite.
  4. Für Parkflächen,
    a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziffer 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
    b) soweit sie nicht Bestandteil der in Ziffer 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Summe der nach Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.
  5. Für Grünanlagen,
    a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziffer 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
    b) soweit sie nicht Bestandteil der in Ziffer 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Summe der nach Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.
  6. Für Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete bis zu 10 v. H. der nach Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen innerhalb eines Abrechnungsgebietes.

(2) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl.

Für die Geschoßflächenzahl ist der Bebauungsplan und in den Fällen des § 34 BBauG sowie in den Fällen, in denen kein Bebauungsplan besteht, § 24 Abs. 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. In den Fällen des § 33 BBauG ist die zulässige Geschoßfläche entsprechend dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Bei Grundstücken, für die eine sonstige Nutzung im Sinne von § 131 Abs. 3 BBauG ohne Bebauung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, wird als zulässige Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Vervielfachung der Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.

Ist aufgrund einer Ausnahme oder einer Befreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen.

(3) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 gehören insbesondere die Kosten für:

a) den Erwerb von Grundflächen,
b) die Freilegung der Grundflächen,
c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschl. des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e) die Radfahrwege,
f) die Bürgersteige,
g) die Beleuchtungseinrichtungen,
h) die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
i) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
j) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
k) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
l) Im Falle des Abs. 1 Ziffer 5 die erstmalige Herrichtung des Kinderspielplatzes.

(4) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(5) Für Plätze, Wege, Parkflächen und Grünanlagen gelten Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(6) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfaßt auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

(7) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für die Fahrbahn des erforderlichen Wendehammers eine Gesamtbreite bis zur doppelten zulässigen Fahrbahnbreite beitragsfähig.

§ 3 Art der Ermittlungen des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschließungs- aufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln.

(3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3), für Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 4b) und für Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 5b) werden entsprechend den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet; im Falle des § 5 Abs. 2 ist nach dieser Vorschrift zu verfahren. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Parkflächen oder Grünanlagen als selbständige Erschließungsanlagen abgerechnet werden.

(4) Von den Kosten für die Herstellung solcher Einrichtungen, die sowohl der Ent-wässerung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind 30 % dem Erschließungsaufwand zuzurechnen, wenn die Entwässerung im Mischsystem, dagegen 50 %, wenn sie im Trennsystem erfolgt. Beitragsfähig sind jedoch höchstens die Kosten eines Regenwasserkanals mit einem Durchmesser von 40 cm in einer Verlegungstiefe von 1,50 m zur Zeit der Herstellung der Kanalisation.

§ 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 5 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die durch die einzelne Erschließungsanlage, die bestimmten Abschnitte einer Erschließungsanlage oder die zusammengefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt, soweit keine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist.

(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der Erschließungsaufwand im Verhältnis verteilt, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschoßflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Für die Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche gilt § 2 Abs. 2 entsprechend; die danach ermittelte Geschoßfläche ist in Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten sowie bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, mit 2 zu vervielfachen.

(3) Als Grundstücksfläche im Sinne dieser Vorschrift gilt:

  1. Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht;
  2. Bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht;
  3. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
    a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele,
    b) bei Grundstücken, die nicht oder nur mit einer Zuwegung an die Erschlie-ßungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der der Erschließungs-anlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele.

(4) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135° (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden. Bei Eckabschrägungen und -abrundungen ist der Schnittpunkt der geraden Verlänge-rung der Straßengrenzen maßgebend. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Drittel zugrunde gelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen und

  1. nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder
  2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

Die Regelung gilt für weitere Erschließungsanlagen entsprechend, wenn Grundstücke durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden.

(5) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen und von diesen erschlossen werden, gilt Abs. 4 entsprechend, bis zu einem geringsten Abstand zwischen den Erschließungsanlagen von 50 m.

(6) Die Vergünstigungsregelungen nach Abs. 4 und 5 gelten nicht in Gewerbegebieten, Industriegebieten und Kerngebieten.

(7) Hat der Beitragsschuldner oder sein Rechtsvorgänger Grundflächen unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswert zur Herstellung der Erschließungsanlagen an die Gemeinde abgetreten und sind solche Abtretungen bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes berücksichtigt worden, so wird der Unterschiedsbetrag als Vorleistung auf den Erschließungsbeitrag angerechnet.

§ 6 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

  1. den Grunderwerb,
  2. die Freilegung,
  3. die Fahrbahn,
  4. die Radfahrwege,
  5. die Bürgersteige,
  6. die Parkflächen,
  7. die Grünanlagen,
  8. die Beleuchtungsanlagen,
  9. die Entwässerungsanlagen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§ 7 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig herstellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:

  1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche -decke neuzeitlicher Bauweise,
  2. Straßenentwässerung und Beleuchtung,
  3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Bürgersteige und Radfahrwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise aufweisen, soweit die Gemeinde nicht beschließt, dass bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige verzichtet wird und die Gehwege in einfacher Form angelegt werden.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen in ortsüblicher Weise gärtnerisch gestaltet sind.

(4) Kinderspielplätze sind endgültig hergestellt, wenn sie mit Spielgeräten ausgestattet sind.

(5) Die Gemeinde stellt die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlage, des be¬stimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage oder der zusammengefassten Erschließungsanlage fest.

§ 8 Vorausleistungen

Im Falle des § 133 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes werden Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben.

§ 9 Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbaugesetzes bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft

Gemeinde Uplengen
Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindergärten in der Gemeinde Uplengen

§ 1 Inhalt der Satzung

Für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätte der Gemeinde als öffentliche Einrichtung werden Benut-zungsgebühren erhoben. Die Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben.

§ 2 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der monatlichen Gebühr für den Besuch des Kindergartens im jeweiligen Kindergartenjahr richtet sich nach dem Einkommen der Sorgeberechtigten im Sinne von § 3. Als Einkommen im Sinne dieser Satzung gelten die positiven Einkünfte gemäß § 2 (2) Einkommensteuergesetz, wobei als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Pauschale von 1.000,00 € je Arbeitnehmer anzusetzen ist. Dabei dürfen die Werbungskosten die jeweiligen Einkünfte nicht übersteigen.

Maßgebend ist das Einkommen, das im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des jeweiligen Kinder-gartenjahres erzielt wurde. Es ist der Gemeinde von den Sorgeberechtigten anhand des Einkommenssteuerbescheides, der Steuerkarte oder anderer Unterlagen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, wird das maßgebende Jahreseinkommen aufgrund von Nachweisen für das letzte Jahr vor dem Beginn des Kindergartenjahres oder für die ersten drei Monate des Jahres, in dem das Kindergartenjahr beginnt, oder aufgrund sonstiger Unterlagen geschätzt. Sofern kein Nachweis erfolgt, wird die Höchstgebühr erhoben.

(2) Die Gebühren werden nach folgender Staffelung bezogen auf das Jahreseinkommen nach Abs. 1 festgesetzt:

a) für die Kinder, die den Kindergarten besuchen
1. bei einer täglichen Betreuungszeit von 4 Stunden werktags (außer samstags):

ab 01.08.2017 vormittags nachmittags
bis 20.000 € 70,00 € 65,00 €
20.001 € - 25.000 € 85,00 € 78,00 €
25.001 € - 30.000 € 99,00 €  92,00 €
30.001 € - 40.000 € 112,00 € 106,00 €
40.001 € - 50.000 € 126,00 € 121,00 €
über 50.000 € 140,00 € 135,00 €

2. bei einer täglichen Betreuungszeit von 7,5 Stunden werktags (außer samstags):

bis 20.000 €  131,50 €
20.001 € - 25.000 €  160,00 €
25.001 € - 30.000 €  186,00 €
30.001 € - 40.000 € 210,00 €
40.001 € - 50.000 € 236,00 €
über 50.000 € 262,50 €


3. bei einer Betreuungszeit je Woche bis zu 9 Stunden:

ab 01.08.2017 vormittags nachmittags
bis 20.000 € 34,00 € 31,00 €
20.001 € - 25.000 € 40,00 €  37,00 €
25.001 € - 30.000 € 46,50 € 43,50 €
30.001 € - 40.000 € 52,50 € 49,50 €
40.001 € - 50.000 € 59,00 € 55,00 €
über 50.000 € 65,00 € 62,00 €

 

b) für Kinder, die die Krippe besuchen, bei einer täglichen Betreuungszeit von 4 Stunden werktags (außer samstags):

ab 01.08.2017 vormittags nachmittags
bis 20.000 € 76,00 € 70,00 €
20.001 € - 25.000 € 92,00 € 86,00 €
25.001 € - 30.000 € 106,00 €  101,00 €
30.001 € - 40.000 € 122,00 € 117,00 €
40.001 € - 50.000 € 138,00 € 132,00 €
über 50.000 € 153,00 € 146,00 €

 

Die in den vorstehenden Tabellen aufgeführten Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind des Sorgeberechtigten um 2.000 €.

(3) Veränderungen des maßgebenden Einkommens gemäß Abs. 1 von mehr als 20 % haben die Sorgeberechtigten der Gemeinde Uplengen anzuzeigen. In den Fällen ist wie folgt zu verfahren:

a) Bei einer Verringerung des maßgebenden Einkommens ist das Jahreseinkommen für das Jahr, in dem der Antrag auf Verringerung der Gebühr gestellt wird, zugrunde zu legen. Es ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu schätzen. Die Gebühr ist dann vorläufig festzusetzen. Eine endgültige Berechnung der Gebühr erfolgt nach Vorlage der für das betreffende Jahr ausgestellten Unterlagen (Einkommensteuerbescheid, Steuerkarte oder anderer Unterlagen). Die Gebühr ermäßigt sich ab dem Monat der Antragstellung.

b) Bei einer Erhöhung des maßgebenden Einkommens ist das Jahreseinkommen für das Kalender-jahr, in dem das Kindergartenjahr beginnt, zugrunde zu legen. Der Nachweis erfolgt gemäß Abs. 1. Die höhere Gebühr ist dann für das ganze Kindergartenjahr zu entrichten.

(4) Es werden je nach Bedarf weitere Betreuungs- und Sonderöffnungszeiten angeboten. Bei Inanspruchnahme dieser Zeiten wird je angefangene halbe Stunde für die Kinder, die den Kindergarten besuchen, ein Betrag von monatlich 9,00 € und für die Kinder, die die Krippe besuchen, ein Betrag von monatlich 10,00 € erhoben. Sofern die Betreuungszeit für einzelne Gruppen erhöht wird, ist für die über 4 bzw. 7,5 Stunden hinausgehende Zeit ebenfalls die Gebühr für die Sonderöffnungszeit zu zahlen. Dies gilt nicht für die Nachmittagsgruppen. Die Anmeldung für die Sonderöffnungszeiten hat im Voraus zu erfolgen und gilt für mindestens 3 Monate. Danach kann sie mit einer Frist von einem Monat abgesagt werden. Die Gebühr ist auch zu zahlen, wenn die Sonderöffnungszeiten ohne Anmeldung mindestens an 3 Tagen im Monat in Anspruch genommen werden.

(5) Besuchen mehrere Kinder einer Familie (Sorgeberechtigten) den gemeindlichen Kindergarten, so sind für das 2. und jedes weitere Kind 50 % der Gebühr für das 1. Kind zu zahlen. Haben Kinder einen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung nach Bundes- oder Landesrecht, so tritt die Gebührenermäßigung erst ein, wenn für ein Kind von den Sorgeberechtigten bereits die volle Gebühr bezahlt wird.

(6) Auf Antrag kann die Gemeinde Uplengen in wirtschaftlichen Härtefällen weitere Gebührenermäßi-gungen gewähren. Das Einkommen und die Belastung sind nachzuweisen.


§ 3 Zahlungspflichtige

Zahlungspflichtig für die Gebühren sind die Eltern oder sonstige Sorgeberechtigte der Kinder. Daneben haften auch die Personen, die das Kind für den Besuch des Kindergartens angemeldet haben.


§ 4 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in den Kindergarten aufgenommen wird. Die Anmeldung gilt für das ganze Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07.). Die Abmeldung kann nur aus besonderen Gründen (z. B. Wegzug, pädagogische Gründe) erfolgen. Sie endet dann mit Ablauf des Monats, für den das Kind schriftlich abgemeldet wird.
Die Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind aus Gründen, welche die Gemeinde Uplengen nicht zu vertreten hat, der Einrichtung fernbleibt. 
Eine vorübergehende Schließung des Kindergartens aus zwingenden Gründen (z. B. übertragbare Krank-heiten nach dem Bundesseuchengesetz) berechtigen nicht zur Kürzung der Gebühren.
Für die Zeiten der Schließung während der Sommerferien oder andere Ferienzeiten, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr, werden die Gebühren in voller Höhe erhoben.


§ 5 Veranlagung und Fälligkeit

Über die Höhe der Gebühren wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Gebühren sind bis zum 15. jeden Monats an die Gemeindekasse Uplengen zu entrichten. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.


§ 6 Nebenleistungen

Für die Inanspruchnahme von Getränken und Speisen wird ein Verpflegungsgeld in Höhe von monatlich 3,20 € erhoben. Dieser Betrag ist mit der monatlichen Gebühr an die Gemeindekasse zu zahlen.


§ 7 Ausschluss wegen Gebührenrückstand

Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Gebühr kann das Kind vom weiteren Besuch der Kinder-tagesstätte ausgeschlossen werden.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.


Uplengen, den 27.07.2017
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister

Satzung über die Feststellung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Uplengen

§ 1 

Die Realsteuerhebesätze werden ab dem 01.01.2018 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
     a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 340 v.H.
     b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 340 v.H.
2. Gewerbesteuer 360 v.H.

 

§ 2

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.2014 außer Kraft.

Uplengen, den 27.11.2017
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister

Satzung über die Reinigung der öffentl. Straßen, Wege und Plätze

§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) wird den Eigentümern der an öf­fentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke ein Teil der Reini­gung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst auferlegt. Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung sind in einer Verordnung der Gemeinde Uplengen geregelt.

(2) Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, die Gehwege, Radwege die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Grundstückszufahrten im öffentlichen Bereich, die Gossen und Straßengräben, Parkspu­ren, Parkbuchten und die Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen. Die Reinigungs­pflicht und der Winterdienst bestehen unabhängig davon, ob und wie die einzelnen Straßen­teile befestigt sind.

(3) Die Reinigungspflicht einschließlich Winterdienst obliegt auch den Eigentümern solcher er­schlossener Grundstücke, die durch einen Straßengraben, einen Grünstreifen, eine Wallhecke, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder in ähn­licher Weise von der Straße getrennt sind.

(4) Den Eigentümern werden die Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§§ 31 ff. Wohnungs­eigentumsgesetz) gleichgestellt. Diese sind anstelle der Eigentümer reinigungspflichtig. Meh­rere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn an einem Grundstück der Gemeinde ein Nutzungsrecht im Sinne des Absatzes 4 bestellt ist. Soweit die Gemeinde reinigungspflichtig ist, obliegt ihr die Reinigung als öffentliche Aufgabe.

(6) Mit Zustimmung der Gemeinde Uplengen kann für den zur Straßenreinigung Verpflichteten ein anderer die Ausführung der Reinigung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Uplengen übernehmen. In diesem Fall ist nur der andere zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet. Die Zustimmung der Gemeinde Uplengen ist jederzeit widerruflich.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Leer in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Uplengen über die Reinigung der öffent-lichen Straßen, Wege und Plätze vom 04.12.1974 außer Kraft.

Uplengen, den 08. November 1999
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister

Soccer-Court Nutzungsordnung

Die gültige Nutzungsordnung für den Soccer-Court in Hollen finden Sie hier.

Straßenausbausatzung

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen - insgesamt, in Abschnitten oder Teilen - (öffentliche Einrichtungen) erhebt die Gemeinde nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge, soweit durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen den Grundstückseigentümern besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden und Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch von der Gemeinde nicht erhoben werden können.

(2) Beiträge werden nicht erhoben für

  1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung für in Absatz 1 genannte Einrichtungen,
  2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen),
  3. Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen,
  4. Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen nicht breiter sind als die anschl. freien Strecken.

§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Aufwendungen für

  1. den Erwerb (einschl. aufstehender Bauten und der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der öffentlichen Einrichtungen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zuzüglich der Bereitstellungskosten; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten,
  2. die Freilegung der Flächen,
  3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschl. der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus,
  4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen und Plätzen in entsprechender Anwendung von Ziffer 3,
  5. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von

a) Randsteinen und Schrammborden,

b) Rad- und Gehwegen,

c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

d) Beleuchtungseinrichtungen,

e) Rinnen und anderen Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtungen,

f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

g) Parkflächen (auch Standspuren und Haltebuchten) und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen sind.

6. die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Lärmschutzanlagen.

7. die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung sowie Verwaltungskosten, die aus
schließlich der Maßnahme zuzurechnen sind.

(2) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass auch nicht in Absatz 1 genannte Aufwendungen der Maßnahme zum beitragsfähigen Aufwand gehören. In der Satzung ist der beitragsfähige Aufwand konkret zu bezeichnen und der vom Beitragspflichtigen zu tragende Anteil festzusetzen. Die Satzung ist vor Beginn der Maßnahme öffentlich bekanntzumachen.

(3) Bei Straßen im Sinne des § 47 Nr. 3 des Nieders. Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gehören Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b), d) und g) nicht zum beitragsfähigen Aufwand; Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

(2) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. Die Entscheidung über die Kostenspaltung oder die Bildung von Abschnitten oder Abrechnungseinheiten trifft der Rat. Eines Ratsbeschlusses bedarf es nicht bei straßenbaulichen Maßnahmen, die sich von vornherein auf einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Straße beschränken.

§ 4 Vorteilsbemessung

(1) Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt

1. bei Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen 70 v. H.

- für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege, sowie für Grünanlagen
als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung jedoch 55 v.H.

2. bei Straßen, mit starkem innerörtlichem Verkehr

a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen,
Schutz- und Stützmauern 40 v. H.

b) für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung sowie für Beleuchtungseinrichtungen 50 v. H.

c) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 45 v. H.

d) für Parkflächen (auch Standspuren und Haltebuchten) 70 v. H.

3. bei Straßen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, sowie bei Gemeindestraßen nach § 47 Nr. 2 NStrG

a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern 20 v. H.

b) für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung sowie für Beleuchtungseinrichtungen 40 v. H.

c) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen 35 v. H.

d) für Parkflächen (auch Standspuren und Haltebuchten) 60 v. H.

4. für Straßen im Sinne von § 47 Nr. 3 NStrG - mit Ausnahme der Wirtschaftswege - 60 v. H.

5. für Wirtschaftswege 25 v. H.

(3) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde zu verwenden.

(4) Die Gemeinde kann abweichend von Abs. 2 durch Satzung den von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand höher oder niedriger festsetzen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen.

§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

(1) Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (beitragspflichtige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwands auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für sie aus der
Vervielfachung der Grundstücksfläche mit dem sich aus den §§ 6 und 7 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben.

(2) Soweit Flächen der Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind oder genutzt werden, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 6. Für alle anderen Flächen einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen eines im Übrigen baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücks richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 7.

(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken

1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks;

2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes;

3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;

4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,
a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,

b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft;

5. die über die sich nach Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 Buchst. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. im Fall von Nr. 4 Buchst. b) der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in einem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;

(4) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die

1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden,

oder

2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen doer wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung),

ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.

§ 6 Nutzungsfaktoren für baulich und gewerblich nutzbare Grundstücke

(1) Der Nutzungsfaktor für Grundstücke, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, bestimmt sich nach
der Zahl der Vollgeschosse. Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach der Niedersächsischen Bauordnung Vollgeschosse sind. Kirchengebäude gelten als eingeschossig. Ist bei
einem Bauwerk wegen seiner Besonderheiten kein Vollgeschoss zu ermitteln, werden bei
gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in
anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks
(Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss
um 0,25.

(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt:

1. bei Grundstücken, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen,
a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) wenn statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlage festgesetzt ist, in
Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5
und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe
(Traufhöhe) auf ganze Zahlen aufgerundet,
c) wenn im Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte
höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet,
d) auf denen nur Garagen und Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,
e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von
einem Vollgeschoss,
f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von
zwei Vollgeschossen,
g) sofern im Bebauungsplan das Maß der Nutzung überhaupt nicht bestimmt ist, die in der
näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene Zahl der
Vollgeschosse oder der Berechnungswert nach Buchst. b) und c);

2. soweit die an sich zulässige Zahl der Vollgeschosse oder die an sich zulässige Höhe der
baulichen Anlagen oder die an sich zulässige Baumassenzahl überschritten wird, die tatsächlich
vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung
ergebenden Berechnungswerte.

3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, wenn sie
a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
Vollgeschosse.

(4) Der sich aus Abs. 2 und Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht

1. mit 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden oder durch
Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4 a BauNVO),
Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche
Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich
oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, für freie Berufe) genutzt wird;

2. mit 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen oder durch Bebauungsplan
ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO),
Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

§ 7 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung

(1) Für die Flächen mit sonstiger Nutzung gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken,
die

1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden 0,5

2. im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn
a) sie ohne Bebauung sind, bei
aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167
bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333
cc) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau pp.) 1,0

b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5

c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfäche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0 mit Zuschlägen von 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchst. a),

d) sie als Campingplatz genutzt und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,0 mit Zuschlägen von 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchst. b),

e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhande Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchst. a),

f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen
aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss,
bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt a).

(2) Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach § 6 Abs. 1

§ 8 An mehrere öffentliche Anlagen grenzende Grundstücke

Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, so sind für das Grundstück bei der erstmaligen Veranlagung des Beitrages für alle Teileinrichtungen einer Straße die der Berechnung zugrunde zu legende Fläche voll, bei weiteren Veranlagungen die Fläche durch die Anzahl der öffentlichen Straßen zu teilen, den dadurch entstehenden Ausfall trägt die Gemeinde. Eine Vergünstigung wird nicht für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke gewährt.

§ 9 Aufwandsspaltung

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbständig erhoben werden für

a) den Grunderwerb für die öffentliche Einrichtung,
b) die Freilegung der öffentlichen Einrichtung,
c) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Straßen und Wege ohne Rad- und Gehwege sowie ohne Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen,
d) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Gehwege oder eines von ihnen,
e) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Radwege oder eines von ihnen,
f) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung,
g) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Einrichtung,
h) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Parkflächen,
i) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Grünanlagen,
j) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Lärmschutzanlagen.

§ 10 Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle der Ziffer 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.

§ 11 Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.

(2) In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Aufwandsspaltung.

(3) Bei der Abrechnung von selbständigen nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme und dem Abschnittsbildungsbeschluss. Der Abschnittsbildungsbeschluss ist nicht erforderlich im Falle des § 3 Ziffer 2 letzter Satz.

(4) Die in Ziffer 1 - 3 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind, der Aufwand berechenbar ist und in den Fällen von Ziffer 1 und 3 die erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Gemeinde stehen.

§ 12 Beitragsbescheid

Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

§ 13 Vorausleistungen

Sobald mit der Durchführung von Bauarbeiten begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben.

§ 14 Fälligkeit

Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 15 Ablösung

In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.

Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Ausbaumaßnahmen i. S. von § 1 entstehende Ausbauaufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu ermitteln und nach Maßgabe der §§ 4 - 7 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.

Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Ausbaumaßnahme endgültig abgegolten.

§ 16 Besondere Zufahrten

(1) Mehrkosten für zusätzliche oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine Aufwendungen i. S. des § 2; auf ihre Anlegung durch die Gemeinde besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die besonderen Zufahrten können auf Antrag des Grundstückseigentümers oder des Erbbauberechtigten - vorbehaltlich der auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - auf dessen Rechnung erstellt werden, sofern die bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsverhältnisse dies zulassen.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 28.12.2012 in Kraft.

Gemeinde Uplengen
Bürgermeister

Vergaberichtlinien Bauplätze

1.
Die Richtlinien sollen für alle Gebiete gelten, in denen die Gemeinde als Eigentümer selbst die Grundstücke veräußert.

Bei neuen Baugebieten, die von einem Erschließungsträger erschlossen und/oder vermarktet werden, sind die Richtlinien von den Erschließungsträgern bzw. Vermarktern vor der Ausweisung der Bauplätze anzuerkennen und umzusetzen.

2.
Die Bauplätze werden vorrangig an Bewerber/innen verkauft, die noch nicht Eigentümer eines Bauplatzes bzw. eines Wohnhauses oder einer Wohnung sind. Personen, die bereits Eigentümer eines Hauses bzw. einer Wohnung sind, können zugelassen werden, wenn dafür entsprechende Gründe vorhanden sind, die Punkte für eine Vergabe ausreichen und sie das neue Haus selbst bewohnen (s. Ziff. 5). Die jeweilige Entscheidung trifft der Verwaltungsausschuss.

3.
Ehepartner, Lebenspartner und in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare können nur gemeinsam einen Antrag stellen und kaufen.

4.
In den Baugebieten mit mindestens 10 neuen Baugrundstücken können höchstens 25 % der Bauplatzflächen für den Bau von Mietwohnungen zur Verfügung gestellt werden. Die genaue Quote und der Bereich werden vom Verwaltungsausschuss je Baugebiet im Vorfeld aufgrund der zu erwartenden Nachfrage festgelegt. Investoren, die sich zu einer Finanzierung und Schaffung von sozialem Wohnraum verpflichten, ist der Vorrang einzuräumen.

5.
Die Bauplatzkäufer verpflichten sich, das Wohnhaus mindestens fünf Jahre lang selbst zu bewohnen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des für den Bauplatz zu zahlenden Gesamtkaufpreises an die Gemeinde Uplengen zu zahlen, wobei in besonderen Härtefällen von dieser Regelung abgewichen werden kann. Die jeweilige Entscheidung trifft der Verwaltungsausschuss.

6.
Die Käufer und ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Kauffläche innerhalb von zwei bzw. drei Jahren nach Vertragsabschluss mit einem Wohngebäude zu bebauen. Die genaue Frist wird vom Verwaltungsausschuss je Baugebiet im Vorfeld aufgrund der zu erwartenden Nachfrage festgelegt.

Bei Nichteinhaltung dieser Frist sind die Käufer zur kosten- und lastenfreien Rückübertragung verpflichtet. Das gilt auch für den Fall falscher persönlicher Angaben bei der Grundstücksvergabe.

7.
Der jeweils letzte Bauplatz soll an Bürger/innen aus der Gemeinde Uplengen, die seit mindestens 12 Monaten mit Hauptwohnsitz dort gemeldet sind, vergeben werden. Als Bürger/innen gelten auch Personen, die mindestens 15 Jahre in der Gemeinde Uplengen gewohnt haben.

8.
Die Vergabe erfolgt nach einem Punktesystem, das sich an sozialen Gesichtspunkten orientiert. Der anliegende Punktekatalog ist Bestandteil dieser Richtlinien.
Die Bewerber mit der höchsten Punktzahl haben danach den ersten Zugriff auf die Baugrundstücke. Bei gleicher Punktzahl entscheidet das Los über die Reihenfolge des Zugriffs.
Die Punktzahlvergabe ist anzuwenden, wenn mehr Bewerbungen vorliegen als Bauplätze vorhanden sind. Ansonsten erfolgt die Auswahl der Bewerber/innen nach den Ziffern 2 – 7 der Richtlinien.

9.
Die Richtlinien begründen keinen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Baugrundstücken.

Uplengen, den 04.05.2021

Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister
Heinz Trauernicht


Punktekatalog für die Vergabe von Baugrundstücken

Kriterien für die Punktevergabe                                                                 Punkte

1. Wohnsitzzeiten in Uplengen (Punkte pro Bewerber), mindestens
    1 Jahr                                                                                                          2
    5 Jahre                                                                                                        4
    10 Jahre                                                                                                      6

2. Für weitere im Haushalt gemeldete Personen wie folgt:
    a) Jede unterhaltsberechtigte Person unter 18 bzw. in Ausbildung            6
    b) - Schwerbehinderung ab GdB 50, je Person                                          6
        - Schwerbehinderung ab GdB 70, je Person                                          7
    c) Eingestufter Pflegegrad, je pflegebedürftige Person
        - Pflegegrade 2 und 3                                                                             1
        - Pflegegrad 4                                                                                         2
        - Pflegegrad 5                                                                                         3

3. Bewerber ohne Grundstücks-/Hauseigentum (je Bewerbung)                    8


Verordnung über die Reinigung und gegen das Verunreinigen der öffentlichen Straßen

§ 1 Art der Reinigung

(1) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Sand, Laub, Papier und sonstigem Unrat, Gras und Unkraut sowie die Beseitigung von Schnee und Eis und bei Glätte das Streuen.

(2) Besondere Verunreinigungen wie z.B. durch Bauarbeiten, Abfälle, durch Unfälle oder Tiere sind unverzüglich zu beseitigen. Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z.B. § 17 Niedersächsisches Straßengesetz oder § 32 Straßenverkehrsordnung) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.

(3) Schmutz, Sand, Laub, Papier, sonstiger Unrat, Gras und Unkraut sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.

§ 2 Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigung

(1) Zu den der Reinigung unterliegenden Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Satz 2 NStrG) gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, die Gehwege, Radwege , gemeinsame Geh- und Radwege, die Grundstückszufahrten im öffentlichen Bereich, die Gossen und Straßengräben, Parkspuren und Parkbuchen und die Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen.

(2) Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfasst nicht die Reinigung der Sinkkästen und Einlaufschächte.

(3) Soweit die Straßenreinigung nach § 1 der Straßenreinigungssatzung vom 28.10.1999 den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder den ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist sie unbeschadet der Regelung in § 1 Abs. 2 und § 3 dieser Verordnung freitags oder an jedem Sonnabend bis    19.00 Uhr durchzuführen.

(4) Die Reinigungspflicht der Eigentümer der angrenzende Grundstücke oder der ihnen gleichgestellten Personen erstreckt sich

      a) auf die Gehwege, Radwege, gemeinsamen Geh- und Radweg, die Gossen, Parkspuren, Parkbuchten und auf die befestigten Sicherheitsstreifen;

      b) wenn Gehwege, Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege unmittelbar an die Straße (Fahrbahn) grenzen und keine Gossen vorhanden sind, auf den Fahrbahnrad an der Nebenanlage bis zu einer Breite von 0,50 m;

      c) zusätzlich in verkehrsberuhigten Bereichen und in sonstigen Bereichen, in denen verkehrsberuhigte Maßnahmen durchgeführt worden sind, auf die Beete und Grünanlagen bis zur Mitte des befestigten Bereiches.

 

§ 3 Winterdienst

(1) Bei Schneefall sind Gehwege , Radwege, sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von jeweils 1,50 m freizuhalten. Die Grundstückszufahrten im öffentlichen Bereich zwischen Fahrbahn und Grundstück sind in einer Breite von mindestens 3 m freizuhalten. Ist ein Gehweg, Radweg, gemeinsamer Geh- und Radweg nicht vorhanden so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn oder des verkehrsberuhigten Bereiches freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 07.30 Uhr , sonntags und feiertags bis 09.30 Uhr durchgeführte werden.

(2) Die Gossen, Sinkkästen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg, dem Gehweg, dem gemeinsamen Geh- und Radweg, in den verkehrsberuhigten Bereichen und den Grundstückszufahrten im öffentlichen Bereich gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

(3) Bei Glätte sind die in Absatz 1 aufgeführten Anlagen so mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.

(4) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs die Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist.

(5) Das Schneeräumen und Streuen nach den Absätzen 1 bis 4 ist werktags bis 07.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.30 Uhr durchzuführen und bis 20.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.

(6) Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen Chemikalien nicht verwendet werden; Streusalz nur in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbaren Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

(7) Bei eintretendem Tauwetter sind die in Absatz 1 aufgeführten Anlagen unverzüglich von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.


§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten nach der Bußgeldvorschrift des §59 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG). Ordnungswidrig im Sinne von §59 NGefAG handelt, wer als Reinigungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

 

a) entgegen § 1 dieser Verordnung die ihm obliegende Reinigungspflichten hinsichtlich der Art der Reinigung in dem festgelegten Umfang nicht erfüllt,

b) entgegen § 2 dieser Verordnung das festgelegte Maß und die räumliche Ausdehnung der ihm obliegenden Reinigungspflicht nicht beachtet,

c) entgegen § 3 dieser Verordnung die ihm obliegenden Pflichten des Winterdienstes nach Art und Umfang nicht ordnungsgemäß durchführt.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 59 Abs. 2 NGefAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für die Bezirksregierung Weser-Ems in Kraft. Sie gilt längstens 20 Jahre.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Gemeinde Uplengen über die Reinigung und gegen das Verunreinigen der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Uplengen vom 18.12.1975 außer Kraft.


Uplengen, den 08.11.1999
Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister

Verwaltungs- & Sondernutzungsgebührenordnung

I. Verwaltungsgebühren

§ 1 Gegenstand der Gebühr

Für die Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von der Gemeindeverwaltung auf Veranlassung der Beteiligten vorgenommen werden, werden Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührentarif erhoben, soweit nicht besondere Gebührenordnungen anzuwenden sind.

§ 2 Gebührenfreie Amtshandlungen

Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten

1.     die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden,
2.     die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem
        Dritten als mittelbaren Veranlasser aufzulegen ist (§ 4 Abs. 2a NKAG)
3.     zu denen Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen
        Rechtes einschl. ihrer Anstalten und Stiftungen zur Durchführung von Zwecken im Sinne des § 19
        des Steueranpassungsgesetzes Anlass geben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als
        mittelbaren Veranlasser aufzuerlegen ist (§ 4 Abs. 2b NKAG),
4.     deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
5.     mündliche Auskünfte.

§ 3 Mehrere Amtshandlungen

Werden mehrere gebührenpflichtige Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten gleichzeitig vorgenommen, so ist die Gebühr für jede Amtshandlung bzw. Verwaltungstätigkeit zu entrichten.

II. Sondernutzungsgebühren

§ 4 Gegenstand der Gebühr

(1) Für den Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (§ 18 NStrG) werden
Sondernutzungsgebühren erhoben. Sie betragen je nach Art, Umfang und Dauer der
Sondernutzung zwischen 2,50 € und 50 €.

(2) Bei Sondernutzungsgebühren über die Dauer eines Jahres hinaus werden jährlich
wiederkehrende Gebühren in der in Abs. 1 genannten Höhe erhoben.

(3)  Bei einem Widerruf der eingeräumten Sondernutzung bleiben fällige Gebühren bestehen, bereits
gezahlte Beträge werden nicht erstattet.

III. Auslagen

§ 5 Auslagen

(1) Werden bei Vornahme einer Amtshandlung besondere bare Auslagen notwendig, so sind sie zu
erstatten, auch wenn der Gebührenpflichtige allgemein oder im Einzelfall von der Entrichtung der
Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch
unbegründete Einwendungen verursacht hat.

Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und anderen Gebietskörperschaften werden Auslagen nur erhoben, sofern sie den Betrag von 10 € übersteigen.

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
a) die Postgebühren für Zustellungen und für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen,
b) die Telegraphengebühren und die im Fernsprechverkehr zu entrichtenden Gebühren,
c) die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) die Zeugen- und Sachverständigengebühren,
e) die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten,
f) die Beiträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
g) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Sachen,
h) Kosten für Ersatz-Hundesteuermarken,
i) Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien, Auszüge, Druckstücke,
Ortssatzungen, Gebührentarife, Steuerordnungen, amtliche Vordrucke.
3. Für Auslagen gem. § 2 Buchstabe i) werden Pauschbeträge im Gebührentarif festgesetzt.

IV. Gemeinsame Vorschriften

§ 6 Kostenschuldner

Zur Zahlung der Gebühr und Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlasst hat. Bei Genehmigungen, Erlaubnissen und dergleichen auch derjenige, zu dessen Gunsten die Amtshandlung vorgenommen wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamt-schuldnerisch.

§ 7 Fälligkeit, Entrichtung und Beitreibung

(1) Die Verwaltungsgebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der
Rücknahme des Antrages, die Sondernutzungsgebührenschuld mit der Erteilung der Erlaubnis
nach § 18 NStrG.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden
Betrages.

(3) Die Kostenschuld wird mit der Anforderung fällig.

(4) Eine Amtshandlung bzw. Verwaltungstätigkeit oder Sondernutzungserlaubnis kann von der
vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen
Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige
Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

(5) Gebühren und Auslagen können auch durch Postnachnahme auf Kosten der Gebührenpflichtigen
erhoben werden.

(6) Rückständige Kostenforderungen werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 8 Billigkeitsmaßnahmen

Unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles kann mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder aus Billigkeitsgründen die Gebühr auf Antrag ermäßigt, gestundet oder erlassen werden.

§ 9 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnungen und Tarife für Aufgaben des eigenen Wirkungskreises mit entgegenstehendem oder gleichen Inhalts außer Kraft.

Gemeinde Uplengen
Der Bürgermeister